11380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden
Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1
Zu Z 4 und 5 (§ 6 Abs. 1a und 4):
Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der auf der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte, welche Kriterien und Anforderungen für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs vorsehen. Die Einhaltung dieser Kriterien und Anforderungen bildet die Voraussetzung für die Anrechnung der Anteile erneuerbarer Energie der Mitgliedstaaten und für den Erhalt von Förderungen im Bereich der Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff. Gemäß Abs. 4 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff zu treffen. Aus § 85 Abs. 1 ergibt sich, dass auch Grüngassiegel für erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur bei Einhaltung der Kriterien und Anforderungen der Verordnung nach Abs. 4 ausgestellt werden können.
Zu Z 6 und 7 (§ 44 Abs. 2 und § 44f Abs. 2):
Da die Errichtung von Windkraftanlagen in Gebirgsregionen mit einer Standorthöhe von über 1 000 Meter witterungsbedingt nur in bestimmten Monaten des Jahres möglich ist, kann die derzeit im EAG festgelegte Inbetriebnahmefrist von 36 Monaten plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Art von Anlagen weitgehend nicht eingehalten werden. Dieser Umstand führt u.a. dazu, dass viele bereits genehmigte Windkraftanlagen an Bergstandorten nicht an Ausschreibungen teilnehmen, um die Gefahr einer Pönalzahlung mangels Einhaltung der Inbetriebnahmefrist hintanzuhalten. Um dieser Problematik entgegenzuwirken und insb. auch um die im EAG festgelegten Ziele zum Windkraftausbau zu erreichen, erscheint es daher notwendig, dass die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1 000 Meter um weitere 12 Monate verlängert werden kann. Der Begriff der „Standorthöhe“ ist dabei im Sinne der Begriffsbestimmung der EAG-Marktprämienverordnung zu verstehen (siehe § 2 Abs. 1 Z 22 der EAG-MPV 2022).
Zu Z 8 und 11 (§ 55 Abs. 2 und § 59 Abs. 2):
Mit 1. Juli 2023 wurde die Verordnung (EU) 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) in wesentlichen Teilen abgeändert und lässt den Mitgliedstaaten nunmehr einen größeren Spielraum bei der Fördervergabe. Insbesondere wurde für Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien nach den Art. 41 bis 43 AGVO vom (bisher geltenden) strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten zur Wahrung des Anreizeffektes abgegangen. Nunmehr wird für Beihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien nach den Art. 41 bis 43 grundsätzlich von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn die Beihilfen automatisch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und ohne weiteren Ermessenspielraum durch den Mitgliedstaat gewährt werden und die Beihilfemaßnahme vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben eingeführt wurde oder in Kraft getreten ist.
Um diesen nunmehr bestehenden weiteren Spielraum der AGVO zu nützen, soll im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse, welche nach der AGVO freigestellt werden, vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen werden. Die Anträge sind weiterhin im Rahmen der Fördercalls einzubringen. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrages (Modalitäten, Zeitpunkt etc.) sollen zukünftig in der Verordnung gemäß § 58 bzw. § 63 festgelegt werden.
Zu Z 9 (§ 56 Abs. 12):
Nach der bisher geltenden AGVO war die Höhe der Förderung grundsätzlich mit 45% der umweltrelevanten Mehrkosten begrenzt (Referenzanlagenvergleich; bisheriger Art. 41 Abs. 6 AGVO). Mit der oben genannten Änderung der AGVO ist dieser Referenzanlagenvergleich zur Bestimmung der umweltrelevanten Mehrkosten entfallen; nunmehr ist die Höhe der Förderung mit 45% der gesamten Investitionskosten begrenzt, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen (Art. 41 Abs. 6 bis 8 AGVO neu).
Für innovative Photovoltaikanlagen soll daher die maximale Förderintensität an die höchstmöglichen Grenzen der AGVO angehoben werden. Für innovative Photovoltaikanlagen beträgt die Förderhöchstgrenze damit maximal 45% der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Art. 41 Abs. 8 AGVO.
Aufgrund des noch geringen Marktanteils sowie des begrenzten Standardisierungspotentials innovativer Photovoltaikanlagen weisen diese meist deutlich höhere Kosten als Aufdach- oder Freiflächenanlagen auf. Eine Anhebung der Förderintensität auf die maximale Höhe soll daher die Rahmenbedingungen für die Projektrealisierung innovativer Photovoltaikanlagen verbessern und die Ausschöpfung des sich daraus ergebenden erhöhten Flächenpotentials für den Photovoltaikausbau in Österreich ermöglichen.
Für nicht innovative Photovoltaikanlagen soll die Höhe der Investitionsförderung hingegen (wie bereits bisher) mit maximal 30% der Investitionskosten beschränkt sein (§ 56 Abs. 7).
Zu Z 10 (§ 56a Abs. 3, § 57 Abs. 6 und 57a Abs. 6):
Für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasse-Anlagen soll die Höhe der Investitionsförderung ebenso (wie bereits bisher) mit maximal 30% der Investitionskosten beschränkt sein. Das Abstellen auf die umweltrelevanten Mehrkosten (Referenzanlagenvergleich) soll entsprechend der geänderten AGVO entfallen.
Zu Z 12 (§ 60 Abs. 4):
Gemäß der geänderten AGVO sind die gesamten Investitionskosten förderfähig (bis maximal 45%). Das Abstellen auf die umweltrelevanten Mehrkosten (Referenzanlagenvergleich) entfällt entsprechend der geänderten AGVO.
Zu Z 13 (§ 61 Abs. 4):
Die höchstmögliche Fördergrenze soll entsprechend der geänderten AGVO (von bisher 30%) auf maximal 45% der Investitionskosten erhöht werden. Bei der derzeit in § 61 Abs. 4 festgelegten 30%-igen Förderhöchstgrenze wird trotz Förderung keine Preisparität zwischen erneuerbarem Gas und Erdgas erreicht. Die Höchstfördergrenze soll daher bis zur beihilferechtlich maximal zulässigen Grenze angehoben werden. Wie bereits bisher sollen allfällige Zuschläge für KMU, sofern diese in der AGVO vorgesehen sind (Art. 41 Abs. 8 AGVO), weiterhin anzuwenden sein.
Zu Z 14 (§ 62 Abs. 6):
Gemäß der geänderten AGVO sind die gesamten Investitionskosten förderfähig (bis maximal 45%). Das Abstellen auf die umweltrelevanten Mehrkosten (Referenzanlagenvergleich) entfällt entsprechend der geänderten AGVO.
Zu Z 15 (§ 71 Abs. 1 Z 8):
Zur Finanzierung der Förderungen nach dem 2. Teil des EAG und dem ÖSG 2012 sowie der Aufwendungen der Abwicklungsstelle werden für das Kalenderjahr 2024 Budgetmittel im Rahmen des BFG bereitgestellt, zumal die Erneuerbaren-Förderpauschale sowie der Erneuerbaren-Förderbeitrag – vor dem Hintergrund der anhaltenden Teuerung sowie zur Eindämmung der Inflation und der Entlastung der Endkund:innen – für das Kalenderjahr 2024 erneut ausgesetzt werden. Die Budgetmittel sollen der Ökostromabwicklungsstelle zugeführt werden. Damit im Zusammenhang steht auch die Anpassung in § 42 Abs. 2 ÖSG 2012.
Zu den Z 17 bis 27 (§§ 72 und 72a):
Die Anpassungen in den §§ 72 und 72a erfolgen aufgrund des Inkrafttretens des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, welches das Rundfunkgebührengesetz (RGG) ersetzt. Weiters tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 auch das Fernmeldegebührengesetz außer Kraft. Ab 1. Jänner 2026 werden die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und das Verfahren über Befreiungsanträge sodann direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt. Dementsprechend sind die Verweise in den §§ 72 und 72a auf die Bestimmungen des RGG bzw. der Fernmeldegebührenordnung entsprechend anzupassen.
Zu Z 28 bis 30 (§ 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4 und § 75 Abs. 1):
Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucher:innen soll die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags erneut für das Kalenderjahr 2024 ausgesetzt werden. Um die im EAG festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern zu reduzieren, werden zur Finanzierung der Förderungen nach dem 2. Teil des EAG und dem ÖSG 2012 sowie der Aufwendungen der Abwicklungsstelle für das Kalenderjahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes bzw. Bundesfinanzrahmengesetzes zur Verfügung gestellt.
Zu Z 31 (§ 89)
Im Zuge der Energiewende steigt die Bedeutung von Fernwärme bzw. Fernkälte. Allerdings stellen die infrastrukturellen Rahmenbedingungen einerseits und Abnahmeverpflichtungen andererseits am Fernwärmesektor besondere Herausforderungen dar und sind die üblichen Marktkräfte weitgehend eingeschränkt. Anders als bei Strom und Gas besteht am Fernwärmesektor bzw. Fernkältesektor bislang auch keine Möglichkeit für einen Wechsel bei Anbietern. Die monopolartige Situation in diesem Sektor kann zu besonderen Abhängigkeiten von Verbrauchern und sonstigen Abnehmern führen.
Mit der Ergänzung bzw. Neufassung des § 89 EAG soll die Transparenz der Preise für Fernwärme bzw. Fernkälte erhöht werden, indem der E-Control im Rahmen der Preismeldungen bessere Möglichkeiten für die Prüfung eingeräumt werden und aufgrund ihrer Erfahrungen iZm mit Tarifkalkulatoren im Bereich Strom und Gas auch die Synergien genutzt werden können.
Zu Abs. 1:
Die Meldungen sollen nunmehr an die E-Control (allenfalls an einen von dieser beauftragten Dritten) erfolgen. Klargestellt wird auch, dass auf die etwaige Preisregulierungen Bezug genommen werden muss. Ebenso soll eine Aufschlüsselung gemäß § 88 Abs. 1 erfolgen, womit dem erhöhten Bedürfnis nach Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Tarifierung und des Primärenergieträgereinsatzes Rechnung getragen werden kann.
Zudem soll die Meldung der Tarife unter Angabe der Tarifkomponenten an die E-Control erfolgen. Meldepflichtig sind sowohl Erzeuger als auch Lieferanten (Kontraktoren) von Wärme und Kälte, sofern diese mehr als 30 Abnehmer haben. Die E-Control soll diese Informationen und Daten auf ihrer Homepage derart aufbereiten, dass sich im Sinne der Preistransparenz Abnehmer ein Bild machen können, wie die Preise ihres Versorgers im Vergleich zu anderen Anbietern liegen. Hinweise auf die eingesetzte Produktionsart im Tarifkalkulator sind zur Vergleichbarkeit und Transparenz der Preise erforderlich. Zudem sind Angaben zum eingesetzten Anteil an erneuerbaren Energieträgern und (Ab-)Wärme verpflichtend. Mit dieser Maßnahme soll bei der zu erwartenden vermehrten Umstellung auf Fernwärme dem erhöhten Bedürfnis nach Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Tarifierung und des Primärenergieträgereinsatzes Rechnung getragen werden. Die Tarife sind von den meldepflichtigen Unternehmen einmal jährlich und bei Tarifänderung der Regulierungsbehörde zu melden.
Zu Abs. 2:
Das elektronische Format, mittels dem die Datenmeldung sowie Datenerhebung erfolgen soll, soll die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festlegen und der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass die bereits erfolgten Vorbereitungsarbeiten nach dem geltenden § 89 EAG sinnvoll genutzt werden können und die E-Control darauf aufbauen kann. Die Regulierungsbehörde kann zur Überprüfung der Meldung gemäß Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen weitere Informationen von den Abgebern und Lieferanten verlangen. Diese sind von den meldepflichtigen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind sowohl der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als auch dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Prüfergebnisse lösen keine regulatorischen Maßnahmen der Regulierungsbehörde aus, die Befugnisse der E-Control im Hinblick auf die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt bzw. stehen in unmittelbaren Zusammenhang. Verstöße gegen diese Verpflichtung werden von der E-Control der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet.
Zu Abs. 3: Die Regulierungsbehörde soll die nach Abs. 1 gemeldeten Tarife jährlich sowie bei Bekanntgabe einer Tarifänderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies bedeutet, dass die von der E-Control veröffentlichten Tarife jeweils die aktuellen Tarife darstellen. Die Veröffentlichung hat zum Ziel, den Verbrauchern eine Möglichkeit zu geben, Tarife zu vergleichen, womit die Preistransparenz gesteigert wird.
Zu Z 32 (§ 103 Abs. 9):
Zu Abs. 9 Z 2: Dieser Absatz enthält die Inkrafttretensbestimmung samt der Übergangsbestimmung, dahingehend, dass Rechte und Pflichten iZm Beauftragungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Dritte mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung von § 89 auf die Regulierungsbehörde übergehen.
Zu Abs. 9 Z 3 bis 5: Die Änderungen in den §§ 72 und 72a sollen jeweils entsprechend den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 mit 1. Jänner 2024 bzw. mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten (siehe dazu auch die Inkrafttretensbestimmung in § 22 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024).
Zu Artikel 2
Zu Z 2 und 3 (§ 13 Abs. 3 und § 41 Abs. 2a):
Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß § 13 ÖSG 2012 vergütet zu bekommen (neben neuen Verträgen gemäß § 57f Abs. 1 Z 2 gibt es zudem noch laufende Verträge mit Vergütung zum Marktpreis gemäß § 13). Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem quartalsweise von der E-Control berechneten Marktpreis für Ökostrom gemäß § 41 Abs. 1 abzüglich der aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Aufgrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise können auch in kurzen Zeiträumen wesentliche Preisdifferenzen zwischen dem Durchschnitt der Quartalsfutures (Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1) und den Day-Ahead-Spotmärkten (§ 41 Abs. 2) entstehen. Dadurch ergeben sich erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle.
Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, soll für Marktpreisverträge gemäß § 13 eine Deckelung der Vergütung eingeführt werden, indem die auszuzahlende Vergütung nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegt.
Um einen einheitlichen Deckel in der Vergütung zu gewährleisten, soll für zugewiesene (§ 37 Abs. 1 Z 3) und vermarktete Mengen (§ 57f Abs. 1 Z 2) der Ökostromabwicklungsstelle dieselbe Deckelung zur Anwendung kommen. Die Gewichtung der Deckelung erfolgt hierbei über die in der Marktpreisbilanzgruppe vermarkteten Mengen, da sich diese in einer einheitlichen Bilanzgruppe mit Marktpreisvergütung befinden und die Mengen auch tatsächlich von der Ökostromabwicklungsstelle an der Börse veräußert werden können. Mit der Marktpreisbilanzgruppe kann somit die Vermarktung nach Marktpreis an der Börse durch die Ökostromabwicklungsstelle am besten abgebildet werden.
In § 13 Abs. 3 wird geregelt, in welchen Fällen die Deckelung zur Anwendung gelangen soll. Die konkrete Berechnung der für die Deckelung relevanten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreise wird in § 41 Abs. 2a festgelegt.
Zu § 13 Abs. 3: Die Deckelung kommt zur Anwendung, wenn im jeweiligen Monat der Marktpreis (§ 41 Abs. 1) höher ist als der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis. In diesem Fall erfolgt die Vergütung nach dem mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis (Deckelung), wobei als Untergrenze 60% des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 festgelegt sind (vor Abzug der Aufwendungen für Ausgleichsenergie). Die Untergrenze dient dazu, dass auch für die Betreiber von Ökostromanlagen eine gewisse Planungssicherheit anhand der angegebenen Future-Preise besteht.
Ist der Marktpreis (§ 41 Abs. 1) hingegen niedriger als der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis, erfolgt die Vergütung nach dem Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1. Die Vergütung erfolgt dabei jeweils abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie.
Die Deckelung soll auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen in einer Verordnung gemäß § 19 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung) auf den Marktpreis (§ 41) verwiesen wird. Dies ist derzeit in § 13 Abs. 6 der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 (ÖSET-VO 2018) der Fall. Liegt daher der in § 13 Abs. 1 und 2 ÖSET-VO 2018 genannte Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012, so ist auch hier die Deckelung gemäß § 13 Abs. 3 ÖSG 2012 (inklusive der 60% Untergrenze) anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, sofern dadurch nicht der in der ÖSET-VO 2018 festgelegte Zonentarif unterschritten wird. Die Untergrenze der auszuzahlenden Vergütung soll daher jedenfalls der in der Verordnung festgelegte Tarif sein.
Der letzte Satz in § 13 Abs. 3 soll sicherstellen, dass es nicht zu einer „negativen“ Vergütung kommt. Ergibt sich aus der Berechnung der Vergütung gemäß Abs. 3 rechnerisch ein negativer Wert, so soll die Höhe der Vergütung bei null angesetzt werden.
§ 41 Abs. 2a: In dieser Bestimmung wird festgelegt, wie der mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis zu berechnen ist, der für die Deckelung gemäß § 13 Abs. 3 herangezogen wird. Der durchschnittliche mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis wird auf Basis der Stundenpreise der einheitlichen Day-Ahead-Marktkoppelung ermittelt; diese werden mit den von der Ökostromabwicklungsstelle innerhalb der Marktpreisbilanzgruppe monatlich vermarkteten Strommengen gewichtet. Bei den vermarkteten Strommengen handelt es sich nur um die fahrplanmäßig angemeldeten Strommengen innerhalb der Marktpreisbilanzgruppe (§ 57f Abs. 1 Z 2 dritter Satz).
Die Berechnung des mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreises erfolgt ex-post auf Grundlage der im vergangenen Monat durch die Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostrommengen in der Marktpreisbilanzgruppe. Die Ökostromabwicklungsstelle hat den berechneten Preis monatlich zu veröffentlichen.
Zu Z 4 (§ 42 Abs. 2):
Die Anpassungen in § 42 Abs. 2 ergeben sich aus der Bereitstellung von Bundesmitteln in § 71 Abs. 1 Z 8 EAG.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes):
Zu Z 1 (§ 55 Abs. 10):
Am 17. Oktober 2023 wurden von der Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Konjunkturstärkung vorgestellt. Unter anderem wurde angekündigt, dass ab 1. Jänner 2024 der Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 35 kWpeak von der Umsatzsteuer befreit werden sollen. Diese Maßnahme soll für kleine Photovoltaikanlagen die bisherige Bundesförderung ersetzen und bürokratische Hürden beseitigen.
In diesem Sinne sieht Art. 10 der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 einen befristeten Umsatzsteuersatz von 0% für Lieferungen, Erwerbe und Einfuhren von Photovoltaikmodulen an bzw. durch den Betreiber einer Photovoltaikanlage sowie für die Installation von Photovoltaikmodulen vor, sofern die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kWpeak beträgt und die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden, wie zB Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, betrieben wird.
Alle Anlagen, die sohin dem ermäßigten Steuersatz von 0% gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 unterliegen, sollen daher zukünftig keinen Investitionszuschuss gemäß § 56 EAG mehr erhalten. Anlagen, die dem ermäßigten Steuersatz hingegen nicht unterliegen (zB Anlagen über 35 kWpeak oder Anlagen, die auf reinen Geschäftsgebäuden betrieben werden) sollen auch zukünftig mittels EAG-Investitionszuschuss gefördert werden können.
Förderanträge auf Gewährung eines Investitionszuschusses für Photovoltaikanlagen und Speicher, die dem ermäßigten Steuersatz gemäß dem UStG 1994 unterliegen, sind daher von der EAG-Förderabwicklungsstelle zukünftig abzuweisen bzw. – wenn sich erst im Zuge der Endabrechnung ergibt, dass für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangte – ist der Fördervertrag aufzulösen.
Zu Z 2 (§ 72 Abs. 5):
Es handelt sich um eine bloß legistische, redaktionelle Anpassung, indem die Novellierungsanordnung zur Klarstellung, wie § 72 Abs. 5 ab 1. Jänner 2026 gelten soll, neu gefasst wird.
Zu Z 3 (§ 89):
Die Zuständigkeit zur Datenerhebung, -erfassung usw. nach diesen Bestimmungen soll bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verbleiben. Aktuell ist die Austrian Energy Agency mit der Durchführung dieser Leistungen betraut.
Zudem sollen der Regulierungsbehörde die Daten zur Verfügung gestellt werden, wobei damit keine Haftung der für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten verbunden ist.
Zu Z 4 (§ 102 Z 2a):
Es handelt sich um eine bloße legistische Ergänzung; die in § 6 Abs. 4 vorgesehene Verordnungsermächtigung ist in der Vollzugsbestimmung ergänzend aufzunehmen.“
Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2023 12 19
Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber Alexandra Platzer, MBA
Berichterstatterin Vorsitzende