11474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 18.04.2024
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 lautenwerden
folgende Z 1 und 2 eingefügt:
„1. die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft
2. die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft“
2. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.“
3. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.“
4. § 2 Abs. 3 bis 7 lautet:
„(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein. Zusätzliche Rechnungsanforderungen sind in den Richtlinien gemäß § 8 näher auszugestalten.
(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.
(6) Für die geförderte
Arbeitsleistung Maßnahmen dürfen keine weiterengeförderten
Darlehen, steuerfreien Zuschüsse, Steuerbegünstigungen
oder sonstigesonstigen
Förderungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 1. März 2024
begonnen 2024begonnen und vor dem
31. Dezember 2025
abgeschlossen werden.“
5. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein.“
6. § 3 Abs. 2 entfällt.
7. In § 3 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.
8. § 4 samt Überschrift lautet:
„Förderungsausmaß
§„§ 4.
Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß
§ 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten
festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250500 Euro
(ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der
förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr
beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte
Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro
(ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann
maximal ein Förderantrag gestellt werden.“
9. § 5 lautet:
„§ 5. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewähren. “
10. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.“
10a. In § 6 Abs. 2 wird folgender 1. Satz eingefügt:
„ist eine geeignete
Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen. Der
Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, einen
Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der
Abwicklungsstelle abzuschließen.“
11. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen“
12. In § 6 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
„4. das Entgelt der Abwicklungsstelle“
13. In § 6 Abs. 2 werden Z 4 bis 7 durch folgende Z 5 bis 8 ersetzt:
„5. die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
7. die Vertragsauflösungsgründe
8. den Gerichtsstand.“
13a. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist gesondert Buch zu führen.“
14. § 6 Abs. 4 bis 6 lautet:
„(4) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(5) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.“
(6) Für die Prüfung der Tätigkeit
nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach
unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident
ist. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem
Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft umgehend vorzulegen.“
15. § 6 Abs. 8 entfällt.
16. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der
erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes
nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 6)
einzubringen.“
17. § 7 Abs. 2 entfällt.
18. In § 7 werden Abs. 3 bis 6 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.
(3) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
(4) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(5) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 34
sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der
Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.“
18a. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.“
19. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.“
20. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:
„6. Geltungsdauer,
7. Evaluierung.“
21. Vor § 9 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung und -übermittlung zur
Abwicklung und Kontrolle der Förderung“
§„§ 8a.
(1) Der Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von
Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden die
erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu
erteilen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat der Abwicklungsstelle zur Wahrnehmung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich zu ermöglichen.
(3) Der Abwicklungsstelle gemäß § 6 sind im
Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen
Förderung die Daten gemäß Abschnitt A
bis G der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes, BGBl. I
Nr. 9/2004, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung ist die Abwicklungsstelle gemäß § 6 berechtigt, die Anzahl der Dienstnehmer je Unternehmen, welches eine Schlussrechnung über förderfähige Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ausstellt, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich abzufragen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 zur Wahrnehmung der dieser gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, auf das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unentgeltlich einzuräumen.
(6) Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 in regelmäßigen Intervallen die Daten von Unternehmen, die förderfähige Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringen können, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7(6) Der
Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle sind
für die Abwicklung der Förderungen gemeinsame Verantwortliche im
Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung
– – DSGVO), ABl.
Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, welche für die
Gewährung, Abwicklung und Kontrolle der Förderungen notwendig sind.
Hierunter fallen die
1. personenbezogenen Daten der Antragsteller (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, elektronische Zustelladresse);
2. personenbezogenen Daten der Dienstleister (insbesondere Name bzw. Firma, Anschrift bzw. Sitz, elektronische Zustelladresse).
(87) Der
Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle haben
alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die
Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu
löschen.
(98) Der
Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, die
nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der
Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche
datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen
oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die
Förderungsrichtlinie gemäß § 8 festzulegen.“
22. § 11 samt Überschrift lautet:
§„§ 11.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Arbeit und Wirtschaft betraut, hinsichtlich § 8 Abs.6
Abs. 1 2. Satz der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
§ 8 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich § 8a Abs. 2 der Bundesminister für Inneres.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu berichten.“