11451 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Mario Lindner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 28. Februar 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Finanzverwaltung hat seit Jahrzehnten die Auffassung vertreten, dass das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) und seine Landesverbände abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind (vgl zB Schreiben des BMF v. 9. 3. 1982, GZ 13 5202/2-IV/13/82). Das BFG hat jüngst in einem zur Beurteilung der Finanzamtszuständigkeit für einen Landesverband des ÖRK ergangenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass für diese Verwaltungspraxis keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (BFG 18. 4. 2023, GZ RV/7106426/2019). Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll die Weiterführung der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis sicherstellen. 

In bundesgesetzlichen Vorschriften finden sich häufig Regelungen, nach denen bestimmte juristische Personen für abgabenrechtliche Zwecke zu Körperschaften des öffentlichen Rechts erklärt werden. Aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes ist dafür Voraussetzung, dass die dem jeweiligen Rechtsträger zugewiesenen Aufgaben „öffentlichen Charakter“ haben (vgl zB Achatz/Bieber, in: Achatz/Kirchmayr, KStG-Kommentar § 1 Tz 224). Diese Voraussetzung ist im Falle des ÖRK unzweifel­haft gegeben: Nach § 2 Abs 1 RotkreuzG führt das ÖRK diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, den beiden Zusatzprotokollen und den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen ergeben. Darüber hinaus hat das ÖRK nach § 2 Abs 2 RotkreuzG auch die bundesgesetzlich zugewiesene

Aufgabe, die österreichischen Behörden im humanitären Bereich zu unterstützen. Nach § 3 Satz 1 RotkreuzG hat das ÖRK zusätzlich auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das ÖRK § 6 Abs 1 Satz 1 RotkreuzG zufolge die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Sofern man nicht die – vom BFG allerdings nicht geteilte – Rechtsauffassung vertritt, dass sich die Qualifikation des ÖRK als Körperschaft öffentlichen Rechts ohnehin bereits aus diesen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ergibt, rechtfertigen diese Aufgaben jedenfalls, dem ÖRK und seinen Zweigvereinen durch ausdrückliche gesetzliche Regelung für abgabenrechtliche Zwecke den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen. Ohne diesen besonderen Status würde es sich beim ÖRK und seinen Zweigvereinen jedenfalls um gemeinnützige Körperschaften handeln. Die abgabenrechtliche Behandlung von Körper­schaften des öffentlichen Rechts und von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, ist weitgehend aufeinander abgestimmt, sodass die sich aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ergebenden zusätzlichen abgabenrechtlichen Begünstigungen keineswegs umfangreich sind.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 03

                            Ernest Schwindsackl                                                      Mag. Sascha Obrecht

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender