11408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von 3 000 Euro für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. 4 500 Euro bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b bis d). Diese bewährten Instrumente können allerdings den spezifischen Herausforderungen von Start-Ups und jungen KMU nicht hinreichend Rechnung tragen. Start-Ups und junge KMU sind aufgrund mangelnder Liquidität häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Geld zu leisten. Soll dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen ausgeglichen werden, würde die sofortige Besteuerung des geldwerten Vorteils zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Empfänger führen („dry income“-Problematik). Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen soll diese Problematik ausgeglichen und die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen gefördert werden. Dabei soll – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden. Ein derartiges Besteuerungsregime erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Anteile bis zur tatsächlichen Veräußerung einer Verfügung durch den Arbeitnehmer entzogen werden (Vinkulierung).

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Aufgrund der Herabsetzung des gesetzlichen Mindeststammkapitals von GmbH von 35.000 auf 10.000 Euro (§ 6 Abs. 1 GmbHG) soll das mit dem AbgÄG 2014 eingeführte steuerliche Privileg der ermäßigten Mindeststeuer des § 24 Abs. 4 Z 3 entfallen.

Zum Umgründungssteuergesetz und zur Bundesabgabenordnung:

Es sollen Verweisanpassungen aufgrund der Schaffung einer neuen Rechtsform („Flexible Kapitalgesellschaft“) aufgenommen werden.

Zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz:

Die mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) vorgesehenen Begünstigungen für Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen sollen auch im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen werden.

Zum Kommunalsteuergesetz 1993 und Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

In Übereinstimmung mit der Systematik der steuerlichen Behandlung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sollen nur jene geldwerten Vorteile kommunalsteuerpflichtig und dienstgeberbeitragspflichtig sein, die nach dem Tarif zu besteuern sind, nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt.

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 33 Abs. 3 Z 1 und § 124b Z 446

Der Kinderabsetzbetrag ist gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der für das folgende Kalenderjahr geltende Betrag ist bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Dies ist mit der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 328/2023 vom 15. November 2023) bereits erfolgt und der Kinderabsetzbetrag 2024 wurde mit 67,80 Euro monatlich festgelegt. Der Wert für 2024 soll nun auch in § 33 aufgenommen werden, damit sich – im Sinne der Transparenz und Klarheit für Rechtsanwender – alle für das Kalenderjahr 2024 geltenden Absetzbeträge direkt aus dem Gesetz ergeben.

Zu § 33 Abs. 3a Z 1 lit. b und § 124b Z 446

Es soll vorgesehen werden, dass der für volljährige Kinder vorgesehene Familienbonus Plus von 54,18 Euro pro Kalendermonat auf 58,34 Euro erhöht wird. Daraus soll ein Jahresbetrag von 700,08 Euro (statt bisher: 650,16 Euro) resultieren. Die Erhöhung soll vor dem Hintergrund erfolgen, dass die Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (2217 d. B.) eine Erhöhung des Kindermehrbetrages von 550 Euro auf 700 Euro jährlich vorsieht; Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus für ein volljähriges Kind erfüllen, wären vor diesem Hintergrund gegenüber Beziehern des Kindermehrbetrages materiell schlechter gestellt. Eine derartige Konstellation erscheint jedoch nicht sachgerecht und entspricht nicht der (historischen) gesetzgeberischen Intention.

Der Familienbonus Plus wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2022 auf 2 000,16 Euro (166,68 Euro monatlich) bzw. – für volljährige Kinder – auf 650,16 Euro (54,18 Euro monatlich) erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von ursprünglich 250 Euro auf 550 Euro ab dem Veranlagungsjahr 2022 erhöht.

Die nunmehrige Erhöhung des Kindermehrbetrages auf 700 Euro ab dem Veranlagungsjahr 2024 indiziert insofern auch eine Erhöhung des für volljährige Kinder vorgesehenen Familienbonus Plus auf zumindest ebenfalls 700 Euro. Dies scheint auch rechts- und familienpolitisch sinnvoll, da auch Eltern, die für ihr volljähriges Kind Familienbeihilfe beziehen (z. B. Eltern studierender Kinder) mit Blick auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung mit steigenden Ausgaben konfrontiert sind.

Durch die Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 446 soll bestimmt werden, dass die Erhöhung des Familienbonus Plus für volljährige Kinder im Gleichklang mit der Anhebung des Kindermehrbetrages für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.01.2024 in der Lohnverrechnung bzw. erstmals für das Jahr 2024 im Veranlagungsweg berücksichtigt werden kann.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 124b Z 447

Im Oktober 2023 stieg der Verbraucherpreisindex, der als Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung bzw. für die Inflation in Österreich fungiert, um 5,4% gegenüber dem Vorjahresniveau. Laut Statistik Austria ist das weniger als die Hälfte der Inflationsrate vom Jänner 2023 und der niedrigste Wert seit Jänner 2022. Dennoch stellt die Preisentwicklung eine nach wie vor besondere Herausforderung für die Österreicherinnen und Österreicher dar. Trotz wirksamer Maßnahmen zur Gegensteuerung und objektiv nachweisbarer Erfolge bei der Teuerungsbekämpfung sind die Menschen nach wie vor mit hohen Lebenshaltungskosten belastet.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll – in modifizierter Form – die mit dem Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl. I Nr. 93/2022 erstmals für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehene und von den Betrieben breitflächig in Anspruch genommene Möglichkeit, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn aufgrund der Teuerung steuerfrei zu gewähren, aufgegriffen und verlängert werden.

§ 124b Z 447 in der vorgeschlagenen Fassung knüpft in materieller Hinsicht an § 124b Z 408 EStG 1988 idF des Teuerungsentlastungs-Pakets, BGBl. I Nr. 93/2022, an. Für das Kalenderjahr 2024 soll eine eigens geschaffene Regelung einer „Mitarbeiterprämie“ vorgesehen werden, die den Beschäftigten von Betrieben in der nach wie vor hohen Inflation als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung dienen soll. Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung „Teuerungsprämie“ statt „Mitarbeiterprämie“ verwendet, so soll dies - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für die Steuerbefreiung nicht schädlich sein.

Gewährt der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien), sollen diese bis zu 3 000 Euro pro Jahr unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei sein:

-       Die Zahlung muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6, d.h. aufgrund eines Kollektivvertrages, erfolgen. Im Unterschied zur Regelung des § 124b Z 408 soll für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich sein, dass die „Mitarbeiterprämie“ im vollen Umfang im Rahmen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.

-       Es muss es sich ferner um eine „zusätzliche Zahlung“ handeln, d.h. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden „Bonuszahlungen“ oder „außerordentlichen Gehaltserhöhungen“ nicht in Betracht kommen. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege (lit. a). Wird für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

-       Eine Mitarbeiterprämie soll – unter den vorgenannten Voraussetzungen der lit. a – im Ausmaß von insgesamt 3 000 Euro im Kalenderjahr 2024 beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35) gewährt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3 000 Euro steuerfrei bleiben, andernfalls kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 zum Tragen (lit. b).

-       Klargestellt wird abschließend, dass nicht unter lit. a fallende Zulagen und Bonuszahlungen nach dem Tarif zu versteuern sind (lit. c).

Zu Art. 5 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1 (§§ 18a ASVG):

Nach § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG ist derzeit die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes für Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG ausgeschlossen. Diese Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung betreffen Zeiten des Bezuges von Wochen- und Krankengeld, von Arbeitslosengeld und anderen Leistungen aufgrund arbeitsrechtlicher Materien sowie Kindererziehungszeiten. Ebenso ist die genannte Selbstversicherung für entsprechende Ersatzzeiten aufgrund dieser Leistungsbezüge und infolge Kindererziehung ausgeschlossen (diese Ersatzzeiten gelten nur mehr für Personen, die vor 1955 geboren sind).

In der korrespondierenden Regelung für die Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ist keine derartige Einschränkung der Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger vorgesehen, d. h. diese Selbstversicherung bleibt auch bei Bezug einer der genannten Leistungen bzw. bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung bestehen und erhöht damit die Gutschrift im Pensionskonto.

Aus Gründen des Gleichklangs der beiden Regelungen soll daher auch in § 18a ASVG die Ausnahme von der Selbstversicherung bei den erwähnten Leistungsbezügen bzw. bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung aufgehoben werden.

Zu Art. 5 Z 1a, 3, 4 und 10 (§§ 30a Abs. 1 Z 39, 350 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 4 sowie 792 Abs. 2 ASVG):

Um dem in der Sozialversicherung geltenden Ökonomiegebot Rechnung zu tragen und den aus der Abgabe von parallel importierten Heilmitteln resultierenden finanziellen Nachteilen für die Krankenversicherungsträger zu begegnen, wird eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Richtlinien über die Abgabe solcher Heilmittel durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger geschaffen. Da die Auswirkungen der Richtlinien evaluiert werden sollen, werden die Bestimmungen vorläufig auf zwei Jahre befristet.

Zu Art. 5 Z 1b (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG):

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie nach § 124b Z 447 EStG 1988 soll auch von der Beitragspflicht nach dem ASVG befreit werden und gilt daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 54b Abs. 2 ASVG):

Es soll verhindert werden, dass die Beitragsvorschreibung bei Vorliegen mehrerer die Pflichtversicherung begründender Erwerbstätigkeiten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Den Versicherungsträgern soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden eine stichprobenartige Kontrolle vorzusehen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.

Zu Art. 5 Z 5 und 6 (§ 351c Abs. 15 und 17 und 792 Abs. 4 ASVG):

Wie in den Jahren 2017, 2019, 2021 und 2023 soll auch im Jahr 2025 ein Preisband für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten festgelegt werden, um nach wie vor bestehende Preisunterschiede zwischen wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten zu reduzieren.

Zu Art. 5 Z 7 (§ 443 Abs. 1 ASVG):

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll die Verpflichtung der Österreichischen Gesundheitskasse entfallen, Jahresvoranschlag und rollierende Gebarungsvorschaurechnung auch je Bundesland zu erstellen.

Zu Art. 5 Z 8 (§ 705 Abs. 3 ASVG):

Die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2017 eingeführte und bis 31. Dezember 2023 in Kraft stehende Regelung zur Preisbildung von Generika und Biosimilars (Nachfolgeprodukte von Biopharmazeutika) soll um 2 Jahre bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 verlängert werden.

Zu Art. 5 Z 9 und 10 (§§ 791 Abs. 1 und 792 ASVG):

Die Schlussbestimmungen werden redaktionell richtiggestellt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993):

Die Mitarbeiterprämie soll – neben der Befreiung von der Einkommensteuer – auch von der Kommunalsteuer befreit werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Die von der Einkommensteuer befreite Mitarbeiterprämie soll nicht zur Beitragsgrundlage zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages gehören.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sandra Lassnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Sascha Obrecht.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Sandra Lassnig gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 19

                                 Sandra Lassnig                                                           Mag. Sascha Obrecht

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender