11445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 22.03.2024
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 74 folgender Eintrag zu § 74a eingefügt:
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„§ 74a. |
Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 123 folgender Eintrag zu § 123a eingefügt:
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„§ 123a. |
Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung“ |
3. Nach § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift eingefügt:
„Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten
§ 74a. Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2) hat auf Antrag des Halters/der Halterin von Hubschraubern, die mit einer entsprechenden Genehmigung für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt werden sollen, die Benützung von Flugplätzen außerhalb deren Betriebszeiten zu bewilligen, wenn dieser Rettungsflugbetrieb aufgrund einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes vorgehalten werden soll oder das jeweilige Bundesland diesem Rettungsflugbetrieb zugestimmt hat sowie die Zustimmung des Zivilflugplatzhalters vorliegt sowie durch entsprechende Verfahren sichergestellt ist, dass
1. die allenfalls erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können,
2. jene Bodeneinrichtungen, die für den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb außerhalb der Betriebszeiten erforderlich sind, sicher benützt werden können, sowie
3. durch den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb eine möglichst geringe Lärmbelästigung entsteht.“
4. Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:
„Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung
§ 123a. (1) Die Austro
Control GmbH hat die mittels Ausnahmebewilligungen gemäß
§ 91 im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen
Nachtkennzeichnungen von Luftfahrthindernissen gemäß § 85
Abs. 2 bedarfsgerecht zu steuern. Für die bedarfsgerechte Steuerung
der Nachtkennzeichnung müssen sämtliche Luftfahrzeuge in einem
für die Gewährung der Sicherheit der Luftfahrt ausreichenden
räumlichen Abstand zu den jeweiligen Luftfahrthindernissen erfasst werden.
Zu diesem Zweck ist die Austro Control GmbH berechtigt sämtliche aufgrund
der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel
einzusetzen (zB Verwendung von Flugsicherungsanlagen bzw. –technik,
Verknüpfung von Flugplandaten etc.). Die Austro Control GmbH hat
sicherzustellen, dass im Falle von Systemausfällen, technischen Problemen
oder sonstigen Umständen, welche die Sicherheit der Luftfahrt
gefährden könnten, die Nachtkennzeichnung der betreffenden LuftfahrthindernisseLuftfahrthindernissen
aktiviert ist bzw. bleibt. Die vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses zu
erfüllenden Anlagen- und Systemanforderungen (zB technische
Schnittstellen) sind von der Austro Control GmbH zu erlassen und in luftfahrtüblicher
Weise kundzumachen. Die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung darf
von bordseitig verwendeter Ausrüstung nur abhängig sein, wenn
unionsrechtliche und/oder nationale luftfahrtrechtliche Bestimmungen die
Verwendung dieser Ausrüstung sicherstellen. Jenen Dienststellen,
die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder
für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen
militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1
anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative
Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im
Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen
für den Betrieb dieser Fernschaltung festzulegen. Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie,
Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die im Interesse
der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen näheren Voraussetzungen
für den Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
im Falle einer bedarfsgerechten Steuerung von Nachtkennzeichnungen festlegen.
(2) Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses in der Ausnahmebewilligung gemäß § 91 untersagt wurde. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits errichtete Luftfahrthindernisse hat die für die Ausnahmebewilligung zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers des Luftfahrthindernisses mit Bescheid gemäß § 91 festzulegen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung des Luftfahrthindernisses zulässig ist. Die Information über die Umsetzung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist der Austro Control GmbH für Zwecke des Flugberatungsdienstes zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die von der Austro Control GmbH zur Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erbrachten Leistungen Gebühren mit Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind von den Eigentümern der Luftfahrthindernisse zu entrichten. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.“
5. Dem § 173 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) Das Inhaltsverzeichnis, § 74a samt Überschrift sowie § 123a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/yyyy, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“