11457 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2024 betreffend ein Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Protokoll vom 1. Dezember 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Göteborg-Protokoll) ist ein Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983 idgF (Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). Es deckt mehrere Problembereiche der Luftreinhaltung ab, die großteils auf den weiträumigen Transport der verursachenden Luftschadstoffe zurückzuführen sind und internationale Kooperation und Vereinbarungen zur Reduktion der Emissionen dieser Schadstoffe erforderlich machen.
Das Übereinkommen wurde von Österreich ratifiziert und ist für Österreich seit 16. März 1983 in Kraft. Es ist mit seinen stoffspezifischen Protokollen eines der zentralen Vertragswerke zur europäischen und internationalen Luftreinhaltung. Mit den Luftreinhalteprotokollen soll der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung begegnet werden. Wichtig ist die Gültigkeit und Anwendung über die Europäische Union hinaus in den Vereinigten Staaten, Kanada, sowie in Osteuropa, im Kaukasus und in Zentralasien (EECCA-Staaten). Darüber hinaus ist das Übereinkommen Vorbild für ähnliche Vertragswerke in anderen Regionen der Welt. Vertragsparteien sind mit Stand 19. Juli 2023 51 Staaten einschließlich der Europäischen Union.
Auf der Basis des Übereinkommens sind bisher acht Protokolle (ein Finanzierungsprotokoll und sieben Luftreinhalteprotokolle) erarbeitet worden. Österreich hat bis auf das Göteborg-Protokoll alle Protokolle des Übereinkommens samt zwischenzeitlich erfolgten Änderungen ratifiziert. Das Göteborg-Protokoll ist am 17. Mai 2005 völkerrechtlich in Kraft getreten und ist von Österreich einer Ratifikation zuzuführen. Österreich ist einer der wenigen EU-Mitgliedstaaten, die das Göteborg-Protokoll noch nicht ratifiziert haben.
Das Göteborg-Protokoll wurde von Österreich am 1. Dezember 1999 unterzeichnet. Beim Göteborg- Protokoll handelt es sich um ein Multikomponenten-Protokoll, das einen schadstoffübergreifenden Ansatz verfolgt. Ziel des Göteborg-Protokolls ist es, die Wirkungen von bestimmten Luftschadstoffen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu mindern. Im Fokus steht die Begrenzung und Verringerung der Auswirkungen von Versauerung durch Eintrag von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Ammoniak, von Eutrophierung (Überdüngung) durch Eintrag von Stickstoffoxiden und Ammoniak sowie von bodennahem Ozon, das mit der Sonneneinstrahlung durch komplexe chemische Reaktionen aus den Vorläufersubstanzen (Stickstoffoxide, flüchtige organische Kohlenwasserstoffverbindungen [VOC]) entsteht. Das Protokoll verpflichtet die Vertragsparteien daher unter anderem zur Verringerung der jährlichen Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak bis spätestens 2010 auf die im Anhang II angegebenen Emissionshöchstmengen sowie zur Anwendung technischer Standards zur Verminderung von Luftschadstoffemissionen und Emissionsgrenzwerten für technische Anlagen.
Das Göteborg-Protokoll und seine Anhänge wurden im Jahr 2012 durch die Annahme der Entscheidungen 2012/1 und 2012/2 vom Exekutivorgan des Übereinkommens geändert. Neben der Aufnahme von Verpflichtungen in Bezug auf den besonders gesundheitsrelevanten Luftschadstoff Feinstaub PM2,5, legt das geänderte Göteborg-Protokoll Emissionsminderungsziele fest, die ab dem Jahr 2020 einzuhalten sind. Ein besonderes Augenmerk wurde zudem auf die Minderung von Rußpartikeln (Black Carbon, BC) gelegt, die nicht nur negative Auswirkungen auf die Gesundheit, sondern auch auf das Klima haben. Aufgrund des Artikels 14 des Protokolls bedürfen die in der Entscheidung 2012/2 enthaltenen Änderungen des Protokolls sowie der Anhänge II bis IX und der Hinzufügung der neuen Anhänge X und XI der Ratifikation. Das geänderte Göteborg-Protokoll ist am 7. Oktober 2019 völkerrechtlich in Kraft getreten und wird gesondert der Genehmigung des Nationalrates zugeführt.
In Österreich ist die spezielle Transformation des Göteborg-Protokolls bereits abschließend durch einschlägiges Unionsrecht, insbesondere durch die Umsetzung der
• Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22,
• Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCEmissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 24,
• Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1 sowie Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1,
• Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (im Folgenden IED), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 und der
• Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr L 143 vom 30.4.2004 S. 87 („Decopaint“-Richtlinie)
erfolgt.
Die Emissionsgrenzwerte der technischen Anhänge des Göteborg-Protokolls gehen nicht über die national oder europarechtlich verbindlichen Standards hinaus. Die Emissionshöchstmengen des Anhangs II werden von Österreich mit den aufgrund nationaler und europarechtlicher Vorgaben zu setzenden Maßnahmen eingehalten.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates in seiner Sitzung am
3. April 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 04 03
Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross Dominik Reisinger
Berichterstatter Vorsitzender