11443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 22.03.2024
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 55
Abs. 10
wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber
zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG
ausgenommen ist und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug
gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen ist, oder dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, unterliegt und
seine Umsätze nicht gemäß § 22 UStG 1994, sondern nach den
allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.“
2. Dem § 103 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 55 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“