11392 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. November 2023 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

Hauptgesichtspunkte:

Der Entwurf der gegenständlichen Sammelnovelle wurde vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 16.03.2023, G 237/2022 ua, erarbeitet. Darin hob der VfGH jene Passagen des § 140 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 2013 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003 als verfassungswidrig auf, welche die Bestellung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission (§ 140 Abs. 3 erster Satz leg.cit) und dessen Stellvertreter (§ 140 Abs. 3 zweiter Satz) durch den (damaligen) Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer sowie die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Justiz (§ 140 Abs. 3 dritter Satz leg.cit) vorsahen. Begründet wurde dies damit, dass die Mitwirkung eines Bundesministers an der Bestellung eines Mitglieds der Disziplinarkommission, ebenso wie die Kreation eines Organs der Selbstverwaltung, etwa durch die Entsendung eines Mitglieds in eine Kommission, Art. 120c Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, widerspricht.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2024 in Kraft. Mit diesem Entwurf soll eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragende Neuregelung über die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission getroffen werden. Daneben kommt es zu Anpassungen im ÄrzteG 1998 hinsichtlich Datenübermittlung an die Präsidentin/den Präsidenten der ÖÄK und Disziplinarrat sowie Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.

Auch wenn durch das gegenständliche VfGH-Erkenntnis die Regelungen über die Bestellung der Disziplinarorgane der Österreichischen Zahnärztekammer und der Österreichischen Tierärztekammer nicht betroffen sind, wurden diese im Hinblick auf die im VfGH-Erkenntnis dargelegten Grundsätze geprüft und entsprechender Anpassungsbedarf erkannt. Daher erfolgt im Rahmen der vorliegenden Sammelnovelle eine Anpassung des Zahnärztekammergesetzes und des Tierärztekammergesetzes.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Zu § 4 Abs. 3a ÄrzteG 1998:

Die Praxis zeigt, dass vielen hochqualifizierten und -motivierten Ärztinnen/Ärzten die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Österreich nachhaltig verwehrt bleibt, da sie die dafür bereits im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit abverlangten Kenntnisse der deutschen Sprache nicht mitbringen . Damit der Standort Österreich im internationalen Wettbewerb um medizinische Fachkräfte nicht ins Hintertreffen gerät und um diesen Personen die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Inland - unter unveränderter Beibehaltung der strengen fachlichen Anforderungen (Nostrifizierung) - zu erleichtern, ist eine Konkretisierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angezeigt. Diese erfolgt in Anlehnung sowohl an die bereits bestehende, zu § 4 Abs. 3a ergangene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Durchführung und Ausgesta ltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungs-Verordnung - SP-VO), als auch an die auf Grund des § 6 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG) ergangene Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungs-Verordnung - SP-VO).

Anleihe konnte auch an TOP 7.3 der 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 am 26./27. Juni 2014 in Hamburg („Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen") genommen werden, wonach für die Beurteilung, inwieweit jemand über die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, über das Sprachniveau GER-B2 hinausgehend vornehmlich auf die für diese Tätigkeit tatsächlich erforderlichen Sprachkenntnisse abzustellen ist.

Um dem dargestellten Ziel gebührend Rechnung zu tragen, ist vorgesehen, dass in jenen Fällen, in denen die Erbringung des Nachweises ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 4 Abs. 2 Z 4) nicht ohnehin obsolet ist (etwa aufgrund Absolvierung eines deutschsprachigen Studiums), eine Kommission zur Abnahme der Deutschprüfung berufen ist, die zu beurteilen vermag, ob die tatsächlich erforderlichen Fachsprachkenntnisse im ausreichenden Maße vorhanden sind.

Neben einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer soll der Kommission daher auch eine Person aus dem Kreis des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 1 Z 1 GuKG) angehören, da sich diese Berufsgruppe in stetiger beruflicher Zusammenarbeit mit den Ärztinnen/Ärzten befindet. Mit der Einbeziehung schließlich auch von Personen mit einer Fachausbildung „Deutsch als Fremdsprache", die regelmäßig keinem Gesundheitsberuf angehören (und mithin medizinische Laien sind), wird die typische Trias der Kommunikationsumgebung einer Ärztin/eines Arztes vollständig in der Prüfungskommission dargestellt.

Zu § 254 ÄrzteG 1998:

Ein In-Kraft-Treten des§ 4 Abs. 3a im Gleichklang mit den übrigen Bestimmungen dieser Novelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag ist insbesondere im Hinblick auf die gegebene Dringlichkeit („Ärztemangel") geboten und angesichts des Umstandes, dass in Gestalt der SP-VO der Österreichischen Ärztekammer bereits ein umfangreiches, mit der vorgeschlagenen Bestimmung weitestgehend konformes Regelwerk zur Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegt, auch vertretbar.

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 19

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender