11416 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird

Hauptgesichtspunkt des Beschlusses:

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist in der österreichischen Bundesverfassung ausdrücklich verankert, ebenso wie die – in einem Spannungsverhältnis zu dieser stehende – Auskunftspflicht der Verwaltung. Diese Rechtslage führt regelmäßig zu einem schlechten Abschneiden Österreichs in internationalen Transparenzrankings. Im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2020 – 2024 (S 17 f) wurde daher vereinbart, dem berechtigten Interesse an einem möglichst weiten Zugang zu staatlichen Informationen nachzukommen. Es soll ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, indem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll. Staatliches Handeln soll für jedermann weitestgehend transparent gemacht, der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Informationen erleichtert und jener zu staatsnahen unternehmerischen Informationen eröffnet werden.

Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit und Einführung einer allgemeinen Informationsfreiheit durch Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Informationsverpflichtung und eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (Grundrechts) auf Zugang zu Informationen.

Einfachgesetzliche Ausführung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit in einem Informationsfreiheitsgesetz – IFG.

Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2021 ein Gesetzentwurf zur allgemeinen Begutachtung versendet (95/ME). Innerhalb der achtwöchigen Begutachtungsfrist wurden rund 200 Stellungnahmen abgegeben. Diese waren durchwegs grundsätzlich, ausführlich und detailliert und inhaltlich sehr divergent. Die Stellungnahmen wurden umfassend ausgewertet. In der Folge wurden zahlreiche Gespräche, insbesondere auch mit betroffenen Einrichtungen und Stakeholdern, geführt. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wurde der Entwurf überarbeitet und nun einer Beschlussfassung im Nationalrat zugeführt.

Wesentliche Punkte eines im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachten und beschlossenen gesamtändernden Abänderungsantrages waren:

In Reaktion auf das Ausschusshearing legten die Abgeordneten mit dem 1. September 2025 ein fixes Inkrafttretensdatum fest und besserten einzelne Bestimmungen im Entwurf nach, insbesondere was die Form der Informationserteilung – etwa per E-Mail, mündlich oder in anderer Form – und die Einbeziehung natürlicher Personen in den Anwendungsbereich des Gesetzes betrifft. Überdies wird nun in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass Behörden den Verwaltungsgerichten im Beschwerdefall Einsicht in jene Unterlagen und Akten gewähren müssen, deren Herausgabe sie gegenüber einer Auskunft begehrenden Person verweigert haben, sofern das Verwaltungsgericht die betreffenden Informationen für seine Entscheidung benötigt. Ebenso wurde klargestellt, dass der Ausnahmetatbestand "Vorbereitung einer Entscheidung" auch laufende Steuerverfahren schützt sowie der Inhalt von Syndikatsverträgen und konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien in der Regel unter den Tatbestand des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses fallen.

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Art. 22a Abs. 4 B-VG soll der Klarheit halber sprachlich überarbeitet werden. Außerdem wird in § 14 Abs. 4 IFG ein redaktioneller Fehler beseitigt.“

Dieser Beschluss des Nationalrates enthält zahlreiche Verfassungsbestimmungen, ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Februar 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Viktoria Hutter.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Mag. Christian Buchmann, MMag. Elisabeth Kittl, AB, Stefan Schennach, Klara Neurauter und Andreas Arthur Spanring.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Viktoria Hutter gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2024 02 13

                                Viktoria Hutter                                                   Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende