11383 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates sollen im Bereich der Behördenzusammenarbeit  jahrelang etablierte Abläufe einer rechtlichen Basis zugeführt werden. Im Rahmen der Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 bedarf es noch der nationalen Festlegung einiger Aufgaben und Zuständigkeiten.

Im Zuge der Durchführung der Kontrollverordnung und um den Entwicklungen der letzten Jahrzehnte  Rechnung zu tragen sind die Datenbanken rechtlich klar in einem Gesetz zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit und des besseren Umgangs zu verankern und nach erfolgter Evaluation rechtlich, fachlich und technisch an aktuelle und künftige Anforderungen anzupassen.

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu § 3 Z 9 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Mit der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 256/2021, wurde der Begriff des Inverkehrbringens geändert und dieser Änderung irrtümlich die Z 3 anstelle der Z 9 vorangestellt.

Zu § 8 Abs. 1 LMSVG:

Die Meldeverpflichtung umfasst nun auch Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gemäß Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. Nr. L 259 vom 7. Oktober 2017 in der Fassung ABl. Nr. L 288 vom 9. November 2022).

Zu § 10 LMSVG:

Die bisherigen Rechtsgrundlagen des VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) wurden aus ihren bisherigen Materiengesetzen (Tierseuchen- und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) gelöst und im Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XX/202X, neu verankert. Darum ist das Materiengesetz einschließlich der Überschrift entsprechend anzupassen.

In Abs. 4 ist die Rechtsgrundlage für die Führung der Datenbank verankert. Diese kann der Bundesminister selbst führen oder sich eines Dienstleisters bedienen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung dieses Systems finden sich im Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XXX/202X.

Welche Daten konkret einzutragen sind, bestimmt dieses Bundesgesetz sowie die darauf basierenden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie Unionsrecht. Die zu erfassenden personenbezogenen Daten sind jedenfalls durch jene gemäß § 21 Abs. 3 KoDiG beschränkt. Deswegen ist die Vorhersehbarkeit für jedermann insofern gegeben, da nicht mehr Daten durch eine Erfassungsverpflichtung (zB aufgrund der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 5) umfasst werden können als durch § 21 Abs. 3 KoDiG überhaupt zur Erfassung vorgesehen sind.

Zu § 18 Abs. 2 LMSVG:

Die Praxis hat gezeigt, dass es erforderlich ist, die Abgrenzung zwischen einem kosmetischen Mittel mit krankheitsbezogenen Angaben und einem Präsentationsarzneimittel zu schärfen, weshalb die mit der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 67/2014, aufgehobene Bestimmung, wonach krankheitsbezogene Angaben grundsätzlich nicht zulässig sind, wieder eingeführt wird.

Zu § 24 Abs. 8 LMSVG:

In Zusammenhang mit der Änderung von § 24 LMSVG in der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 wurde übersehen, den bisherigen Absatz 8 aufzuheben. Dies wird nun nachgeholt.

Zu § 25a Abs. 1 und Abs. 2 LMSVG:

Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Festlegung und Einhebung der Gebühren für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

Zu § 25a Abs. 2 LMSVG:

Es erfolgt eine Präzisierung im Hinblick auf die Waren des LMSVG, die von dieser Ausstellung amtlicher Bescheinigungen umfasst sind.

Zu § 25a Abs. 3 LMSVG:

Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Rahmen der Kontrolle von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWG-Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, nicht nur Monitoringaktionen durchführt, sondern auch amtliche Kontrollen.

Zu § 30 LMSVG:

Da der MNKP über den Anwendungsbereich des LMSVG geht und seine Rechtsgrundlage nun im KoDiG liegt, war das Materiengesetz entsprechend anzupassen.

Zu § 31 LMSVG:

Es erfolgt die Korrektur des Verweises im Zuge der zuvor genannten Änderung.

Zu § 32 Abs. 1 LMSVG:

Der bisherige Lebensmittelsicherheitsbericht wird nun Teil des Berichtes gemäß § 11 Abs. 2 KoDiG.

Zu § 34 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Das Wort „Verordnung“ findet sich einmal zu oft im Rechtstext.

Zu § 44 Abs. 1 LMSVG:

Die Anpassung ist erforderlich, um den Berichtspflichten in Art. 18 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) Rechnung zu tragen.

Zu § 49 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 51 Abs. 2 LMSVG:

Die Bestimmung enthält nun Verwaltungsvereinfachungen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung nicht mehr gegeben sind.

Zu § 58 Abs. 5 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines grammatikalischen Fehlers im Gesetzestext. So ist der Ausdruck „verboten sind“ insofern durch „verboten ist“ zu ersetzen als sich das in der Bestimmung normierte Verbot nicht auf die Stoffe, sondern auf die Anwendung bezieht.

Zu § 62 und § 66 Abs. 1 LMSVG:

In Zukunft soll der valorisierte Tarif nicht mehr auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht werden, sondern auf der Homepage der Agentur.

Zu § 66 Abs. 2 LMSVG:

Die Valorisierung des Gebührentarifs wird derzeit von der Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie des Bundesministers für Finanzen vorgenommen. In Zukunft soll die Valorisierung durch die Agentur erfolgen und der valorisierte Tarif nicht mehr auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sondern auf der Homepage des Agentur kundgemacht werden.

Zu § 75 Abs. 1 Z 3 LMSVG:

Es erfolgt eine Anpassung an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.

Zu § 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG:

§ 57 enthält seit der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 256/2021, keine Absätze mehr. Dementsprechend ist die Strafbestimmung anzupassen.

Zu § 90 Abs. 4 Z 5 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen der letzten Novelle zum LMSVG wurde § 49 zu § 48 und ist die Anordnung von Maßnahmen nur mehr in § 48 Abs. 2 geregelt. Eine Sanktionierung betrifft somit nur diese Bestimmung.

Zu § 95 Abs. 36 bis 38 LMSVG:

Die Verordnung wird aufgehoben, da ihr Inhalt direkt im Gesetz verankert wird. Abs. 37 enthält die erforderliche Übergangsbestimmung.

Zu § 107 Z 6 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen der letzten Novelle zum LMSVG wurden bei der Streichung von Paragraphen übersehen, die Beistriche in der Aufzählung gleichfalls zu streichen.

Zu § 107 Z 7 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen der letzten Novelle zum LMSVG wurde der Ausdruck §§ 30 und 46 Abs. 3 durch den Ausdruck §§ 30 und § 46 ersetzt und somit ein an sich überflüssiges Paragraphenzeichen hinzufügt.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Wanner.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 19

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender