11478 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2024 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 28. Februar 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der vorgeschlagenen Änderung des B-VG sollen Unklarheiten in Bezug auf die kompetenzrechtliche Beurteilung von Abgaben auf Nichtnutzung (Leerstand) und Mindernutzung von „Volkswohnungen“ beseitigt werden.

Der vorliegende Antrag stellt einen ersten Entwurf für die notwendige Anpassung dar; die Willensbildung dazu ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Auch die Beschlusslage der Landeshauptleutekonferenz (20. Mai 2022) soll in die Überlegungen miteinbezogen werden. Die Einbringung erfolgt aus zeitlichen Erwägungen, um im Fall einer Einigung eine möglichst rasche Beschlussfassung zu ermöglichen.

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).

Zu Z 1 (Art. 11 Abs. 1 Z 3): Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 10.403/1985 könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Erhebung von Abgaben zum Zweck der Vermeidung der Nichtnutzung (Leerstand) und Mindernutzung von Wohnungen (wie etwa Leerstands-, Freizeit- und Zweitwohnsitzabgaben), soweit es sich bei ihnen um „Volkswohnungen“ handelt (vgl. VfSlg. 2217/1951, 3703/1960), unter bestimmten Umständen als Regelung des „Volkswohnungswesens“ im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG selbst zu werten sei.

Durch die vorgeschlagene Neufassung dieses Kompetenztatbestandes soll klarstellt werden, dass derartige Regelungen ihren abgabenrechtlichen Charakter nicht dadurch verlieren, dass sie diesen Zweck verfolgen.

Zu Z 2 (Art. 151 Abs. 69): Inkrafttretensbestimmung.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (Art. 11 Abs. 1 Z 3):

Legistisch-sprachliche Umformulierung zum Zweck der Klarstellung aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sandra Lassnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Klara Neurauter, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Andreas Arthur Spanring und Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Sandra Lassnig gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 22

                                 Sandra Lassnig                                                   Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende