11470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Tourismus, Kunst und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird

Die Anfänge der staatlichen Denkmalpflege liegen in der 1850 eingesetzten Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale, der nach mehreren organisatorischen Änderungen durch ein Statut von 1911 ein Staatsdenkmalamt beigegeben wurde, aus welchem sich das heutige Bundesdenkmalamt entwickelte. Das Denkmalschutzgesetz und zuvor das Ausfuhrverbotsgesetz wurden nach dem Ersten Weltkrieg in der Republik, nämlich im Jahr 1923 bzw. im Dezember 1918 beschlossen.

Das Denkmalschutzgesetz wurde seit seiner Erlassung (BGBl. Nr. 533/1923), mehrfach novelliert. Wesentliche Novellen erfolgten im Jahr 1978 durch BGBl. Nr. 167/1978 und im Jahr 1990 durch BGBl. Nr. 473/1990. Im Zuge der sehr umfangreichen Novelle des Jahres 1999, BGBl. I Nr. 170/1999, wurde das Denkmalschutzgesetz mit dem Ausfuhrverbotsgesetz von 1918, StGBl. Nr. 90/1918, zusammen­geführt.

Durch die Novellen ist der Text des Denkmalschutzgesetzes an vielen Stellen überfrachtet und schwer lesbar. Die textliche Struktur soll daher durch den Abbau von Redundanzen und durchgehende Definitionen vereinfacht werden, es sollen aber auch die Instrumente des Bundesdenkmalamtes, um das kulturelle Erbe zu erhalten und zeitgemäß fortzuschreiben, unter Beachtung der internationalen fachlichen Entwicklung, gestärkt werden. So soll die bewährte Möglichkeit, durch Verordnungen Unterschutz­stellungen durchzuführen auf Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten erweitert werden, für Veränderungen soll ein Abwägungskatalog verankert werden, die Erhaltungspflicht für geschützte Denkmale soll gestrafft, aber auch die besonderen Anforderungen bei Bestandsbauten im Haftungsrecht berücksichtigt werden.

Im Bereich der Archäologie sind mehrfache Vereinfachungen von Verfahren und Fristenläufen vorgesehen und erstmals auch Bestimmungen über die Verwahrung der bei archäologischen Grabungen gemachten Funde. Im Bereich des Schutzes des beweglichen Kulturgutes soll das Bundesdenkmalamt in Zukunft eine aktivere Rolle einnehmen und gleichzeitig sollen die Regeln für den internationalen Austausch von Kulturgütern transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden.

Ein wesentlicher, den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates insgesamt durchziehender Aspekt ist die Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Konventionen, wie etwa des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Welterbes, BGBl. Nr. 60/1993, der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 58/1964, und deren Zweitem Protokoll, BGBl. III Nr. 21/2004, oder der Konventionen des Europarates von La Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes, BGBl. III Nr. 22/2015. Die angesprochene Straffung der Erhaltungspflicht berücksichtigt überdies die von Österreich noch nicht ratifizierte Konvention des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes (Konvention von Granada).

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 22 (§§ 13a und 13b), Z 24 (§§ 14 und § 15) und Z 50. (§ 37):

Diese Änderungen sind redaktionelle Überarbeitungen.

Zu Z 28 (§ 18):

Wie schon bisher soll auch die Ausfuhr von Archivalien durch eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes möglich sein.

Zu Z 33 (§ 25):

Die Anpassung dient zur Klarstellung, dass diese Bedingungen nicht kumulativ vorliegen müssen.“

 

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Margit Göll, Mag.a Claudia Arpa und Marco Schreuder.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 03

                               Marco Schreuder                                                 Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende