11393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2023 betreffend ein Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung

Allgemeiner Teil

Die EU-Verordnungen zur Regelung der EU-Kohäsionspolitik 2021-2027 – Verordnungen (EU) Nr. 2021/1056, 2021/1057, 2021/1058, 2021/1059 und 2021/1060 (ABl. Nr. L 231 vom 24.6.2021) – einschließlich der für die Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung – sehen für die koordinierte Abwicklung der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik bestimmte Institutionen und Verfahren vor („Verwaltungsbehörde“, „mit der Rechnungsführung beauftragte Stelle“, „Prüfbehörde“, „Begleitausschuss“, „Verwaltungsüberprüfungen“, „Beschwerdeverfahren“), die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzurichten sind. Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der Kommission für die ordnungsgemäße Programmabwicklung verantwortlich und haften für allfällige Unregelmäßigkeiten.

Für die komplexen Anforderungen einer koordinierten, partnerschaftlichen Abwicklung von Förderprogrammen bietet die österreichische Rechtsordnung keine unmittelbare gesetzliche Basis. Weder gibt es einzelne Institutionen (Bundesministerien, Länder), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und mit den ihnen verfügbaren Ressourcen Programme vom finanziellen Volumen und inhaltlichen Zuschnitt der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik allein abwickeln könnten, noch gibt es eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik. Daher wurde als Rechtsgrundlage, wie bereits in den Jahren 2008 und 2017, für die erforderlichen Regelungen die Form einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG gewählt. Die Vereinbarung (im Folgenden: „Grundvereinbarung“) berücksichtigt neben den geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen auch die bisherigen Erfahrungen zu den innerösterreichischen Regelungen. Die Grundvereinbarung trat mit 5. Juni 2022 in Kraft und wurde mit BGBl. I Nr. 143/2022 kundgemacht.

Durch die gegenständliche Vereinbarung soll geregelt werden, dass die Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 der Grundvereinbarung hinsichtlich des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ im Rahmen des Programms INTERACT durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien erfolgt. Diese Vereinbarung betrifft somit nur Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundes und des Landes Wien. Sie muss daher nicht von sämtlichen Vertragsparteien der Grundvereinbarung geschlossen werden (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980).

Da mit der Vereinbarung eine lex specialis zu einer vom Nationalrat genehmigten 15a-Vereinbarung geschaffen werden soll, bedarf auch sie der Genehmigung durch den Nationalrat.

 

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger gewählt.

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 19

                       Ing. Isabella Kaltenegger                                                     Ferdinand Tiefnig

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender