11469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2024 betreffend Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und der Anhänge E (CUI) und G (ATMF) sowie die Einfügung des neuen Anhangs H (EST) zum Übereinkommen

Allgemeiner Teil

Die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und dessen Anhänge E und G sowie die Einfügung des neuen Anhangs H haben gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) ist eine Organisation, der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die über ein Eisenbahnnetz verfügen, und einige Länder Afrikas sowie Asiens angehören. Völkerrechtliche Grundlage ist das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahn­verkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 129/2023).

Bei der 13. Generalversammlung der OTIF am 25. und 26. September 2018 wurden Änderungen des Übereinkommens, der Anhänge G und H sowie die Einfügung eines neuen Anhangs H beschlossen.

Diese Änderungen (inkl. Einfügung) treten gemäß Art. 34 des Übereinkommens für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklärt haben, dass sie den Änderungen nicht zustimmen zu folgendem Zeitpunkt in Kraft: die Änderungen des COTIF nach zwölf Monaten nach der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten (Art. 34 § 2) und die Änderungen (inkl. Einfügung) der Anhänge zum COTIF zwölf Monate nach der Genehmigung durch die Hälfte der Mitgliedstaaten (Art. 34 § 3). Österreich nimmt in Aussicht, gemäß Art. 34 des Übereinkommens die Genehmigung für die Änderungen zu erteilen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Markus Stotter, BA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Silvester Gfrerer und Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Markus Stotter, BA gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 03

                             Markus Stotter, BA                                                     Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender