11388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Gesundheitstelematikgesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Apothekengesetz, das Suchtmittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Gesundheitsqualitätsgesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 – VUG 2024)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates umfasst folgende Ziele:

- Weiterentwicklung und Fortführung des implementierten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems

- Weiterentwicklung der gemeinsamen Planung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

- Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Arzneimitteln

- Verbesserung der Planungs- und Qualitätsarbeit

- Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur

- Neustrukturierung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 3 Z 10 (§ 338 Abs. 2 ASVG):

Die vorgeschlagene Novellierung wird um eine Regelung ergänzt, wonach die Krankenversicherungsträger beim Abschluss von Verträgen sicherzustellen haben, dass im Bereich der Anbieterinnen und Anbieter eine gewisse Vielfalt bestehen bleibt. Dadurch sollen Eigentümerstrukturen vermieden werden, die die Versorgungssituation beherrschen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass keine monopolartigen oder -ähnlichen Anbieterstrukturen entstehen, die versorgungspolitisch unerwünschte bestimmende Einflussnahme erlangen oder bei entsprechenden kaufmännischen Entscheidungen durch die Reduzierung des Leistungsangebots die Versorgung nachhaltig gefährden können. § 18 Abs. 7 Z 8 G-ZG gilt hierbei sinngemäß.

Zu Art. 3 Z 28 (§ 795 ASVG):

Es erfolgen eine Korrektur der Paragraphenbezeichnung und redaktionelle Berichtigungen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 19

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender