11467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 28. Februar 2024 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Mit den Änderungen sollen Art. 2 Z 49, Art. 12 Abs. 1 und 2, Anhang VII in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, umgesetzt werden. Diese Bestimmungen sind gemäß Art. 36 Abs. 1 2. UAbs. in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis spätestens 15. Mai 2024 umzusetzen.

Die Kompetenzdeckungsklausel gemäß § 1 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, ermächtigt ausdrücklich auch zur Änderung von Vorschriften, wie sie im EEffG enthalten sind. Dabei sind jedoch nur Regelungsinhalte zulässig, die einen inhaltlichen Bezug zu den bereits bestehenden Bestimmungen aufweisen. Eine Erweiterung von bestehenden Verpflichtungen wurde vom Verfassungsgerichtshof für zulässig erachtet (VfSlg. 8337/1978). Bereits die Stammfassung des EEffG hat Verpflichtungen für Unternehmen vorgesehen wie beispielsweise in den §§ 9 und § 10 EEffG (Durchführungs-, Dokumentations- und Meldepflichten in Bezug auf das Energiemanagement bei großen Unternehmen und Energieeffizienzmaßnahmen bei Energielieferanten). Die vorgeschlagenen Änderungen erweisen sich daher als eine intrasystematische Fortentwicklung des durch die dynamische Kompetenzdeckungsklausel des § 1 EEffG bereits abgedeckten Normenbestands.

Gemäß Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist neben dem Verkehrs- und Gebäudesektor der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor) ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor, auf den 5 bis 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Emissionen entfallen.

Gemäß Erwägungsgrund 85 der Richtlinie (EU) 2023/1791 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der Eurpäischen Union auf 76,8 TWh. Er dürfte bis 2030 auf 98,5 TWh steigen, was einem Anstieg um 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch in relativen Zahlen ausdrücken: Im Jahr 2018 waren 2,7 % des Strombedarfs in der Europäischen Union auf Rechenzentren zurückzuführen, und dieser Anteil wird bis 2030 auf 3,21 % steigen, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt. In der Digitalstrategie der Europäischen Union wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren erforderlich sind, und es wurden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern gefordert. Um die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorlage der Europäischen Union die Erhebung und die Veröffentlichung von Daten verlangen, die für die Energieeffizienz, den Wasserfußabdruck und die nachfrageseitige Flexibilität von Rechenzentren von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Erhebung und Veröffentlichung von Daten nur über Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck verlangen, bei denen geeignete auslegungs- oder effizienzbezogene Maßnahmen für neue bzw. bestehende Anlagen zu einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs, zu einem Anstieg der Effizienz der Systeme für die Förderung der Dekarbonisierung des Netzes oder zur Wiederverwendung von Abwärme in nahe gelegenen Anlagen und Wärmenetzen führen können. Auf der Grundlage dieser erhobenen Daten könnten Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren festgelegt werden, wobei auch bereits bestehende Initiativen in diesem Sektor berücksichtigt werden.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler und Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 03

                     Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber                                                      Sandra Lassnig

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende