11459 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten werden nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 17 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) vom Landeshauptmann nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idgF, §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF, und den §§ 73 und 74 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. 102/2002 idgF, beauftragt bzw. bewilligt.
Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird dieser Verweis auf die Materiengesetze durch die Aufnahme eigenständiger materien- sowie verfahrensrechtlicher Bestimmungen in das ALSAG ersetzt. Die neuen materienrechtlichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass sowohl bei der Abschätzung des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos als auch bei der Festlegung der Sanierungsziele für Altlastenmaßnahmen im Sinne des Reparaturprinzips standort- und nutzungsspezifische Faktoren berücksichtigt werden.
Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern, wird die lagemäßige Darstellung von Altlasten künftig anstatt in Form von Grundstücksnummern durch eine planliche Darstellung der Altlast in einer GIS-basierten Online-Karte im Internet erfolgen.
Weiteres Ziel ist eine stärkere Verknüpfung von Altlastensanierung und Flächenrecycling. Die (Wieder-)Nutzung brachliegender ehemaliger Industrie- und Gewerbestandorte gilt als ein Instrument zur Reduktion des Flächenneuverbrauches. Es bestehen grundsätzlich Anreize, gebrauchte Flächen wieder einer Nutzung zuzuführen. Andererseits sind mit der Reaktivierung derartiger Flächen auch Risiken und Hemmnisse verbunden. Um die Unsicherheiten beim Flächenrecycling zu reduzieren und eine Revitalisierung solcher Flächen zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen, werden für belastete Liegenschaften, auch wenn diese keine Altlasten darstellen, Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen aus Altlastenbeiträgen gefördert. Geplant ist dazu, 5 % der Einnahmen an Altlastenbeiträgen bereitzustellen und auch Wettbewerbsteilnehmer in die Förderung miteinzubeziehen. Mit diesem neuen Förderinstrument kann die Minimierung von kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen von Standorten und letztlich die Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf angestoßen werden, und ein maßgeblicher Beitrag zur Reduktion des Flächenneuverbrauches in Österreich geleistet werden.
Vor diesem Hintergrund werden auch im Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, und im Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 152/1998 idgF, Adaptierungen vorgenommen.
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (Art. I § 2 Z 11):
Die Änderung in § 2 Z 11 erfolgt zur Klarstellung, dass der Abfallbegriff des ALSAG mit dem Abfallbegriff des AWG 2002 wortgleich ist. Durch den Verweis auf das gesamte Gesetz wird klargestellt, dass alle im AWG 2002 enthaltenen Ausnahmen vom Abfallbegriff, wie insbesondere jene des § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002, im Rahmen des ALSAG anzuwenden sind.
Zu Z 2 (Art. I § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 4a, § 9a Abs. 2):
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass jeweils auf Ersatzbrennstoffprodukte im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013 Bezug genommen wird.
Zu Z 3 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 2, 5a und 5b, § 3 Abs. 3a, § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 4):
Die Streichung von § 3 Abs. 1a Z 2 erfolgt zur Klarstellung, dass der Abfallbegriff des ALSAG mit dem Abfallbegriff des AWG 2002, welches eine gleichlautende Ausnahme für radioaktive Stoffe enthält, wortgleich ist.
Die Ausnahmen in § 3 Abs. 1a Z 1, 3 und 8 ähneln zwar den entsprechenden Ausnahmen vom Abfallbegriff des AWG 2002, sind jedoch nicht mit diesen wortgleich. Während im AWG 2002 eine Umsetzung von EU-Recht erfolgt ist (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3), enthält das ALSAG Ausnahmen von der Beitragspflicht, die auf den Gegenstand dieses Gesetzes zugeschnitten sind.
Darüber hinaus werden die Verweise auf die Deponieverordnung 2008 in § 3 Abs. 1a Z 5a und 5b, § 3 Abs. 3a, § 6 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 4 jeweils auf die geltende Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021 aktualisiert.
Zu Z 4 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 8):
Die Verordnung über tierische Nebenprodukte wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1 geändert.
Zu Z 5 (Art. VII Abs. 27):
Die Änderungen gemäß dem vorliegenden Abänderungsantrag erfordern eine Anpassung der Inkrafttretensbestimmung.
Zur forcierten Förderung der Kreislaufwirtschaft ist es notwendig, wertvolle Sekundärrohstoffe in einem möglichst hohen Ausmaß aus Abfällen zurückzugewinnen, um sie in die Produktion rückführen zu können. Um die rohstoffliche Verwertung von Abfällen im Rahmen von metallurgischen Prozessen zu fördern, wird die mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 erfolgte Klarstellung im Hinblick auf den Verbrennungsbegriff in § 3 Abs. 1 Z 2 auf metallurgische Verfahren mit einer Flüssigphase ausgeweitet. Diese Klarstellung wäre ehestens (1. Juli 2024) vorzunehmen, um den Betrieb entsprechender für die österreichische Kreislaufwirtschaft sehr wichtiger und innovativer Anlagen zu ermöglichen.
Zu Z 6 (Anlage 1 Tabelle 2):
Die Streichung der genannten Fußnote stellt eine redaktionelle Berichtigung dar.“
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates in seiner Sitzung am
3. April 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Johanna Miesenberger, Mag. Bettina Lancaster und Markus Steinmaurer.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 04 03
Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross Dominik Reisinger
Berichterstatter Vorsitzender