11453 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2024 betreffend ein Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Zum Regelungsvorhaben
Das geplante neue land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz soll den gesamten Bereich der betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft für alle Personen, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsmaßnahmen teilnehmen, erstmals österreichweit einheitlich in einem Bundesgesetz regeln und alle Ausbildungsebenen (Facharbeiter, Meister) abdecken. Auf Ausbildungen in Schulen, an Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten wird in diesem Beschluss zwar auch punktuell Bezug genommen, diese sollen aber nicht Regelungsgegenstand des geplanten land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes sein.
Inhaltlich und in der praktischen Abwicklung – sowie vor allem auch in organisatorischer Hinsicht – soll es dadurch zu keinen größeren Veränderungen gegenüber der heute praktizierten Form der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung kommen, da bereits jetzt einschlägige Vorschriften diesen Bereich regeln und die Ausbildungen in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen seit vielen Jahren mit großen Erfolgen durchgeführt bzw. absolviert werden.
Das Regelungsvorhaben ist aber trotzdem notwendig, weil die einschlägigen Bestimmungen aufgrund einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) – mit BGBl. I Nr. 14/2019 – nicht mehr in der Form, in der sie ursprünglich erlassen worden sind (teilweise als so genannte „Grundsatzbestimmungen“, also lediglich grundsätzliche Aspekte betreffende Regelungen des Bundes, die an die Länder gerichtet waren und von diesen in Landesgesetzen näher ausgeführt werden mussten) anwendbar sind. Daher besteht derzeit kein klarer, aber auch kein lückenloser gesetzlicher Rahmen mehr, Maßnahmen auf bundesgesetzlicher Ebene sind daher jedenfalls notwendig. Die geplante Neuregelung soll nun, auch aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Vereinfachung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, alle wesentlichen inhaltlichen Aspekte der Berufsausbildung in den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis hin zur Anerkennung der Fort- und Weiterbildung in einem einzigen Bundesgesetz bündeln. Entsprechend den kompetenzrechtlichen Vorgaben des B-VG ist es dafür aber auch notwendig, eine Verfassungsbestimmung vorzusehen.
Wesentlicher Inhalt
Das geplante neue land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz soll alle auf Gesetzesstufe notwendigen Regelungen für die Ausbildung von Lehrlingen in land- und forstwirtschaftlichen Berufen in den Betrieben enthalten. Darüber hinaus soll sich der bundesgesetzliche Rahmen auch auf Ausbildungen von Personen, die nicht in einem Lehrverhältnis zum Ausbildungsbetrieb stehen, erstrecken. Dies wird deshalb als zweckmäßig erachtet, weil in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen nach Lehrabschluss eine weiterführende Ausbildung zum Meister vorgesehen ist, und weil die Ausbildung in den einschlägigen Berufen in vielen Fällen im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen kann, die kein Lehr- oder Arbeitsverhältnis voraussetzt. Die einschlägigen Bestimmungen sollen für alle diese Ausbildungssituationen adäquat anwendbar sein, weil es inhaltlich keine wesentlichen Gründe gibt, zwischen der Fachausbildung in einem Arbeitsverhältnis oder ohne einem solchen zu differenzieren.
Die so genannte „duale“ Berufsausbildung, bestehend aus der praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb einerseits und der ergänzenden theoretischen Ausbildung in der Berufsschule andererseits, charakterisiert auch die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung. Der gegenständliche Beschluss deckt vom Regelungsinhalt her eines der Elemente der dualen Berufsausbildung vollständig ab, nämlich den Bereich der „Lehre“, geht aber über den engeren Bereich der dualen Berufsausbildung hinaus, indem auch praktische Ausbildungen und Abschlussmodalitäten für die Erlangung des Facharbeiterabschlusses bzw. des Meistertitels berücksichtigt werden. Der schulische Teil der Ausbildung von Lehrlingen in land- und forstwirtschaftlichen Berufen im Rahmen der dualen Berufsausbildung ist hingegen nicht Gegenstand dieses Beschlusses, da hiefür die einschlägigen Bestimmungen schon bestehen, und die Gesetzgebungskompetenz dafür, abgesehen von der Ermächtigung des Bundes, bestimmte Grundsätze festzulegen, den Ländern zukommt (vgl. hierzu insbesondere Art. 14a Abs. 4 B-VG; eines der einschlägigen Landesgesetze ist beispielsweise das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025-0, für Niederösterreich) und es auch keinen Anlass dafür gibt, dies nicht so beizubehalten.
Im gegenständlichen Beschluss ist eine Verfassungsbestimmung vorgesehen, um den Anwendungsbereich über den Kernbereich der Ausbildung von als Lehrlinge in einem Lehrbetrieb beschäftigten Personen hinausgehend auf praktische Ausbildungen und Abschlussmodalitäten für die Erlangung des Facharbeiterabschlusses und des Meistertitels in land- und forstwirtschaftlichen Berufen ausdehnen zu können.
In allgemeiner Hinsicht werden die Ziele festgelegt, die durch die Berufsausbildung gemäß dem geplanten Gesetz erreicht werden sollen.
Mit dem Beschluss sollen alle Personen erfasst werden, die sich einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung unterziehen, unabhängig davon, ob ein Lehr- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.
Es werden im geplanten Gesetz die Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung und derzeit insgesamt sechzehn Ausbildungsgebiete definiert. Diese decken alle einschlägigen Fachbereiche der landwirtschaftlichen Berufe, nämlich Landwirtschaft, Betriebs- und Haushaltsmanagement, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Weinbau sowie Molkerei-, Pferde-, Fischerei-, Geflügel-, Bienen-, Forstgarten- und Forstwirtschaft bis hin zur Lagerhaltung, Biomasseproduktion und zur Berufsjagdwirtschaft ab. Infolge neuerer Entwicklungen kann es auch zur Erfassung weiterer Ausbildungsgebiete kommen, beispielsweise in Form von Ausbildungsversuchen.
Ein ganz wesentlicher Teil der in diesem Beschluss enthaltenen Regelungen legt die Anforderungen an die Durchführung der „Lehre“ in den genannten Ausbildungsgebieten fest, wie sie die einschlägigen Betriebe anbieten. Mit erfolgreichem Abschluss der Lehre einschließlich der Berufsschule soll die Qualifikation als „Facharbeiter“ im jeweiligen Ausbildungsgebiet erworben werden. Ablauf und Dauer der Lehre, Modalitäten der Abschlussprüfungen und Anforderungen an die Lehrbetriebe werden im Gesetz vorgegeben. Ziel dieser geplanten Vorschriften ist es, eine entsprechende Fachausbildung in einem für den Lehrling fördernden und sicherem Umfeld gewährleisten zu können. Dies bedingt unter anderem, dass in Lehrbetrieben entsprechend qualifizierte Ausbilder verantwortlich sein müssen, und dass Lehrbetriebe behördlich als solche gelistet und auch – in gewissem Rahmen – überwacht werden müssen, wofür in diesem Beschluss entsprechende Vorschriften vorgesehen sind. Es sind auch Regelungen zum Lehrlingseinkommen und zu den Lehrbedingungen angesprochen, wobei hier im Grundsatz auf kollektivvertragliche Regelungen abgestellt wird. Dieser Beschluss sieht für den Lehrabschluss in der Regel das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiterprüfung vor und enthält dementsprechend Vorschriften zu diesen Prüfungen. Es ist aber auch geplant – wie gemäß der geltenden Rechtslage – festzulegen, dass beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ebenso als abgeschlossene Fachausbildung gelten und zur Führung der Bezeichnung als „Facharbeiter“ im entsprechenden Ausbildungsgebiet berechtigen soll.
Über den Kernbereich der dualen Berufsausbildung hinausgehend enthält dieser Beschluss auch die entsprechenden Regelungen zum Erwerb des Titels eines „Meisters“ im jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebiet. Grundsätzlich soll aufbauend auf der Qualifikation als Facharbeiter dafür der Nachweis über eine einschlägige fachliche Praxis mit hoher Eigenverantwortung zu erbringen sein und es sollen entsprechende Ausbildungen, schriftliche Arbeiten sowie Prüfungen abzulegen sein.
Ergänzend zu diesen wesentlichen inhaltlichen Regelungen über die praktische Ausbildung in der dualen Berufsausbildung in Berufen der Land- und Forstwirtschaft enthält dieser Beschluss auch Bestimmungen administrativer Natur, etwa betreffend die inhaltlichen Aufgaben der – aufgrund geltender landesgesetzlicher Bestimmungen schon eingerichteten – so genannten „Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen“, Datenschutzbestimmungen, Regelungen zur Zeugniserstellung und zu Beurkundungen, zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, und allgemein erforderliche Schluss- und Übergangsbestimmungen wie Anordnungen zum Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten und Festlegungen zu den Vollziehungszuständigkeiten.
Neu hinzukommen sollen die Regelungen zur Einrichtung eines beratenden Gremiums, des „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ (§ 52), zur Aufnahme des sechzehnten Lehrberufes „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5), zur Festlegung der Befreiung der Prüfungskandidaten von Gebühren für die Meisterprüfung (§ 41) und weiters Bestimmungen zur Eintragungsfähigkeit des Meistertitels (§ 41) in Urkunden.
Im Besonderen Teil der Erläuterungen soll im Sinne der Nachvollziehbarkeit bei den einzelnen Bestimmungen ein Verweis auf die bisherige Rechtslage erfolgen und insbesondere auf Abweichungen von den bisherigen Regelungen hingewiesen werden.
Zur dualen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft
Das Landarbeitsrecht ist für das Verständnis land- und forstwirtschaftlicher betrieblicher Tätigkeiten von grundlegender Bedeutung, da es den Tätigkeitsbereich eines einschlägigen Betriebes zum „Gewerbebetrieb“, für den andere (verfassungs-) rechtliche Rahmenbedingungen gelten (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), abgrenzt. Diese Abgrenzung ist bereits mit der GewO 1859, RGBl. Nr. 227 (Kundmachungspatent, Art. V) erfolgt und seitdem entsprechend fortentwickelt worden. Demnach gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Dementsprechend zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Durch diesen Rahmen wird die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung inhaltlich vom Bereich der gewerberechtlichen Berufsausbildung abgegrenzt. Die in diesem Beschluss definierten sechzehn Ausbildungsgebiete sollen den gesamten bisherigen Rahmen für die betriebliche land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung abdecken.
Die berufliche Erstausbildung – auch in Berufen der Land- und Forstwirtschaft – kann im Rahmen der dualen Berufsausbildung (Lehre und Berufsschule) oder in so genannten Vollzeitschulen erworben werden. Berufsbildende Vollzeitschulen gliedern sich in berufsbildende mittlere Schulen (land- und forstwirtschaftliche Fachschulen) und berufsbildende höhere Schulen wie die zum Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gehörenden höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft. Die Elemente der dualen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft umfassen die Lehre und die Berufsschule, durch deren erfolgreiche Absolvierung eine qualifizierte und vollständige Berufsausbildung erworben wird. Die Ausbildung in einem Lehrberuf steht grundsätzlich allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen offen, die die neunjährige Schulpflicht abgeschlossen haben, sowie Erwachsenen. Der Zugang zur Lehre ist an keinen bestimmten Schulabschluss gebunden, gemäß diesem Beschluss sollen für den Beginn einer Lehre in Berufsjagdwirtschaft aber bestimmte forstrechtlich geregelte Ausbildungsabschlüsse sowie damit vergleichbare Abschlüsse eine notwendige Voraussetzung bilden. Im Allgemeinen unterscheidet sich die Ausbildung in der Lehre insofern von der beruflichen Ausbildung in so genannten „Vollzeitschulen“, als die Lehre an zwei Lernorten oder, anders ausgedrückt, im Umfeld zweier Institutionen, also einerseits im land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb und andererseits in der Berufsschule, stattfindet. Lehrbetriebe und Berufsschulen sollen dabei partnerschaftlich bei der Ausbildung von Lehrlingen zusammenwirken. Dies hat zur Folge, dass der typische „Lehrling“ in einem Ausbildungsverhältnis zu seinem Lehrbetrieb steht und gleichzeitig Schüler einer Berufsschule ist. Dabei umfasst die betriebliche Ausbildung den größeren Teil der Lehrzeit. Für die gesamte Lehrzeit – auch die Zeit in der Berufsschule – hat der Lehrling Anspruch auf ein Entgelt, also ein Lehrlingseinkommen, dessen Höhe sich in der Regel aus kollektivvertraglichen Vereinbarungen ergibt.
Nach Beendigung eines Lehrverhältnisses muss nicht notwendiger Weise ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem „Facharbeiter“, also dem ausgelernten Lehrling, und dem jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb zustande kommen. Ausgebildete Fachkräfte wechseln oft in andere Betriebe oder setzen ihre Ausbildung bis zum Meister fort, wofür dieser Beschluss auch den entsprechenden gesetzlichen Rahmen enthalten soll. Ein wichtiges Merkmal der dualen Ausbildung, dem in diesem Beschluss, soweit es die betriebliche Seite betrifft, besonderes Augenmerk gewidmet wird, ist der Umstand, dass die betriebliche Berufsausbildung in der „Praxis“, also unter den Bedingungen des Arbeitsalltages, zurückgelegt wird und dabei Rahmenbedingungen herrschen sollen, die das Erwerben der für das jeweilige Berufsbild notwendigen und typischen Fertigkeiten und Kenntnisse gewährleisten sollen. Da es nicht in allen Ausbildungsbereichen Lehrbetriebe gibt, die für das Berufsbild vollständig ausbilden können, sollen auch bestimmte Möglichkeiten, die praktische Ausbildung in einem anderen Umfeld, beispielsweise in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, abzulegen, geschaffen werden.
Ebenso sind in diesem Beschluss Regelungen dafür vorgesehen, wie man die Qualifikation zum Facharbeiter in einem land- und forstwirtschaftlichen Beruf unter anderen Voraussetzungen als durch die Ablegung einer Lehre erlangen kann, beispielsweise nach Berücksichtigung einer mehrjährigen fachlich einschlägigen Praxis oder durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen berufsbildenden Schule und zudem, welche Fort- und Weiterbildungen in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung durchlaufen werden können. Somit sollen durch die Regelungen, wie sie dieser Beschluss enthält, alle Ausbildungsstufen (Facharbeiter und Meister) und alle Ausbildungsformen (duale Facharbeiterausbildung, weitere Formen bzw. Sonderformen der Facharbeiterausbildung unter Berücksichtigung einer mehrjährigen fachlich einschlägigen Praxis) sowie die Meisterausbildung bis hin zu Schwerpunktausbildungen, wie es sie in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung gibt, bundesgesetzlich normiert werden.
Zu wichtigen allgemeinen Aspekten des Beschlusses
Das gemäß der damaligen Rechtslage im Wesentlichen durch sogenannte an die Länder gerichtete „Grundsatzbestimmungen“ gekennzeichnete Bundesgesetz über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, das durch das gegenständliche Gesetzgebungsvorhaben nunmehr zur Gänze abgelöst werden soll, enthält Grundsatzbestimmungen für die Berufsausbildung der „Land- und Forstarbeiter“ sowie der „familieneigenen Arbeitskräfte“ (im Sinne des Landarbeitsrechtes). Die Berufsausbildung gemäß dem Bundes-Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, hat unter anderem „eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln“, zum Gegenstand. Die Regelungen im LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, umfassen sowohl die Ausbildung zum Facharbeiter als auch die Ausbildung zum Meister. Die Abschnitte 3, 3a und 5 des LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, enthalten dementsprechend Regelungen zu Aufbau und Inhalt des Lehrlingswesens in der Land- und Forstwirtschaft. In den Abschnitten 4 und 5 werden außerdem Regelungen über Aufbau und Inhalt der Ausbildung zum Meister einschließlich der Meisterprüfung getroffen. Im Abschnitt 6 folgen schließlich Regelungen über die Zuständigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die Bewilligung und Ausgestaltung von Ausbildungseinrichtungen, die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen und die Grundsätze des Ausbildungs- und Prüfungswesens.
Der verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ war bereits in Art. 12 Abs. 1 Z 5 der Stammfassung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1920, enthalten. Er wurde zwar durch die B-VG-Novelle 1929, BGBl. Nr. 392/1929, in den Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG und durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, in den Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG verschoben, blieb inhaltlich aber unverändert. Durch die B-VG-Novelle mit BGBl. I Nr. 14/2019, mit der die geltende Rechtslage in dieser Angelegenheit geschaffen worden ist, ist er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 in den Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG verschoben worden. In Hinblick darauf, dass der genannte Kompetenztatbestand – ungeachtet mehrfacher Verschiebungen – bisher inhaltlich unverändert geblieben ist, wird man (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg. 4349/1963 zu den Angelegenheiten der „Straßenpolizei“) davon auszugehen haben, dass als Versteinerungszeitpunkt der 1. Oktober 1925 anzunehmen ist und das „Arbeiter- und Angestelltenrecht“ im Sinne des geltenden Bundes-Verfassungsgesetzes nur soweit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, als es unselbstständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Personen und bestimmte familieneigene Arbeitskräfte betrifft. Da der gegenständliche Beschluss über diesen Anwendungsbereich hinausgehende Regelungen vorsieht, soll mit einer Verfassungsbestimmung auch für diese weiter gehenden zukünftigen Regelungen dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung, nicht jedoch auch zur Vollziehung, zugewiesen werden. Dies erscheint notwendig, um eine umfassende, stringente Regelung des gesamten Bereiches der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit einem Bundesgesetz zu ermöglichen.
In einem Positionspapier des Österreichischen Landarbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer Österreich vom 17. September 2020 zur Frage der Gesetzgebungskompetenz und der inhaltlichen Ausrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in Österreich, unterzeichnet von den Präsidenten der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages, ist gefordert worden, dass die Facharbeiter- und Meisterausbildungen in der Land- und Forstwirtschaft für unselbstständig und für selbstständig Beschäftigte bundesweit einheitlich im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG geregelt werden soll. Auch diesen Forderungen soll durch den gegenständlichen Beschluss betreffend die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft vollinhaltlich Rechnung getragen werden.
Die agrarische Aus- und Weiterbildung kann als eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine bestmögliche Landbewirtschaftung angesehen werden. Um den Versorgungsauftrag dieses Sektors für die österreichische Bevölkerung unter Beachtung nationaler, europäischer und internationaler Vorgaben optimal erfüllen zu können, scheinen hier aktuelle hohe Bildungsstandards sehr wünschenswert. Es gehört zu den allgemein anerkannten, aktuellen politischen Zielsetzungen, dem Segment der agrarischen Aus- und Weiterbildung, einschließlich der permanenter Fortentwicklung, mit Konsequenz einen entsprechenden Stellenwert einzuräumen. Im Sinne eines Schrittes hin zur Erreichung dieser Zielsetzungen soll durch den gegenständlichen Beschluss ein wesentlicher Beitrag zur Schaffung aktueller, klarer und zukunftsweisender rechtlicher Rahmenbedingungen für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung geleistet werden.
Die legistische Neukonzeption der Vorschriften für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung in Form eines kompakten Bundesgesetzes soll im Sinne einer aktualitätsbezogenen Weiterentwicklung dieser Materie auch zum Anlass genommen werden, einen neuen sechzehnten Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ einzuführen sowie die Möglichkeit (wie im gewerblichen Bereich bereits seit August 2020 vorgesehen), den Meistertitel dem Namen vorangestellt zu führen und entsprechend in amtlichen Urkunden gleich einem akademischen Grad eintragen zu lassen. Im Sinne der Stärkung der beruflichen Weiterbildung und der finanziellen Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten im tertiären Bereich soll weiters der Entfall der Prüfungsgebühren bei der Meisterprüfung festgelegt werden. Zudem soll zur Behandlung von Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung und Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu diesem Bereich die Einrichtung eines „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ vorgesehen werden. Mit Hinblick darauf, dass das geplante gegenständliche Bundesgesetz im Wesentlichen von den Ländern zu vollziehen sein wird, soll dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jedenfalls keine behördliche Funktion zugewiesen werden.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 B-VG sind die Durchführungsverordnungen zu Bundesgesetzen, die auf den Kompetenztatbeständen des Art. 11 Abs. 1 und 2 B-VG beruhen, soweit in derartigen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Der vorliegende Beschluss folgt weitgehend der verfassungsrechtlichen Norm, sieht jedoch in einigen Bereichen, wo es aus fachlicher Sicht oder aufgrund von regionalen Gegebenheiten zweckmäßig erscheint, Verordnungsermächtigungen für Landesbehörden in ihrem Wirkungsbereich, nämlich für die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen vor, womit in diesen Bereichen die bewährte Verwaltungspraxis, dass solche Detailvorschriften „vollziehungsnah“ erlassen werden sollen, beibehalten werden soll.
Hauptgesichtspunkte
Bis zur Novelle des B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz (BVG) BGBl. I Nr. 14/2019, hatte der Bund hinsichtlich der Gesetzgebung für das Landarbeitsrecht und die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß Art. 12 B-VG die Kompetenz, an die Länder gerichtete Grundsatzgesetze zu erlassen. Die Länder waren verpflichtet, Ausführungsgesetze, die mit den vom Bund vorgegebenen Grundsätzen übereinstimmten, als Landesgesetze zu erlassen.
Mit der erwähnten Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 wurde dem Bund ab 1. Jänner 2020 die Kompetenz für die Gesetzgebung zur Gänze übertragen, während die Vollziehung der Bundesgesetze in diesem Kompetenzbereich weiterhin Aufgabe der Länder blieb. Auf den nunmehr in Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG geregelten Kompetenztatbestand „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“, der die Gesetzgebungszuständigkeit dem Bund zuweist, können sich nun alle bundesgesetzlichen Regelungen stützen, die zum land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterrecht und Arbeiter- und Angestelltenschutz gezählt werden können.
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 14/ 2019 ist das bisher die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung regelnde Bundes-Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen außer Kraft getreten. Jene Bestimmungen, die als unmittelbares Bundesrecht erlassen worden sind (Art. 10 B-VG), sind davon unberührt und daher weiter geltendes Bundesrecht.
Die ursprünglichen Ausführungsgesetze der Länder (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetze bzw. Berufsausbildungsordnungen) sind – je nach Zuordnung der Gesetzgebungskompetenz gemäß den Änderungen im B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 – im jeweiligen Land teilweise zu partikulärem Bundesrecht geworden, einzelne Bestimmungen in diesen Gesetzen stehen weiterhin als Landesrecht in Geltung.
Somit kommen derzeit für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung neben den noch in Kraft stehenden Bestimmungen des LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, die bundesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, die als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen (betreffend unselbständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Personen). Und weiters die Vorschriften, die sich ebenso in den neun einschlägigen Landesgesetzen befinden und die übrige land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung regeln (betreffend Ausbildungswerber, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft stehen) bzw. die Weiterbildung regeln (Meisterqualifikation) oder die die Behördenorganisation in den Ländern betreffen, jedoch in diesen Fällen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 15 B-VG).
Mit dem vorliegenden Beschluss soll dem Grundsatz einer effizienten Gesetzgebung und einer ökonomischen und einheitlichen Vollziehung Rechnung getragen werden. Entsprechend dem Landarbeitsrecht (Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021), das auf demselben Kompetenztatbestand beruht, soll nunmehr auch für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung ein einheitliches Bundesgesetz erlassen werden.
Damit so vorgegangen werden kann, ist es aber notwendig, eine eigene Verfassungsbestimmung zu beschließen, damit die geplanten bundesgesetzlichen Regelungen sich auch auf die Bereiche erstecken können, für welche gemäß Art. 15 B-VG die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt.
Die Verschränkung zwischen dem Landarbeitsrecht und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung ist historisch gewachsen. Gemäß dem vorliegenden Beschluss soll die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung über den Kernbereich des Landarbeitsrechts in Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG hinaus bundesgesetzlich geregelt werden und auch für die Ausbildungswerber gelten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft stehen.
Zudem soll das gegenständliche geplante Bundesgesetz alle Ausbildungsebenen (Facharbeiter, Meister) in inhaltlicher Sicht umfassend regeln.
Deshalb wird vorgeschlagen, für die über den Kompetenztatbestand in Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG hinausgehenden Regelungsbereiche eine sogenannte „Kompetenzdeckungsklausel“ (als Bundesverfassungsgesetz) zu beschließen. Das bedeutet, dass die Kompetenz für die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (nicht jedoch für die Vollziehung und auch nicht für die Einrichtung von Behörden in den Ländern) dem Bund zugewiesen werden soll, obwohl zur Regelung einzelner dieser Aspekte, die Gegenstand des Beschlusses sind, Länderkompetenz gemäß Art. 15 B-VG besteht.
Zur Beschlussfassung dieser geplanten Verfassungsbestimmung besteht das Präsenz- und Zustimmungserfordernis im Sinne des Art. 44 B-VG (Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) und zwar sowohl für die Beschlussfassung im Nationalrat, als auch für die Behandlung im Bundesrat.
Finanzielle Auswirkungen
Im Hinblick darauf, dass dieses Gesetzgebungsvorhaben vorwiegend rechtsbereinigenden Charakter aufweist und nicht wesentlich in die laufende Praxis der betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft eingreifen soll, sind insofern keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Tendenziell könnte die umfassende Zusammenführung der derzeit in den bestehenden Bundes- und Landesregelungen verstreuten Bestimmungen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu geringfügigen, nicht bezifferbaren Einsparungseffekten durch Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und Reduktion von Koordinierungsbedarf führen. Einzelne Maßnahmen hingegen werden zu geringfügigen Kosten führen.
Die Einrichtung eines beratenden Gremiums – des „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ – wird zu einem geringen Mehraufwand für den Bund führen. Zwar soll die Tätigkeit im Bundes-Berufsausbildungsbeirat ehrenamtlich aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung sein; es ist jedoch damit zu rechnen, dass zB Ersatz für Reisekosten zu leisten sein wird, wobei mit Kosten für rund 20 Reisen zu je 200 Euro pro Jahr gerechnet wird. Zudem soll der Landwirtschaftskammer Österreich, die jene koordinierenden und organisatorischen Aufgaben, die mit den Beratungen des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates einhergehen werden, übernehmen soll, der Aufwand dafür entsprechend abgegolten werden. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Aufwand in Summe ein Viertel eines Vollbeschäftigungsäquivalentes einer Stelle im höheren Dienst LVVH3 im Jahr ausmachen wird.
Im Beschluss ist vorgesehen, dass die Kandidaten für die Meisterprüfungen in der Regel keine Prüfungsgebühren zu entrichten haben werden. Der entsprechende Aufwand in der voraussichtlichen Höhe von jährlich rund 110.000 Euro (jährlich rund 500 Meisterabschlüsse; die Prüfungsgebühren sind derzeit länderweise unterschiedlich festgelegt, im Durchschnitt ergeben sich rund 220 Euro pro Kandidaten) wird als notwendige Ausgabe zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzusehen und grundsätzlich den Ländern abzugelten sein.
Die geplanten Vorschriften zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sind gemäß Art. 11 B-VG von den Ländern zu vollziehen. Daher werden voraussichtlich für die Einführung des neuen Lehrberufs der Berufsjagdwirtschaft den Ländern Kosten für zunächst Berufsschulersatzkurse, nämlich für einen dreiwöchigen Kurs jährlich zusätzlich anfallen, wobei mit Kosten von 2000 Euro pro Kurstag für Unterrichtsleistungen und Organisation gerechnet wird. Ab dem zweiten Lehrjahr werden diesbezüglich zwei Kurse zu berücksichtigen sein, weil im zweiten Lehrjahr ja anderes zu unterrichten ist.
Die Schaffung der Möglichkeit der Eintragung des Meistertitels in amtliche Urkunden sowie das Erfordernis, aufgrund der Einführung des neuen Lehrberufes „Berufsjagdwirtschaft“ häufiger Lehrbetriebe anzuerkennen und Lehrverträge zu prüfen und ähnliche administrative zusätzliche Arbeiten, können zu einem geringfügigen Mehraufwand für die Länder führen. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Mehraufwand in Summe über alle Länder ein Viertel eines Vollbeschäftigungsäquivalentes einer Stelle im höheren Dienst LVVH3 im Jahr ausmachen wird.
Bei den Ländern dürfte es wegen der teilweise geänderten Schwerpunktsetzungen somit zu geringfügigen Änderungen der Kostenstrukturen in Zusammenhang mit der Vollziehung der geplanten Vorschriften kommen, wobei insgesamt aber nicht mit einem erhöhten Aufwand, der nicht vom Bund abgegolten werden würde, gerechnet wird. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass in Zukunft einige Koordinierungsmaßnahmen vom Bund übernommen werden sollen und auch wesentliche Durchführungsverordnungen vom Bund zu erlassen sein werden.
Die Bedeckung der zusätzlichen Kosten wäre bei der Untergliederung UG 42 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gegeben und wird durch Mittelumschichtungen realisiert werden.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Der Beschluss stützt sich, soweit die Berufsausbildung von Personen geregelt wird, die unselbstständig in der Land- und Forstwirtschaft oder als familieneigene Arbeitskräfte im Sinne des Landarbeitsrechts tätig sind bzw. es sich um Arbeiter- und Angestelltenschutz in der Land-und Forstwirtschaft handelt, auf den Kompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG. Zudem stützt sich das geplante Bundesgesetz auf eine – in § 1 vorgesehene – zusätzliche Verfassungsbestimmung, die dazu dient, die in der Folge geregelten Angelegenheiten der Gesetzgebung des Bundes zuzuweisen.
Nach einem schlüssigen Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts vom 24. März 2020 ergibt sich in diesem Zusammenhang unter Zugrundelegung der Versteinerungstheorie aus dem Begriff des „Lehrlingswesens“, dass sich die Bundes-Gesetzgebungskompetenz zur land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung auf die Zeit der Lehre bis zur Lehrabschlussprüfung (Facharbeiterprüfung) erstreckt.
Nicht in die Bundeskompetenz zur Gesetzgebung fallen somit die Regelungsbereiche der weiterführenden Berufsausbildung ab der Facharbeiterprüfung (Erlangung der Meisterqualifikation) und die Bestimmungen für Ausbildungswerber, die nicht unselbständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind.
Damit das geplante gegenständliche Bundesgesetz auch für diese Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung und Weiterbildung Regelungen aufweisen kann, soll wie erwähnt eine Kompetenzdeckungsklausel vorgesehen werden, also die Gesetzgebungskompetenz auch für diese Bereiche dem Bund zugewiesen werden.
Die dahinterstehenden Überlegungen für diese Kompetenzzuweisung umfassen die Einschätzung, dass andernfalls nur ein sehr geringer Prozentsatz derjenigen Personen, die derzeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsmaßnahmen teilnehmen, durch das geplante bundeseinheitliche land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsrecht erfasst wäre.
Zufolge der Ausbildungsstatistik der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder erfolgten durchschnittlich in den Jahren 2015-2021 nur 4,73 Prozent aller Facharbeiterabschlüsse nach Absolvierung einer Lehre (bespielhaft das Jahr 2021: 252 Abschlüsse durch Lehre von gesamt 5.399 Facharbeiterabschlüssen), während der weitaus größere Teil der Facharbeiterabschlüsse auf Personen entfiel, die nicht als Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren.
Die aktuellen, zu ersetzenden Bestimmungen gelten derzeit als Landesrecht für alle Ausbildungswerber, die nicht als Lehrlinge in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und den Facharbeiterabschluss über weitere Formen bzw. Sonderformen der Ausbildung – etwa nach Berücksichtigung einer mehrjährigen fachlich einschlägigen Praxis und erfolgreicher Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs – erreichen. Nach den aktuellen statistischen Daten fallen 39,62 % der Facharbeiterabschlüsse im Wesentlichen in diese Kategorie (2021: 2.082 Abschlüsse).
Auch jene Abschlüsse zum Facharbeiter, die nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgen (2021: 2.958 Abschlüsse) oder nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (2021: 107 Abschlüsse) sind nicht dem engeren Bereich der unselbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung im dualen System zuzurechnen.
Zur Personengruppe, die den Facharbeiterabschluss über weitere Formen bzw. Sonderformen der Ausbildung erlangen, gehören beispielsweise Familienangehörige und Partner, die auch außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, sich aber für die land- und forstwirtschaftliche Ausbildung interessieren und zB am (elterlichen) Betrieb in der Freizeit mitarbeiten und den Betrieb in der Folge übernehmen wollen, oder Personen, die sich aus anderen Gründen für die land- und forstwirtschaftliche Ausbildung interessieren und sich entsprechend fortbilden wollen und Praxis in land- und forstwirtschaftliche Betrieben sammeln bzw. auch die Gruppe der selbständigen Betriebsführer.
Dieser Personenkreis ist von erheblicher Praxisrelevanz und ihm kommt auch aufgrund des Strukturwandels in der Land- und Forstwirtschaft immer größere Bedeutung zu. Bereits im Rahmen der Neukonzeption der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung durch das auch Grundsatzbestimmungen enthaltende Bundesgesetz LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, war der persönliche Anknüpfungspunkt im Abschnitt 3 über den Personenkreis des LAG hinaus auf „Sonderformen der Ausbildung“ erweitert und auf Ausbildungswerber ausgedehnt worden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtshaft beschäftigt waren. In den Materialen wurde dazu ausgeführt, dass ein immer größerer Anteil der Landwirte bereits als Nebenerwerbslandwirte tätig sei, die über eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Berufsausbildung verfügten, es aber im Interesse der Landwirtschaft wichtig sei, diesen Personenkreis an der landwirtschaftlichen Ausbildung teilhaben zu lassen.
Diese Ausdehnung des Geltungsbereichs im Rahmen der Bundesgesetzgebung hatte bereits Fragen der verfassungsrechtlichen Deckung hervorgerufen. Im erwähnten Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts vom 24. März 2020 wird in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass einige Länder den Geltungsbereich ihrer Berufsausbildungs-Ausführungsgesetze auf die selbständig in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen im Rahmen ihrer Kompetenz gemäß Art. 15 B-VG erstreckt haben. Das Grundsatzgesetz LFBAG erstreckte im Abschnitt 5 den Geltungsbereich auch über den persönlichen Anknüpfungspunkt des LAG hinaus auf Personen, die die für den Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse durch weitere Formen der Ausbildung aufgrund mehrjähriger fachlich einschlägiger Praxis und Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges „auf andere Weise“ erworben hatten.
Die nunmehrige Verankerung der verfassungsrechtlichen Grundlage in § 1 des Beschlusses soll somit auch der Rechtsklarheit und Begegnung eines sonst möglicherweise auftretenden Kompetenzkonfliktes mit Zuständigkeiten der Länder dienen. Anzumerken wäre auch, dass die Zuständigkeit zur Vollziehung des geplanten Bundesgesetzes wie in Art. 11 B-VG vorgesehen, unverändert den Ländern zukommen soll und dass auch die Kompetenz, Vollziehungsbehörden einzurichten und deren Organisation zu bestimmen, zur Gänze bei den Ländern verbleiben soll.
Überlegungen zu Alternativen
Sollte keine Kompetenzdeckungsklausel, wie sie in § 1 des gegenständlichen Beschlusses vorgesehen ist, beschlossen werden bzw. die dafür notwendige qualifizierte Mehrheit in National- und Bundesrat nicht zustande kommen, so wäre die Folge, dass im Bereich der Gesetzgebung für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung auch nach der Kompetenzänderung gemäß der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 weiterhin ein Bundesgesetz für die duale Lehrlingsausbildung und zusätzlich je ein Landesgesetz pro Bundesland, also gesamt zehn Vorschriften, inhaltliche Regelungen zu bestimmten Aspekten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung und der Weiterbildung enthalten müssten. Dies könnte als nicht notwendige Komplexität der gesetzlichen Lage und nicht „bürgernah“ bewertet werden, weshalb einer umfassenden bundesgesetzlichen Regelung der Vorzug gegeben werden sollte.
Ohne Bundesgesetz mit umfassenden Regelungsbereich würde die Rechtsbereinigung und die strukturelle Vereinfachung auf halbem Wege stehen bleiben. Die Kompetenzteilung in der Gesetzgebungszuständigkeit würde auch nach dem – durch die Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 erfolgten – Kompetenztransfer in den Art. 11 B-VG in anderer Form beibehalten. Es wäre weiterhin erforderlich, einerseits ein Bundesgesetz, nämlich für die in der Land- und Forstwirtschaft auszubildenden Lehrlinge bis zum Facharbeiterabschluss (somit für die unselbstständig Beschäftigten) anzuwenden und anderseits (nunmehr ohne grundsatzgesetzliche Rahmenvorgaben) Landesgesetze für die übrigen Ausbildungswerber bzw. die Meisterausbildung.
Diese Konsequenz wäre weder im Interesse der Auszubildenden, noch der Interessengruppen oder der vollziehenden Stellen in den Ländern und stünde allen Überlegungen für eine einheitliche Rechtspolitik und Legistik im Rahmen des betrieblichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsrechts und einer einheitlichen, nach ökonomischen Grundsätzen ausgerichteten Vollziehung entgegen.
Abgesehen von den verwaltungsökonomisch zu berücksichtigenden Aufwendungen der Länder für die Ausarbeitung der jeweiligen Gesetze (Personal- und betriebliche Sachkosten), hätte die Beibehaltung einer uneinheitlichen Rechtslage zudem auch für die bei den Ländern liegende Vollziehung (Art. 11 B-VG) in der Praxis ungünstige Konsequenzen, da für nunmehr sechzehn Lehrberufe (also für rund 800 Lehrlinge pro Ausbildungszyklus) in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine bundesgesetzliche Vorschrift zur Anwendung käme, und zusätzlich länderspezifisch allenfalls unterschiedliche Vorschriften für alle übrigen Ausbildungsformen bzw. die Meisterausbildung.
Im Sinne der allgemeinen Überlegungen zu Verwaltungsvereinfachungen, zur Nutzung von Einsparungspotenzialen hinsichtlich des Einsatzes öffentlicher Mittel, zur Erreichung gewisser Standards bei der Verwaltungseffizienz und im Sinne der Anpassung der Organisationsstrukturen in Richtung moderner Staat mit föderaler Struktur zeigt insbesondere auch ein Vergleich mit der gewerblichen Berufsausbildung, dass eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung ein anzustrebendes Ziel darstellt. Denn dieses Gebiet wird auf Gesetzesstufe im Wesentlichen durch zwei Bundesgesetze geregelt (Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 sowie Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, und kommt für rund 200 Lehrberufe (rund 108.000 Lehrlinge pro Ausbildungszyklus) zur Anwendung.
Durch die Schaffung eines umfassenden Bundesgesetzes und damit einer österreichweit einheitlichen Regelung der betrieblichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mitsamt der Fort- und Weiterbildung soll ein zukünftig homogener Rechtsrahmen entstehen.
Dadurch könnten Nachteile vermieden werden, die sich aufgrund der länderweisen Unterschiede im Ausbildungs- und Prüfungswesen und im Rechtsschutzstandard ergeben könnten, oder die durch unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Nachweiserfordernisse für praktische Tätigkeiten verursacht werden könnten.
Zusammenführung in einem Bundesgesetz
Da es sich bei diesem Beschluss um eine neue umfassende, an die Normadressaten direkt gerichtete Rechtsvorschrift handelt, die die gesamte betriebliche land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung mitsamt der Meisterausbildung für das gesamte Bundesgebiet regeln soll, war es notwendig, den gegenständlichen Beschluss detaillierter zu gestalten, als es für die früheren Grundsatzbestimmungen des Bundes notwendig war, um so eine geeignete Grundlage für eine einheitliche Vollziehung zu schaffen.
Inhaltlich soll so vorgegangen werden, dass möglichst wenig Veränderungen gegenüber den bisherigen einschlägigen Vorschriften angestrebt werden, damit in die laufende, erfolgreiche Praxis der betrieblichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Dort, wo sich in den bisherigen Berufsausbildungsgesetzen der Länder übereinstimmende Formulierungen finden, sollen die entsprechenden Regelungen weitgehend unverändert in den gegenständlichen Beschluss übernommen werden. Für jene Wendungen hingegen, die in den einzelnen Berufsausbildungsgesetzen unterschiedlich ausgeführt sind, soll eine praktikable und für alle Länder unproblematische Lösung angeboten werden.
Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz
Die Rechtspolitik und Legistik des LAG und des LFBAG im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung des Bundes war bis zum Inkrafttreten des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973, im damaligen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft angesiedelt. Ab 1. Jänner 1974 wurde das damalige Sozialministerium für beide Materien zuständig. Mit 1. Februar 2021 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGB. I Nr. 30/2021) wurde die Zuständigkeit für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung wieder an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, rückübertragen.
Dementsprechend ist nun vorgesehen, dass für die Vollziehung des geplanten gegenständlichen Bundesgesetzes im Wesentlichen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig sein soll, soweit die Vollziehung überhaupt dem Bund zukommt – beispielsweise soweit Durchführungsverordnungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erlassen sind. Generell gilt, dass das geplante gegenständliche Bundesgesetz – mit Ausnahme der dem Bund vorbehaltenen, beschränkten speziellen Vollziehungsaufgaben – durch die Länder bzw. durch die von den Ländern in deren Zuständigkeit eingerichteten Landesbehörden zu vollziehen sein wird.
Bezugnahme auf Unionsrecht
Anlässlich der Erlassung einer neuen berufsausbildungsrechtlichen Vorschrift besteht auch eine Umsetzungs- bzw. Durchführungsverpflichtung bezüglich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25 und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
Diesem Erfordernis soll mit dem vorliegenden Beschluss entsprechend Rechnung getragen werden.
Einrichtung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates
Die Einrichtung des „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ soll zur koordinierten Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung dienen.
Neuer sechzehnter Lehrberuf Berufsjagdwirtschaft
Die Lehrberufsliste in § 5 Abs. 1 des Beschlusses enthält keine abschließende Aufzählung. Neue Ausbildungsgebiete können soweit erforderlich und rechtlich zulässig durch nachfolgende Änderung der Regelungen eingefügt werden.
Mit der Aufnahme des sechzehnten Lehrberufes „Berufsjagdwirtschaft“ in die Lehrberufsliste gemäß diesem Beschluss soll einer jahrzehntelangen Forderung der Berufsjagdvereinigungen nach Schaffung eines bundesweit einheitlichen Lehrberufes für die Berufsjagdwirtschaft entsprochen werden.
Aufgrund der besonderen Anforderungen an diesen Lehrberuf sollen die sachlichen Zugangsvoraussetzungen (Vorliegen einer in einem Land in Österreich gültigen Jagdkarte, erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zum Forstorgan oder einer gleichwertigen Ausbildung) in § 8 Abs. 3 und 4 des Beschlusses festgeschrieben werden.
Befreiung der Prüfungskandidaten von Gebühren für die Meisterprüfung
Durch die Festlegung der Befreiung der Prüfungskandidaten von Gebühren für die Meisterprüfung soll die aktuell bestehende finanzielle Ungleichbehandlung von Prüfungskandidaten im tertiären Bildungssektor mit dem 1. Jänner 2024 beseitigt werden. Derzeit sind von den antretenden Personen bei tertiären Abschlüssen im beruflichen Bereich – wie eben bei der Meisterprüfung – Prüfungsgebühren zu zahlen, während der Zugang zu hochschulischer Bildung im Regelfall weitgehend kostenfrei ist. Der Entfall der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren bei der Meisterprüfung ab dem 1. Jänner 2024 soll somit in § 41 Abs. 7 bis 10 festgeschrieben werden. Dies soll wie die zukünftig mögliche Eintragung des Meistertitels in amtliche Urkunden zur Aufwertung der betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft beitragen.
Eintragungsfähigkeit des Meistertitels
Das Recht, den Meister- bzw. Meisterinnen-Titel in vollem Wortlaut oder in Kurzform („Mst.“ bzw. „Mst.in“ oder „Mst.in“) vor dem Namen zu führen und dies auch entsprechend in amtliche Urkunden (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) eintragen zu lassen, soll in § 41 Abs. 6 des Beschlussses verankert werden.
Dieses Recht soll auch Personen zukommen, die vor Inkrafttreten des geplanten Bundesgesetzes die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben (siehe § 59 Abs. 6 des Beschlusses).
Es soll somit eine Gleichstellung mit den Bestimmungen im Gewerbebereich (§ 21 Abs. 5 GewO 1994) sichergestellt werden, die diese Möglichkeit seit 21. August 2020 (vgl. die Novelle zur GewO 1994, BGBl. I Nr. 65/2020) vorsehen.
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 und 3:
Es soll ein Redaktionsversehen behoben werden. Es ist übersehen worden, dass in § 22 Abs. 1 bis 3 des Vorarlberger Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes Bestimmungen betreffend die Aufsicht der Landesregierung über die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in Vorarlberg festgelegt sind. Diese Vorschriften sollen auch weiterhin dem Rechtsbestand angehören. Auf sie wird einerseits in § 43 des geplanten Gesetzes verwiesen. Andererseits soll § 22 Abs. 1 bis 3 des Vorarlberger Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 61 Abs. 4 Z 8 des geplanten Gesetzes nicht aufgehoben werden.
Zu Z 2:
Wenn den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen durch Bundesgesetz Vollziehungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammern zugewiesen werden sollen (§ 44), trifft den Bundesgesetzgeber als Materiengesetzgeber nach Art. 120b Abs. 2 B-VG die Pflicht zur Bezeichnung als Vollziehung im übertragenen Wirkungsbereich und auch die Pflicht, eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan (der Landesregierung) vorzusehen.“
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Johanna Miesenberger.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Mag. Claudia Arpa und Johanna Miesenberger.
Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Johanna Miesenberger gewählt.
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2024 04 03
Johanna Miesenberger Ferdinand Tiefnig
Berichterstatterin Vorsitzender