11385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 23. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) sieht die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen für die Jahre 2024 bis 2028 vor.
Unter Frühen Hilfen werden nach Art. 1 dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.
Der gegenständliche Gesetzesentwurf dient der in Art. 12 der Vereinbarung vorgesehenen Anpassung von Bundesgesetzen, wonach der Bund dafür Sorge zu tragen hat, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Zur Umsetzung der gegenständlichen Verpflichtungen soll im Ersten Teil, Abschnitt V, des ASVG ein eigener 8. Unterabschnitt über die Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) geschaffen werden.
Im § 84d ASVG soll die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die nach der Art. 4 der Vereinbarung einzurichtenden Gremien (nationale Koordinierungsgruppe sowie in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe) geregelt werden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger zu berücksichtigen, um Finanzierungpflichten und Mitspracherechte aufeinander abzustimmen.
Des Weiteren ist die finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 5 der Vereinbarung zu regeln. Diese Träger haben demnach für die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung jährlich maximal sieben Millionen Euro (vgl. Art. 13 Abs. 5) beizutragen, wobei der Betrag jeweils zur Hälfte von den Krankenversicherungsträgern und zur Hälfte von den Pensionsversicherungsträgern aufzubringen ist. Dies entspricht in etwa der Verteilung der Verbandsbeitragspunkte auf die Kranken- und Pensionsversicherungsträger unter Außerachtlassung der nicht betroffenen Unfallversicherungsträger.
Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern tatsächlich aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (§ 441a).“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2023 12 19
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender