11443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 22.03.2024

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem §  55 Abs.  10 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen ist, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, unterliegt und seine Umsätze nicht gemäß § 22 UStG 1994, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.“

2. Dem § 103 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 55 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“