11410 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – GemRefG 2023)

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Wie im Regierungsprogramm 2020 – 2024 (S 80, 239, 297) vorgesehen, soll die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insb. Bildung und Sport begünstigt werden. Die bestehende Begünstigung insb. im Wissenschaftsbereich soll aktualisiert werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht soll der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits nach einjährigem Bestand ermöglicht werden und statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung soll für kleinere Einrichtungen künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht und diese beiden Formen von Spendeneinrichtungen zu einer einzigen Form zusammengeführt werden. Die zentrale Bestimmung des § 4a soll daher insgesamt gestrafft und neu strukturiert werden.

Um die für die Gesellschaft so wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich auch für Rechtssicherheit zu sorgen, soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen werden („Freiwilligenpauschale“). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Dadurch soll die Aufnahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche große Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben haben, verstärkt anerkannt und attraktiviert werden.

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll ins Dauerrecht überführt werden. Um die Errichtung solcher Stiftungen attraktiver zu machen, soll die doppelte Deckelung der steuerwirksamen Berücksichtigung der Vermögensstockzuwendungen beseitigt werden. Die Deckelung der Abzugsfähigkeit von Vermögensstockzuwendungen soll zukünftig nur mehr an eine Relation zum Gewinn bzw. zum Gesamtbetrag der Einkünfte anknüpfen. Zudem soll die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Zur Verwaltungsvereinfachung für gemeinnützige Bauvereinigungen und die Finanzbehörde soll bei nicht nach § 7 Abs. 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz begünstigten Geschäften eine rückwirkende Antragstellung zur Beschränkung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht möglich sein.

Zur Bundesabgabenordnung:

Die Regelungen, die die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen für Körperschaften, die nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, festlegen, sollen modernisiert werden und mehr Rechtssicherheit bringen. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Satzungssanierung und einer rückwirkenden Ausnahmegenehmigung für ansonsten begünstigungsschädliche Tätigkeiten soll eingeführt werden. Das in der Praxis immer wichtigere Thema der Kooperationen soll geregelt werden. Ebenso sollen Ausgliederungen, Dachverbände und Holdings neu geregelt werden.

Zum Gebührengesetz 1957:

Die Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen soll auf freiwilliges Engagement bei spendenbegünstigten Einrichtungen iSd § 4a EStG 1988 und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen ausgeweitet werden.

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 42)

Es soll eine Klarstellung erfolgen.

Zu Z 2 lit. a, lit. b sublit. aa sowie lit. c und Z 4 lit. a (§ 4a Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 3, § 4b Abs. 1 Z 2, § 124b Z 441 lit. d)

Es sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 2 lit. b sublit. bb (§ 4a Abs. 5 Z 5)

Mit der Regelung soll die Effizienz des Rechtsschutzes verbessert werden: Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, soll der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zukommen. Somit bleibt die Spendenbegünstigung während des Rechtsmittelverfahrens aufrecht und die Einrichtung wird weiterhin auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ausgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung soll aber nicht möglich sein, wenn der Widerruf aufgrund des Unterbleibens einer fristgerechten Meldung gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 oder 2 erfolgt. Zudem soll die aufschiebende Wirkung mit Bescheid nicht zu bewilligen sein, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Bleibt die Beschwerde der Einrichtung ohne Erfolg und wird somit die Spendenbegünstigung aberkannt, soll der Einrichtung – wie auch im Falle des § 18 Abs. 8 Z 4 lit. b – ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem Tag des Widerrufs zugewendeten Beträge vorzuschreiben sein. Mit dieser Regelung soll in pauschaler und verwaltungsökonomischer Weise ein Ausgleich für die Steuerminderung aufgrund der von den Spendern geltend gemachten Beträge erfolgen. Durch die aufschiebende Wirkung verbleibt die Einrichtung (vorerst) auf der Liste und die Spenderinnen und Spender können weiter auf die Abzugsfähigkeit ihrer Spende vertrauen. Die – nur im Falle einer endgültigen Aberkennung der Spendenbegünstigung – eintretende Nachversteuerung gleicht diesen Vorteil aus und sorgt damit dafür, dass nicht allein durch das Ergreifen eines Rechtsmittels stets ein Vorteil besteht, sodass eine Gleichbehandlung mit anderen Einrichtungen, die die Voraussetzungen auch nicht erfüllen und denen daher die Spendenbegünstigung nicht zuerkannt wird, sichergestellt ist. Die Einrichtung soll verpflichtet werden, die ab dem Tag des Widerrufsbescheids bis zur Streichung von der Liste erhaltenen Zuwendungen, die der Bemessungsgrundlage des Zuschlags zugrunde zu legen sind, zu dokumentieren.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Franz Ebner.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Franz Ebner.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Franz Ebner gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 19

                              Mag. Franz Ebner                                                         Mag. Sascha Obrecht

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender