11482 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Einrichtung eines Bachelorstudiums gemäß PthG 2024 und eines Masterstudiums der Psychotherapie
- Einrichtung eines Berufsspezifischen Gremiums und Neubesetzung des Psychotherapiebeirates
- Gesamthafte Qualitätssicherung
- Vereinheitlichung der Regelungen im Bereich des sogenannten Beschwerdemanagements
- Normierung eines Musiktherapiebeirates
- Klarstellung der Stellung der Psychotherapeut:innen in Fachausbildung unter Lehrsupervision
- Einführung eines Bachelor- und Masterstudiums der Psychotherapie, einer dritten postgraduellen Phase sowie der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
- Das Berufsbild wird durch eine umfassende Formulierung und einer Akzentuierung dieser Berufsgruppe verdeutlicht.
- Konkretisierungen der Berufspflichten, deren Notwendigkeit in der Berufsausübung durch die Weiterentwicklung während der letzten 30 Jahre ersichtlich geworden ist.
- Einrichtung eines Berufsspezifischen Gremiums und Neubesetzung des Psychotherapiebeirates.
- Überführung der Zuständigkeit zur Vollziehung (mit Ausnahme der Listenführung) an die Länder im Sinne der mittelbaren Bundesverwaltung
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (Art. 1 § 2 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Psychotherapiegesetzes 2024):
Es handelt sich um redaktionelle Ergänzungen.
Zu Z 2 und 3 (Art. 1 § 10 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Psychotherapiegesetzes 2024):
Die Formulierung soll es allen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung ermöglichen, ein Bachelorstudium im Sinne des PThG 2024 sowie ein Masterstudium Psychotherapie einzurichten. Der Begriff wird gleichlautend etwa in § 4 Abs. 1 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, verwendet. Sollten an anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung als öffentlichen Universitäten entsprechende Studienplätze eingerichtet werden, wären die mit der Einrichtung zusammenhängenden erforderlichen Kosten hierfür von den jeweiligen Trägern der Bildungseinrichtung selbst zu tragen und werden diese nicht in die in § 71c Abs. 2 UG vorgesehenen Studienplätze eingerechnet.
Zu Z 4 (Art. 1 § 10 Abs. 2 Z 7 bis 10 des Psychotherapiegesetzes 2024):
Aufgrund der Gleichwertigkeit der Ausbildungen sind Personen mit der Ausübung zur Berechtigung der Ausübung des Hebammenberufes gemäß § 10 HebG ebenso dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes gleichzustellen. Hierbei ist festzuhalten, dass Studierende eines Bachelorstudiums der Hebammenwissenschaften bzw. Bachelorstudiengang Hebamme eine Reihe von psychosozialen Ausbildungsinhalten und Arbeit mit Patientinnen und Familien in belastenden Situation im Rahmen der praktischen Ausbildung aufweisen.
Der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2022, ist aus Gleichwertigkeitsgründen ebenso dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes gleichzustellen.
Zu Z 5 (Art. 1 § 14 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes 2024):
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass neben Berufsangehörigen der Psychotherapie auch Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) Lehrpaxeninhaber:in von psychotherapeutischen Lehrpraxen sein können.
Zu Z 6 (Art. 1 § 18 Abs. 3 des Psychotherapiegesetzes 2024):
Aufgrund der spezifischen Vorqualifikationen der in § 18 Abs. 3 letzter Satz genannten Personen ist ausdrücklich festzuhalten, dass diese nicht erneut über medizinische Inhalte, wie etwa Psychopharmakologie, medizinische Terminologie etc., im Rahmen einer Psychotherapeutischen Approbationsprüfung durch Berufsangehörige der Psychotherapie zu prüfen sind. Dies ist insbesondere bei der Konzeption der Prüfung im Einzelfall zu berücksichtigen.
Zu Z 7 (Art. 2 Z 32 [§ 37a des Musiktherapiegesetzes], 8 (Art. 2 Z 33 [§ 39 Abs. 6 des Musiktherapiegesetzes]), 9 (Art. 3 Z 26 [§ 49a des Psychologengesetzes 2013]) und 10 (Art. 3 Z 27 [§ 50 Abs. 9 des Psychologengesetzes 2013]):
Die Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann, Sandra Böhmwalder, Günther Ruprecht und Heike Eder, BSc MBA.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 04 22
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender