11405 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Finanzausgleich ab dem Jahr 2024

Nach einer Verlängerung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) um zwei Jahre, welche der Corona-Pandemie geschuldet war, haben die Finanzausgleichspartner am 19. Dezember 2022 die Verhandlungen für einen neuen Finanzausgleich ab dem Jahr 2024 aufgenommen. Die Verhandlungen wurden in drei Arbeitsgruppen (AG Finanzausgleich-Kernthemen, AG Gesundheit, AG Pflege) sowohl auf Ebene der Expertinnen und Experten als auch auf politischer Ebene geführt.

Am 3. Oktober 2023 haben sich die Finanzausgleichspartner auf eine Grundsatzeinigung für einen Finanzausgleich ab dem Jahr 2024 verständigt und dabei im Durchschnitt für die Jahre der kommenden Finanzausgleichsperiode ein jährliches Volumen von rund 3,4 Milliarden Euro für Gesundheit und Pflege sowie die Bewältigung weiterer Zukunftsthemen paktiert. Diese Grundsatzeinigung zu den finanziellen Eckpunkten wurde in den Entwürfen für ein BFG 2024 sowie für ein BFRG 2024-2027 bereits berücksichtigt.

Seit dieser Grundsatzeinigung wurden die Verhandlungen zu den inhaltlichen Details geführt und schließlich abgeschlossen. Am 21. November 2023 haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gebietskörperschaften das Verhandlungsergebnis in einem „Paktum“ festgehalten, welches die Grundlage für den vorliegenden Beschluss bildet.

Dieses enthält folgende wesentliche Punkte:

-       Dauer der kommenden Finanzausgleichsperiode: 2024 bis 2028.

-       Zukunftsfonds:
Mit diesem neuen Instrument mit einem Volumen von 1.100 Millionen Euro p.a., werden die Länder und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt, bei denen sie – neben den Bereichen Gesundheit und Pflege – vor großen Herausforderungen stehen, und zwar in den Bereichen Elementarpädagogik (45,5 %, 2024: 500 Millionen Euro), Wohnen und Sanieren (27,25 %, 2024: 300 Millionen Euro) sowie Umwelt und Klima (27,25 %, 2024: 300 Millionen Euro).
Das Volumen des Zukunftsfonds wird ab dem Jahr 2025 entsprechend der Inflationsprognose der aktuellen WIFO-Mittelfristprognose valorisiert, wodurch das Volumen bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode im Jahr 2028 auf 1.211 Millionen Euro steigen wird.

-       Diese Mittel sind sowohl mit allgemeinen als auch mit quantitativen Zielen verbunden, für deren Erreichung diese Mittel von den Ländern und Gemeinden zu verwenden sind. Sofern ein quantitatives Ziel von einem Land bereits vor Ablauf der Finanzausgleichsperiode nachweislich erreicht wird, können die Mittel für andere Bereiche verwendet werden. Im Bereich Elementarpädagogik sind die Mittel allerdings auch nach der Zielerreichung für diesen Bereich zu verwenden.

-       Die bisher in § 24 FAG 2017 geregelte Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden iHv. 300 Millionen Euro wird fortgeführt und von 300 Millionen Euro auf 600 Millionen Euro p.a. erhöht, wobei 120 Millionen Euro davon für den Strukturfonds der Gemeinden (+60 Millionen Euro) zu verwenden sind.

-       Der Bund unterstützt die Gemeinden im Jahr 2024 durch einen einmaligen Sonder-Vorschuss auf deren Ertragsanteile iHv. 300 Millionen Euro. Dieser Sonder-Vorschuss ist von den Gemeinden in drei Tranchen à 100 Millionen Euro in den Jahren 2025 bis 2027 mittels Einbehaltung bei den Vorschüssen der Ertragsanteile zurückzuzahlen.

-       Die Finanzzuweisungen des Bundes an Gemeinden für Personennahverkehrsunternehmen werden um 30 Millionen Euro p.a. aufgestockt.

-       Die derzeit bis zum Jahr 2029 geltende Regelung über den Zweckzuschuss des Bundes für die Finanzierung von Eisenbahnkreuzungen wird – ebenso wie die Kofinanzierung aus Ertragsanteilen der Gemeinden – bis zum Jahr 2034 verlängert.

-       Der Zweckzuschuss des Bundes an Länder und Gemeinden als Theatererhalter wird um 10 Millionen Euro p.a. aufgestockt.

-       Die Förderungen für die Siedlungswasserwirtschaft werden von derzeit 80 Millionen Euro Barwert auf 100 Millionen Euro Barwert p.a. erhöht. Zusätzlich werden im Rahmen einer Sondertranche weitere Fördermittel im Umfang von insgesamt 100 Millionen Euro (Barwert) für die Trinkwasserver- und die Abwasserentsorgung aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (UWF) bereitgestellt. Zudem werden in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem UWF insgesamt 700 Millionen Euro zur Bedeckung des Liquiditätsbedarfes bereitgestellt, sodass sich die Vorwegabzüge aus den Ertragsanteilen um dieses Volumen verringern.

-       Angestrebt wird eine Reform der schulischen Tagesbetreuung. Bis zu deren Umsetzung werden die Zweckzuschüsse gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz ab dem Jahr 2025 um 10 Millionen Euro p.a. erhöht.

-       Für den Schülertransport („Gelegenheitsverkehr“) gibt es zusätzlich zur Indexierung der Tarife eine außerordentliche Anpassung der Tarife ab dem Schuljahr 2023/2024 (dauerhaft niveauerhöhend) im Ausmaß von rund 15 Millionen Euro.

-       In einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG wird die Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine vollständige Einmeldung der Länder in die Transparenzdatenbank, somit inklusive dem Hoheitsbereich, den „sensiblen“ Förderungen und von Förderungen, die von ausgelagerten Einheiten vergeben werden, vereinbart.

-       Weitere Reformen sollen im Laufe der kommenden Finanzausgleichsperiode in Arbeitsgruppen vorbereitet werden, und zwar zur Grundsteuer B, zum Green Budgeting sowie zu einem Modell einer verursachergerechten Aufteilung der Kosten eines allfälligen Ankaufs von Emissionszertifikaten einschließlich der Tragung von allfälligen Sanktionszahlungen aufgrund internationaler Verpflichtungen. Arbeitsgruppen werden auch die Förderstruktur, insbesondere hinsichtlich Doppelgleisigkeiten, und Wirkungsindikatoren in bestimmten Förderbereichen behandeln.

-       Für den Bereich Gesundheit sind im Zeitraum 2024 bis 2028 durchschnittlich 973 Millionen Euro pro Jahr an zusätzlichen Bundesmitteln vorgesehen. Für Details zu den Reformen im Gesundheitsbereich wird auf die gleichzeitig vorgelegte Regierungsvorlage verwiesen.

-       Der Pflegefonds wird im Jahr 2024 auf 1,1 Milliarden Euro aufgestockt und auch dieser Betrag in den weiteren Jahren erhöht. Die Vereinbarung über die 24-Stunden-Betreuung wird ebenso weitergeführt wie der Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses in der derzeitigen Höhe. Auch hierzu wird auf die diesbezüglichen Regierungsvorlagen, insbesondere auf die Änderung des Pflegefondsgesetzes, verwiesen.

Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann und mit dem alle offenen Punkte der abgelaufenen Finanzausgleichsperiode erledigt sind.

Finanzausgleichsgesetz 2024:

Mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die wesentlichen finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen über die Kostentragung, die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge sowie von Transfers zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und Gemeinden andererseits für die kommende Finanzausgleichsperiode bis zum Jahr 2028 geregelt. Wie schon bei früheren Finanzausgleichsgesetzen wird dabei auf dem derzeitigen FAG aufgebaut und werden die oben erwähnten gesetzlichen Änderungen umgesetzt, soweit sie nicht in anderen Bundesgesetzen enthalten sind.

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017:

Mit der Änderung des FAG 2017 wird im Sinne einer Rechtsbereinigung die Bestimmung über das Außerkrafttreten angepasst.

Änderung des Umweltförderungsgesetzes (UFG):

In Umsetzung der Ergebnisse der Finanzausgleichsverhandlungen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ermächtigt, bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Förderungen mit einem Barwert von jährlich 100 Millionen Euro im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft zuzusichern. Damit wird gewährleistet, dass die Errichtung und der Erhalt der Infrastruktur im Bereich der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung finanziell unterstützt, die Bevölkerung weiterhin mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser versorgt und die anfallenden Abwässer umweltgerecht entsorgt werden können.

Zudem werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in den Jahren 2024 bis 2028 einerseits Mittel zur Bedeckung des Liquiditätsbedarfes bereitgestellt. Andererseits werden im Rahmen einer neuerlichen Sondertranche zusätzliche Förderungsmittel im Umfang von 100 Millionen Euro für die Siedlungswasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes

Der Auszahlungszeitraum für das ursprünglich im Jahr 2023 abzuwickelnde Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz wird bis Ende des Jahres 2024 verlängert.

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Ziel der gegenständlichen Novelle ist es, in Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und des Budgetdienstes den derzeit der Transparenzdatenbank zu Grunde liegenden Förderungsbegriff in weitere Untergliederungen auszudifferenzieren und dadurch in transparenter Weise darzustellen, welche Arten von Geldzuwendungen unter den Begriff der Förderung nach § 8 TDBG 2012 fallen.

Zudem soll eine Annäherung zum Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) erreicht werden. In diesem Sinne soll die neue Untergliederung „direkte Förderungen“ nur mehr jene Zahlungen aus öffentlichen Mitteln umfassen, die inhaltlich der Definition des Förderungsbegriffes nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 entsprechen, auch wenn das dieser Leistung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht vom Bund selbst, sondern beispielsweise von einer zwischengeschalteten Einheit eingegangen wurde. In diesen Fällen fällt die Leistung aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht unter den Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013, da diese nicht vom Bund gewährt wird. Aus Sicht des Letztempfängers kann aber trotzdem eine Förderung vorliegen, sofern es sich um eine Leistung handelt, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und inhaltlich der Definition der Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 entspricht.

Ziel der gegenständlichen Änderungen ist es folglich, über ein zentrales Instrument ermitteln zu können, welche Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln bei Letztempfängern als Förderung ankommen. Nicht intendiert ist aus folgenden Gründen das Erreichen einer zahlenmäßigen Übereinstimmung zwischen dem Förderungsvolumen nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 und jenem, das aus der neuen Untergliederung der „direkten Förderungen“ nach dem TDBG 2012 hervorgeht:

Das BHG 2013 stellt die Mittelherkunft in den Vordergrund, weswegen für die Qualifikation einer Leistung als Förderung ausschlaggebend ist, unter welchem Titel diese das Bundesbudget verlässt. Maßgeblich für die Frage, ob eine Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 vorliegt, ist daher, ob bei der Zurverfügungstellung öffentlicher Mittel bundesseitig ein Förderungsvertrag abgeschlossen wird.

Das TDBG 2012 hingegen stellt auf die Letztempfängersicht ab. Maßgeblich ist die Mittelverwendung und in diesem Sinne, unter welchem Titel der Letztempfänger eine Leistung bezieht. In diesem Fall muss die finanzielle Zuwendung das Bundesbudget aber nicht zwingend unter dem Titel „Förderung“ verlassen haben. Denkbar ist auch, dass der Bund budgetäre Mittel zwischengeschalteten Einheiten (wie z. B. der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft – FFG) im Rahmen von Leistungsvereinbarungen zur Verfügung stellt, welche erst von diesen als Förderungen an Letztempfänger ausbezahlt werden. Da der Bund selbst keinen Förderungsvertrag abschließt, liegt gegenständlich keine Förderung gemäß § 30 Abs. 5 BHG 2013 vor, aus Letztempfängersicht und damit nach dem neuen § 8 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 hingegen aber schon.

Aus diesem Grund bleiben nach wie vor zahlenmäßige Unterschiede zwischen dem Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013 und dem § 8 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 bestehen. Diese Unterschiede sind aber nicht als Unzulänglichkeit, sondern als Mehrwert zu sehen. Gegenübergestellt werden kann dadurch, welche Zahlungen das Bundesbudget als Förderung verlassen versus welche Zahlungen bei Letztempfängern als Förderung ankommen.

Unter der Berücksichtigung steuerungsrelevanter Gesichtspunkte soll zudem die Erfassung von Zahlungen an zwischengeschaltete Einheiten nur mehr dann erfolgen, wenn konkrete Bezugspunkte zu den dahinterstehenden Letztbegünstigten vorliegen. Zudem enthält die gegenständliche Novelle Änderungen, die sich aufgrund der mit den Ländern im Rahmen der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank ergeben. Da die derzeit geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, mit Inkrafttreten der neu ausverhandelten Vereinbarung außer Kraft treten soll und die neue Vereinbarung in inhaltlicher Hinsicht über die derzeit geltende Vereinbarung hinausgeht, sind sowohl formale als auch inhaltliche Änderungen im TDBG 2012 erforderlich. In diesem Sinne sollen Verweise auf die derzeit geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über eine Transparenzdatenbank entfallen. Da sich die Länder über die neu ausverhandelte Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank dazu verpflichtet haben, die Transparenzdatenbank zukünftig in überwiegendem Ausmaß im selben Umfang und in derselben Struktur wie der Bund zu befüllen bzw. zu verwenden, sollen die Bestimmungen des TDBG 2012 zudem so geändert werden, dass diese in begrifflicher Hinsicht gleichermaßen für Bundes- und Landesleistungen anwendbar sind, auch wenn das TDBG 2012 in kompetenzrechtlicher Hinsicht verbindliche Vorgaben nur für den Bund treffen kann. Im Zuge dessen soll zwecks Vermeidung von Kompetenzkonflikten auch eine Klarstellung aufgenommen werden, wann Bundesleistungen und wann Landesleistungen vorliegen. Die Definition der Gemeindeleistung soll unverändert übernommen werden.

Um Aussagen zur Effizienz und Effektivität von Förderungen treffen zu können, soll außerdem eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Wirkungsziele und -indikatoren in der Transparenzdatenbank erfassen zu können.

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Für den Zeitraum bis zur Umsetzung der in Aussicht genommenen Strukturreform im Bereich der schulischen Tagesbetreuung erhöht der Bund die Zweckzuschüsse gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz ab dem Jahr 2025 um 10 Millionen Euro pro Jahr.

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 und 7 (§ 1 Abs. 4, § 29 Abs. 1):

Anlässlich der Überführung von Definitionen, insbesondere jener der Landesleistungen, aus der derzeit geltenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in das Transparenzdatenbankgesetz 2012 soll der Geltungsbereich des Transparenzdatenbankgesetzes in § 1 Abs. 4 aufgenommen werden. Klargestellt werden soll in diesem Sinne, dass das Transparenzdatenbankgesetz 2012 einerseits als ein Selbstbindungsgesetz des Bundes die Organe des Bundes, nicht aber jene der Länder oder Gemeinden, bindet. Da es sich bei der Transparenz im Förderungswesen andererseits um eine Annexmaterie zu jener Materie handelt, der eine konkrete Leistung zuzuordnen ist, soll zudem klargestellt werden, dass das Transparenzdatenbankgesetz 2012 außenwirksam nur dann normative Anordnungen treffen kann, wenn dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung der Leistung zukommt. Anlässlich dieser Klarstellung können die in § 29 Abs. 1 Z 4 enthaltenen Ausnahmen zur Mitteilungspflicht entfallen.

Zu Z 2 und 4 (§ 4a Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1):

Wird eine Leistung von einem vom Bund oder einem Land verschiedenen Rechtsträger abgewickelt, soll klargestellt werden, dass diese Leistung als Bundesleistung gilt, wenn die Betrauung des Rechtsträgers durch den Bund erfolgt, bzw. diese Leistung als Landesleistung gilt, wenn die Betrauung des Rechtsträgers durch ein Land erfolgt.

Zu Z 3, 5 und 6 (§ 8 Abs. 1 und Abs. 9, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 2):

Entschädigungen werden aus staatlicher Verantwortung gegenüber Personen, die Unrecht oder Schaden erlitten haben, geleistet und weisen – im Unterschied zu direkten Förderungen - in der Regel symbolischen Charakter auf. Aus diesem Grund sollen personenbezogene Daten zu Entschädigungen nicht mehr verpflichtend in die Transparenzdatenbank übermittelt werden müssen.

Zu Z 8 (§ 43 Abs. 15):

Infolge der obigen Änderungen ist die Inkrafttretensbestimmung anzupassen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Bernadette Geieregger gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 19

                      Bernadette Geieregger, BA                                                Mag. Sascha Obrecht

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender