11428 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 15. Dezember 2023 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:
„Durch die Krankenversicherung werden Heilmittel (Arzneimittel) im Krankheitsfall gewährt. Unter einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht. Arzneimittel zur Prophylaxe stellen keine Krankenbehandlung dar, da diese zu einem Zeitpunkt angewendet werden, an dem noch keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne besteht.
Basierend auf internationalen Ergebnissen zum Nutzen der Medikamente zur HIV-Präexpositionsprophylaxe soll zur finanziellen Entlastung betroffener Personen ein Zuschuss zu antiviralen Medikamenten zur Prävention der Infektion mit HIV gewährt werden. Der Vollzug soll durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung (unter anderem ärztliche Hilfe und Heilmittel) im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bei Vorliegen des Versicherungsfalls der Krankheit. Unter einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht. Arzneimittel zur Prophylaxe stellen keine Krankenbehandlung dar, da diese zu einem Zeitpunkt angewendet werden, an dem keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne besteht.
Basierend auf internationalen Ergebnissen zum Nutzen der Medikamente zur HIV-Präexpositionsprophylaxe soll zur finanziellen Entlastung betroffener Personen ein Zuschuss zu antiviralen Medikamenten zur Prävention der Infektion mit HIV gewährt werden. Der Vollzug soll durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen
Besonderer Teil
Zu Z 1 und 9 (§§ 2a und 5 Abs. 3 GesRefFinG):
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sollen den in ihrem Zuständigkeitsbereich krankenversicherten Personen, und deren anspruchsberechtigten Angehörigen, einen Zuschuss zu den Kosten für antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit HIV (PrEP) leisten.
Die Einnahme von PrEP setzt regelmäßige ärztliche Beratungsgespräche voraus (näheres ist den Deutsch-Österreichischen Leitlinien zur HIV-Präexpositionsprophylaxe zu entnehmen: https://www.aidsgesellschaft.at/wp-content/uploads/2021/09/Leitlinien-zur-PrEP_Stand-2018.pdf). Eine effektive finanzielle Unterstützung bei der Finanzierung von PrEP macht daher auch einen Zuschuss zu den Behandlungskosten notwendig. Die Träger der Krankenversicherung sollen daher ebenso einen Zuschuss zu den auflaufenden Kosten für das PrEP-Beratungsgespräch leisten. Da dieses Gespräch ein Mal pro Quartal erfolgen sollte, soll der Zuschuss zum Beratungsgespräch ein Mal im Quartal gewährt werden.
Der Zuschuss zu den Medikamentenkosten soll für Medikamente geleistet werden, die ab dem 1. April 2024 erworben wurden. Der Zuschuss zu den Beratungskosten soll für Beratungen geleistet werden, die ab diesem Zeitpunkt erfolgen.
Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 1 und 3 GesRefFinG):
Es wird ein redaktionelles Versehen im Initiativantrag bereinigt.
Zu Z 4 bis 8 (§§ 3 Abs. 4 bis 6 sowie 4 Abs. 1 GesRefFinG)
Der Bund soll zur Finanzierung des Zuschusses zu den Kosten für eine HIV-Präexpositionsprophylaxe jährlich 5 Mio. € an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds leisten. Diese Mittel sollen nach § 3 Abs. 7 durch den Dachverband auf die Träger der Krankenversicherung verteilt werden. Nicht verbrauchte Mittel sollen einer Rücklage zuzuführen werden. Sie sollen in den Folgejahren für Zuschüsse zu den Medikamenten- und Behandlungskosten für PrEP verwendet werden.
Außerdem wird die Verwendung von verbleibenden Mitteln, die für die klinisch-psychologische Behandlung vorgesehen waren, geändert. Mittel, die im jeweiligen Kalenderjahr nicht benötigt wurden, sollen ebenso einer Rücklage zugeführt werden, und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung verwendet werden. Damit soll der SV ein gewisser Spielraum gegeben werden, um eine Sachleistungsversorgung im Bereich der klinischen Psychologie herzustellen.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Da antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit HIV („PrEP“) in unterschiedlichen Packungsgrößen erhältlich sind, erfolgt eine Konkretisierung der Zuschusshöhe. Für den Monatsbedarf (30 Tage) wird ein Zuschuss in Höhe von maximal 60 Euro geleistet. Dies entspricht einem Zuschuss von 2 Euro pro Dosis. Wird eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der maximale Zuschuss entsprechend. Wird beispielsweise eine Packung bezogen, die 90 Dosen beinhaltet, so beträgt der maximale Zuschuss 180 Euro. Durch das Abstellen auf den Bedarf soll ausgeschlossen werden, dass Zuschüsse für den persönlichen Bedarf übersteigende Medikamente geleistet werden.
Um die Träger finanziell nicht zu belasten, sollen die Zuschüsse für die Medikamente und für das ärztliche Beratungsgespräch nur gewährt werden, solange eine Deckung durch die vom Bund zu diesem Zweck an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds geleisteten Mittel besteht. Darüber hinaus können entsprechende Leistungen von den Trägern der Krankenversicherung als freiwillige Leistung gewährt werden.
Weiters erfolgt die redaktionelle Klarstellung, dass auch ab dem Jahr 2026 aus den Vorjahren verbliebene Mittel für die HIV-Präexpositionsprophylaxe zu verwenden sind.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Claudia Arpa, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler und Ferdinand Tiefnig.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 03 12
Claudia Hauschildt-Buschberger Günter Kovacs
Berichterstatterin stv. Vorsitzender