11438 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am
31. Jänner 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Hauptgesichtspunkte des Antrags:

Mit der gegenständlichen Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom und des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger soll – anknüpfend an einen entsprechenden Beschluss des Ministerrates – auch für das Kalenderjahr 2024 die Erhebung der Energiekrisenbeiträge vorgesehen werden. Überdies sollen weitere Anpassungen vorgenommen werden, die u.a. auch Investitionsanreize bieten sollen.

Die Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 dient der Schaffung einer Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2024 hinsichtlich der Freigrenzen der sonstigen Bezüge vor dem Hintergrund der Abgeltung der kalten Progression 2024.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom) und Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger)

Wie im Ministerrat vom 24. Jänner 2024 beschlossen (85/13) sollen zur weiteren Dämpfung der Energiepreise auch für 2024 der Energiekrisenbeitrag-Strom wie auch der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erhoben werden. Unternehmen aus dem Energiebereich, die von den anhaltend hohen Preisen profitieren, sollen einen fairen Beitrag leisten.

Um die Weitergabe von Preissenkungen weiter zu forcieren und gleichzeitig Investitionsanreize zu stärken, soll es neben der Verlängerung der Maßnahme zu weiteren Anpassungen kommen.

Die Bemessungsgrundlage für den EKB-F im Kalenderjahr 2024 soll jener Betrag sein, der den Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der Jahre 2018-2021 um mehr als 5% (2023: 10%) übersteigt.

Die Möglichkeiten zur Anrechnung von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz sollen mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 ausgeweitet und dadurch entsprechende zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden. Dazu werden konkret folgende Änderungen vorgenommen:

-       Erhöhung der investitionsbedingten Obergrenze auf 200 Euro je MWh Strom durch Anhebung der Deckelung von 36 Euro auf 72 Euro je MWh;

-       Ausweitung des Absetzbetrags in Höhe von derzeit 50% auf 75% der (Teil-)Anschaffungskosten oder (Teil-)Herstellungskosten;

-       Verlängerung des für die Zurechnung von Investitionen relevanten Zeitraums um weitere drei Jahre (2025-2027);

-       Ausweitung der Zurechenbarkeit von Investitionen bei verbundenen Unternehmen, indem auch Investitionen eines anderen Beitragsschuldners zugerechnet werden können.

Nähere Regelungen sollen durch eine Anpassung der EKB-InvestitionsV, BGBl. II Nr. 194/2023, erfolgen.

Um bisherige praktische Erfahrungen zu berücksichtigen und die korrekte zeitliche Zuordnung eingelangter Zahlungen zu erleichtern sollen die Fälligkeiten geringfügig verlegt und so an gängige Termine in anderen Bereichen angeglichen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die „kalte Progression“ abgeschafft. Zuletzt wurde mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 die kalte Progression für das Jahr 2024 abgegolten. Die Freigrenzen der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4, sowie der Veranlagungsbestimmung für sonstige Bezüge gemäß § 41 Abs. 4 sind nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Aus diesem Grund kommt es zu Differenzen in der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs. 1.

Um diese Differenzen zu vermeiden, soll für das Kalenderjahr 2024 eine Übergangsregelung geschaffen werden, mit welcher die Freigrenze gemäß § 67 Abs. 1 (sowie § 41 Abs. 4 und § 77 Abs. 4) nachträglich basierend auf den Inflationswerten der Nullstufe der letzten beiden Jahre erhöht wird, um eine Synchronität der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen wiederherzustellen. Im Zuge dessen soll auch die Grenze von derzeit 2 000 Euro für 2024 angepasst werden, welche gemäß § 41 Abs. 4 und § 77 Abs. 3 bei einem Jahressechstel bis 25 000 Euro bei Anwendung der 30% heranzuziehen ist.

Im Zuge des diesjährigen Progressionsberichts soll eine mögliche unbefristete Regelung evaluiert werden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Es sollen Redaktionsversehen korrigiert werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
12. März 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 03 12

                      Bernadette Geieregger, BA                                                Mag. Sascha Obrecht

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender