11411 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Hauptgesichtspunkte des Antrages:
Art. 10 der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 (2267 der Beilagen) sieht einen befristeten Umsatzsteuersatz von 0% für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage vor und normiert mit der vorgeschlagenen Novellierung des Umsatzsteuergesetzes 1994 die konkreten Voraussetzungen, welche für die Anwendung des Nullsteuersatzes maßgebend sein sollen. In der Sitzung des Nationalrates vom 21. November 2023 wurde ein Abänderungsantrag angenommen, der u.a. vorsieht, dass für die betreffende Anlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein darf.
Mit der gegenständlichen (erneuten) Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 soll für „Übergangsfälle“ eine bürgerfreundliche Erleichterungsregelung geschaffen werden.
Die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der Bundesabgabenordnung dienen der Erweiterung der mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023), BGBl. I Nr. 110/2023, erstmals gesetzlich vorgesehenen „Quotenregelung“ für berufsmäßige Parteienvertreter auf weitere Abgabenarten sowie der Klarstellung, dass im Verordnungsweg administrative Vereinfachungen z. B. für Photovoltaik-Kleinanlagen im Zusammenhang mit der Elektrizitätsabgabe erlassen werden können.
Zu Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Um eine Doppel- bzw. Überförderung in Übergangsfällen zielgerichtet zu vermeiden, soll der Steuersatz iHv 0% nicht zur Anwendung kommen, wenn für die betreffende Photovoltaikanlage ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG bis 31. Dezember 2023 eingebracht wurde und diese nach dem 31. Dezember 2023 erstmals in Betrieb genommen wird. Werden bestehende und bereits nach dem EAG geförderte Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 durch Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen bis zu einer Engpassleistung der Photovoltaikanlage von nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) erweitert, soll auch hier der Steuersatz iHv 0% zur Anwendung kommen. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 (z. B. hinsichtlich des Betreibers) sollen unverändert für die Anwendung des Steuersatzes iHv 0% gelten.
Zu Artikel 2, Artikel 3 Z 1 und Z 3, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der Bundesabgabenordnung):
Mit dem AbgÄG 2023 wurde in § 134a Bundesabgabenordnung (BAO) eine Rechtsgrundlage für die spätere Einreichung von Abgabenerklärungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen berechtigten Revisionsverband geschaffen („Quotenregelung“). Diese Regelung beschränkt sich auf Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO. In der Verwaltungspraxis wurden bisher auch für die Einreichung der Jahreserklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Erdgasabgabe, die Elektrizitätsabgabe und die Kohleabgabe längere Fristen entsprechend der bisherigen Quotenregelung gewährt (Rzeszut/Turpin, SWK 2023, 840 [843]). Aus Rücksicht auf die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich dieser vier Abgaben soll zur Vermeidung von Mehraufwand die neue Quotenregelung um diese vier Abgaben erweitert werden. Dafür ist es erforderlich, die Fristen für die Einreichung der Jahreserklärungen der betroffenen Abgabengesetze vom 31. März auf den 30. Juni zu verschieben.
Zu Artikel 3 Z 2 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):
Begünstigungen für Klein(st)anlagen sollen sich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auch auf die Möglichkeit des Entfalls von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen ist bereits derzeit nach § 5 Abs. 9 zur Erlassung von Durchführungsvorschriften ermächtigt und kann demnach auch Ausnahmen von Anzeigepflichten (z. B. für nach § 2 Abs. 1 Z 3 begünstigte Anlagen) vorsehen. Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass sich diese Ermächtigung auch auf Vereinfachungen im Hinblick auf Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten nach § 6 erstreckt.
Nach § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten, von der Einkommensteuer befreit. Beispielsweise sollen derart begünstigte Anlagen nicht nur von der Elektrizitätsabgabe befreit sein, sondern auch Verfahrensvereinfachungen in Anspruch nehmen können.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Durch das Abstellen der Inkrafttretensbestimmungen auf den Beginn des Veranlagungszeitraumes wäre bei den betroffenen indirekten Steuern ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr 2022/23 erst ab Abgabenerklärungen des Jahres 2024 von der Quotenregelung erfasst, wohingegen Wirtschaftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprechen, bereits ab Abgabenerklärungen des Jahres 2023 von der Quotenregelung erfasst sind. Durch das vorgeschlagene Abstellen auf das Ende des Wirtschaftsjahres (statt dem Beginn) können auch indirekte Steuern betreffende Abgabenerklärungen, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2022/23 zum Gegenstand haben, von der Quotenregelung umfasst sein.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Nach wie vor hohe Erdgas- und Elektrizitätspreise für Endverbraucher(innen) sowie eine Inflation in Österreich, die immer noch hoch über dem langjährigen Durchschnitt früherer Jahre liegt, machen weitere Preisdämpfungsmaßnahmen erforderlich. Dementsprechend soll die Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf das in der Europäischen Union zulässige Mindestbesteuerungsniveau gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018, S. 27) um ein Jahr verlängert werden.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dr. Manfred Mertel.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2023 12 19
Ernest Schwindsackl Mag. Sascha Obrecht
Berichterstatter Vorsitzender