11426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz)
Die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 31. Jänner 2024 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:
„Die bisher in Geltung stehende Berufskrankheitenliste ist eine historisch gewachsene Liste, die bei Ergänzung neuer Berufskrankheiten in der Regel um die entsprechenden Positionen erweitert wurde. Sie umfasst Erkrankungen, die in bestimmten Berufsgruppen bzw. bei bestimmten Expositionen deutlich häufiger auftreten als in der Normalbevölkerung. Für die Aufnahme einer Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
– Es muss wissenschaftliche Evidenz eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Art der Erkrankung und einer oder mehreren Expositionen gegeben sein.
– Es muss in bestimmten Expositionen bzw. bei bestimmten Tätigkeiten eine entsprechend große Anzahl an Fällen aufgetreten sein.
– Es muss eine klare Zuordnung zwischen Exposition und Zielorgan gegeben sein.
– Es muss eine klare medizinische Diagnose gestellt werden können (Vollbeweis).
– Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung ist dann gegeben, wenn es wahrscheinlicher ist, dass eine Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit als durch außerberufliche Faktoren verursacht wurde. Diese Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist erfüllt, wenn durch wissenschaftliche Evidenz belegt ist, dass eine bestimmte Krankheit bei bestimmten beruflichen Expositionen mindestens doppelt so häufig auftritt wie in der Allgemeinbevölkerung (Verdoppelungsrisiko).
Bei einzelnen Berufskrankheiten kann eine Eingrenzung auf bestimmte Tätigkeiten bzw. Berufsgruppen erfolgen, wenn nur in diesen Gruppen bzw. bei diesen Tätigkeiten eine entsprechende wissenschaftliche Evidenz gegeben ist.
Zuletzt erfolgte eine Erweiterung der Berufskrankheitenliste basierend auf einer Einigung der Sozialpartner durch BGBl. I Nr. 123/2012.
Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht im Kapitel Arbeit unter dem Schlagwort Arbeitnehmerschutz die „Modernisierung der Berufskrankheitenliste“ vor. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Arbeitsgruppe unter Einbindung von Expertinnen und Experten der Unfallversicherungsträger (AUVA, BVAEB und SVS), der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin sowie der für Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz und für das AGG (Grundlage für die Initiative „fit2work“) zuständigen Sektionen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, mit dem Ziel einer zeitgemäßen Überarbeitung und Erweiterung der Berufskrankheitenliste, eingerichtet. Basierend auf den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe sollen die Neustrukturierung der Berufskrankheitenliste sowie die Ergänzung und Streichung einzelner Berufskrankheiten vorgenommen werden.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Es soll auch im Rahmen des Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetzes, wie bereits bei bisherigen Ergänzungen der Berufskrankheitenliste, eine entsprechende Übergangsregelung für jene Krankheiten vorgesehen werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als Berufskrankheit gelten sollen. Da sich durch die Neustrukturierung der Berufskrankheitenliste keine materiell-rechtlichen Änderungen ergeben, betrifft dies ausschließlich die Neuaufnahmen in die Berufskrankheitenliste:
- Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom (Lfd. Nr. 5.2.2)
- Fokale Dystonien bei Instrumentalmusikerinnen und –musikern (Lfd. Nr. 5.2.3.)
- Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition (Lfd. Nr. 7.4.2.)
- Ovarialkarzinom nach Asbest-Exposition (Lfd. Nr. 7.7.1.).“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ferdinand Tiefnig, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Horst Schachner, Marlies Doppler und Claudia Hauschildt-Buschberger.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 03 12
Claudia Hauschildt-Buschberger Günter Kovacs
Berichterstatterin stv. Vorsitzender