11415 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2023 betreffend ein Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates sind:

Seit 1. Jänner 2020 ist das Ölkesseleinbauverbotsgesetz (ÖKEVG 2019) in Kraft. Dieses verbietet die Aufstellung und den Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden. Der Einbau von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen auf Basis von fossilem Öl oder Kohle sowie von fossilen Gasheizungen ist von diesem Verbot nicht erfasst. Damit kommt es – entgegen den klimapolitischen Zielsetzungen – zu einem weiteren Zuwachs an fossil betriebenen Wärmebereitstellungsanlagen.

Mit diesem Beschluss des Nationalrates soll das bestehende Verbot auf Basis von fossilem Öl und Kohle auf sämtliche Anlagen ausgeweitet werden, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.

Für den Austausch und die Umstellung von bestehenden Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden können, soll durch ein aufgestocktes und verbessertes Förderungsangebot die Umstellung auf klimafreundliche Anlagen ermöglicht werden, um die Dekarbonisierung des Gebäudesektors bis 2040 voranzutreiben.

Nach der geltenden österreichischen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kommt den Ländern mit ihrer Baurechts- sowie Luftreinhalte- bzw. Heizungsanlagenkompetenz, sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung beim Umstieg von fossiler Energieversorgung auf nicht fossile Brennstoffe im Gebäudebereich eine nahezu umfassende Kompetenz zu. Demgegenüber hat der Bund diesbezüglich Kompetenzen, die ihm derzeit ein gewisses Mitspracherecht ermöglichen (insbesondere im gewerblich-industriellen Bereich, bei der Warmwasserbereitung außerhalb von Heizungsanlagen, im Bergbau, bei Abfallbehandlungsanlagen etc.).

Mit der Kompetenzdeckungsklausel des § 1 wird im Gegensatz zu anderen Alternativen (zB Schaffung einer Bundeskompetenz nach Art. 10, 11 oder 12 B-VG) am schonendsten in die bestehenden Kompetenzen der Länder eingegriffen und eine weitere bundesstaatliche Kompetenzzersplitterung vermieden. Der Bundesgesetzgeber soll zwecks bundesweiter Vereinheitlichung von Vorgaben notwendige Kompetenzen erhalten. Gleichzeitig bleiben im Vollzugsbereich die herkömmlichen Strukturen in den Ländern erhalten, bzw. müssen diese durch landesrechtliche Begleitregelungen in ihrem Heizungsanlagen- und Baurecht zur effektiven Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben entsprechend der landesspezifischen Gegenstandsverortung und Regelungstechnik angepasst werden. Die Zuständigkeiten können durch bereits eingerichtete Behörden und in deren Wirkungsbereich wahrgenommen werden. Damit wird systematisch die bereits im ÖKEVG 2019 für den Neubau verankerte Regelungstechnik fortgeführt.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Aufgrund des Ablaufs der Achtwochenfrist gemäß Artikel 42 Abs. 3 B-VG steht dem Bundesrat kein Einspruchsrecht mehr zu. Demnach ist nur über das Zustimmungsrecht gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG abzustimmen.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
13. Februar 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2024 02 13

                     Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber                                                      Sandra Lassnig

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende