11458 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2024 betreffend eine Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI

Das Göteborg-Protokoll wurde von Österreich am 1. Dezember 1999 unterzeichnet. Beim Göteborg- Protokoll handelt es sich um ein Multikomponenten-Protokoll, das einen schadstoffübergreifenden Ansatz verfolgt. Ziel des Göteborg-Protokolls ist es, die Wirkungen von bestimmten Luftschadstoffen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu mindern. Im Fokus steht die Begrenzung und Verringerung der Auswirkungen von Versauerung durch Eintrag von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Ammoniak, von Eutrophierung (Überdüngung) durch Eintrag von Stickstoffoxiden und Ammoniak sowie von boden­nahem Ozon, das mit der Sonneneinstrahlung durch komplexe chemische Reaktionen aus den Vorläufersubstanzen (Stickstoffoxide, flüchtige organische Kohlenwasserstoffverbindungen [VOC]) entsteht. Das Protokoll verpflichtete die Vertragsparteien daher unter anderem zur Verringerung der jährlichen Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak bis spätestens 2010 auf die im Anhang II des Göteborg-Protokolls in der Stammfassung angegebenen Emissionshöchstmengen sowie zur Anwendung technischer Standards zur Verminderung von Luftschadstoffemissionen und Emissionsgrenzwerten für technische Anlagen.

Das Göteborg-Protokoll und seine Anhänge wurden im Jahr 2012 umfassend durch die Annahme der Entscheidungen 2012/1 und 2012/2 vom Exekutivorgan des Übereinkommens geändert. Neben der Aufnahme von Verpflichtungen in Bezug auf den besonders gesundheitsrelevanten Luftschadstoff Feinstaub PM2,5, enthält das geänderte Göteborg-Protokoll anstelle von Emissionshöchstmengen nunmehr prozentuelle Emissionsreduktionsverpflichtungen, die ab dem Jahr 2020 für die fünf erfassten Luftschadstoffe einzuhalten sind. Ein besonderes Augenmerk wurde zudem auf die Minderung von Rußpartikeln (Black Carbon, BC) gelegt, die nicht nur negative Auswirkungen auf die Gesundheit, sondern auch auf das Klima haben. Weiters wurden die technischen Anhänge überarbeitet und dabei insbesondere die Emissionsgrenzwerte aktualisiert sowie zwei neue Anhänge hinzugefügt (Anhang X betreffend partikelförmige Stoffe aus stationären Quellen und Anhang XI betreffend Grenzwerte für den Gehalt an VOC in Produkten). Neben der Einhaltung der neuen Emissionsreduktionsverpflichtungen ist von den Vertragsparteien somit die Einhaltung der aktualisierten, für stationäre und mobile Quellen geltenden Emissionsgrenzwerte sicherzustellen und es sind die besten verfügbaren Techniken (BVT) für alle von den Anhängen erfassten stationären und mobilen Quellen anzuwenden.

Aufgrund des Artikels 15 des Protokolls bedürfen die in der dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Entscheidung 2012/2 enthaltenen Änderungen des Protokolls sowie der Anhänge II bis IX und die Hinzufügung der neuen Anhänge X und XI der Annahme. Die Entscheidung 2012/2, die das Göteborg-Protokoll ändert, ist am 7. Oktober 2019 völkerrechtlich in Kraft getreten.

In Österreich ist die spezielle Transformation der Änderungen des Göteborg-Protokolls bereits abschließend durch einschlägiges Unionsrecht, insbesondere durch die Umsetzung der

• Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (im Folgenden NEC-RL), ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1,

• Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCEmissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 24,

• Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen; ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 36,

• Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG in der geänderten Fassung; ABl. L Nr. 121 vom 11.5.1999 S. 13,

• Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1,

• Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L Nr. 140 vom 5.6.2009 S. 88,

• Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (im Folgenden IED), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 und der

• Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr L 143 vom 30.4.2004 S. 87 („Decopaint“-Richtlinie)

erfolgt. Die BVT-bezogenen Emissionswerte werden durch Beschlüsse der Europäischen Kommission über BVT-Schlussfolgerungen für die in Anhang I der IED enthaltenen Aktivitäten gesetzt.

Die Emissionsgrenzwerte der technischen Anhänge des Göteborg-Protokolls gehen nicht über die national oder europarechtlich verbindlichen Standards hinaus. Die Emissionsreduktionsverpflichtungen des Anhangs II sollen mit den von Österreich aufgrund nationaler und europarechtlicher Vorgaben zu setzenden Maßnahmen (insbesondere jenen im Rahmen des von der Bundesregierung zu erstellenden Nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß Emissionsgesetz-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, das die aktuelle NEC-RL umsetzt) eingehalten werden.

 

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
3. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und Johanna Miesenberger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.


Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 03

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                      Dominik Reisinger

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender