11475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2024 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit

Japan hat in den letzten Jahren mit einigen europäischen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, wie zum Beispiel mit Finnland, Tschechien, Italien, Ungarn und den Niederlanden. 2004 trat die österreichische Botschaft in Tokio über das ehemalige Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erstmals an das Sozialministerium mit dem Wunsch nach Abschluss eines Abkommens mit Japan heran. Anlass war die sehr stark gestiegene Anzahl österreichischer Arbeitnehmer in Japan. Die Gespräche auf Expertenebene wurden im Oktober 2010 begonnen und im Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen. Die Verhandlungen mit Japan gestalteten sich insgesamt sehr komplex und langwierig, was der Grund für die übermäßig lange Verhandlungsdauer war. Dies entspricht auch den Erfahrungen aller anderen mit Japan verhandelnden europäischen Staaten.

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen, wie insbesondere dem Abkommen über soziale Sicherheit mit Kanada vom 5.7.2021 (BGBl. III 47/2023).

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates bezieht sich daher aus leistungsrechtlicher Sicht auf die Pensionsversicherung und regelt darüber hinaus auch noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Anders als die bisher von Österreich geschlossenen Abkommen wird aber bei Entsendungen in beiden Staaten eine Krankenversicherung eintreten, wodurch beispielsweise die nach österreichischem Aufenthaltsrecht verlangte Abdeckung des Krankheitsrisikos sichergestellt ist.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der vom EuGH in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkom­men mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staats­angehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst sind.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 22

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende