11424 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 31. Jänner 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das KAKuG sieht nach der derzeitigen Rechtslage eine Ausnahme vom Grundsatz der jederzeitigen und sofortigen Erreichbarkeit nur für Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie vor (siehe dazu VwGH Ra 2020/11/0086, RdM 2020, 297 [Stöger] = JMG 2021, 4 [Streit]). Mit der vorliegenden Novelle soll der auch im Bereich der ambulanten medizinisch-therapeutischen Betreuung in der Praxis zu beobachtenden Unterversorgung mit Ärztinnen und Ärzten begegnet werden. Die Möglichkeit der Abweichung beschränkt sich dabei auf jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot lediglich in der Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe besteht (z.B. im Bereich der Logopädie, Ergotherapie, physikalischen Therapie oder Psychotherapie). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Falle der sonstigen freiberuflichen Berufsausübung auch keine Verpflichtung zur Sicherstellung einer jederzeitigen ärztlichen Erreichbarkeit vorgesehen ist. Die Ergänzung durch nichtinvasive ärztliche Leistungen dient der Ermöglichung lediglich vorbereitender oder begleitender ärztlicher Leistungen (z.B. Anamnese oder Diagnostik). Klargestellt wird, dass Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch weiterhin mitumfasst sind.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Bereinigung eines legistischen Versehens.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.


Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 03 12

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                                 Günter Kovacs

                                  Berichterstatterin                                                                   stv. Vorsitzender