11480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2024)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 21. März 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der in Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) umschriebene Tatbestand „Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.“ (einschließlich aller Untertatbestände mit Ausnahme der Angelegenheiten der BRZ-GmbH) soll aus dem Wirkungsbereich des Bundes­ministeriums für Finanzen in jenen des Bundeskanzleramtes verschoben werden.

Für den Fall von Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien trifft § 16 BMG eine Reihe von Vorkehrungen in Hinblick auf die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten. In § 16 Z 6 ist vorgesehen, dass sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt der Wirk­samkeit der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten erstreckt; weiters ist vorgesehen, dass Bedienstete, die auf Grund der vorangegangenen Personal­vertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, dieses bis zum Ablauf der Funktionsperiode behalten. Diese Vorkehrungen werden ua. wirksam, „[s]oweit dies in § 17b an­geordnet ist“.

Im Hinblick auf die Personalvertretungswahlen im Jahr 2019 und den Wechsel der Digitalisierungs­agenden vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zum Bundesministerium für Finanzen hat bereits die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, die Anwendung des § 16 Z 6 leg. cit. angeordnet (vgl. § 17b Abs. 31 Z 3 BMG). Eine neuerliche Anordnung der Anwen­dung der genannten Bestimmung ist nicht erforderlich (und im Übrigen auch gar nicht möglich, da die Personalvertretungsorgane nicht im nunmehr abgebenden Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind); es soll lediglich klargestellt werden, dass die im Rahmen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 getroffene Zuordnung von dem neuerlichen Wechsel der Digitalisierungsagenden sowie der damit einhergehenden Abgabe und Übernahme von Bediensteten unberührt bleibt.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 11) und 2 (§ 17b Abs. 32):

Die Betrauung eines Staatssekretärs mit der Besorgung bestimmter Aufgaben gemäß Art. 78 Abs. 3 B‑VG bedeutet nicht nur durch die Weisungsmöglichkeit eine maßgebliche Veränderung in der Ministeriumsstruktur, sondern löst auch bezügerechtliche Folgen aus.

Dieser Umstand soll daher – analog der Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter Angelegenheiten im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes an einen eigenen Bundesminister gemäß Art. 77 Abs. 3 B‑VG – zur Wahrung der notwendigen Transparenz im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister verlautbart werden. Diese Verlautbarung hat sowohl den Umfang wie auch das Datum der Betrauung zu beinhalten und ist gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

Die Inkrafttretensbestimmung muss entsprechend ergänzt werden.

Zu Z 3 (Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teils 2 der Anlage zu § 2):

Es handelt sich um die Behebung zweier redaktioneller Versehen (unrichtiger Bindestrich im Ausdruck „BRZ GmbH“ und fehlender Punkt am Ende des Untertatbestandes).“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sandra Lassnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Sandra Lassnig gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 22

                                 Sandra Lassnig                                                   Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende