11483 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2024 betreffend ein Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts
Das Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts (Agreement on the Establishment of the International Vaccine Institute) vom 28. Oktober 1996 (IVI-Gründungsabkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das Internationale Impfstoffinstitut (IVI) ist eine internationale Organisation, die sich die Erforschung, Entwicklung und Bereitstellung sicherer, wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit weltweit zum Ziel gesetzt hat. Es wurde 1997 auf Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) gegründet, sein Sitz ist in Seoul, Südkorea. Am 1. November 2022 eröffnete das Institut zusätzlich zu seiner Europaniederlassung in Stockholm ein Büro in Wien. Das Amtssitzabkommen für das Wiener Büro (Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich, BGBl. III Nr. 54/2023) trat am 1. April 2023 in Kraft. Für Österreich bildet die Möglichkeit, in ein globales Netzwerk wie das IVI eingebunden zu sein, einen Vorteil bei der Bekämpfung von sich ausbreitenden Infektionskrankheiten und von zukünftigen Pandemien.
Der Beitritt zum IVI-Gründungsabkommen kann gemäß Art. VI erst nach Genehmigung des Beitrittsantrages durch das Kuratorium des IVI erfolgen und wird gemäß Art. VIII Abs. 2 am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. Die Bundesregierung genehmigte die Antragstellung auf Beitritt zum IVI-Gründungsabkommen am 11. Jänner 2023 (siehe Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 43a), die Antragstellung erfolgte nach Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten mittels Schreiben des Generalsekretärs des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten am 14. März 2023, das Kuratorium des IVI erteilte am 29. März 2023 seine Zustimmung.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Österreich beträgt zum Zeitpunkt des Beitrittes zu dem Abkommen € 800.000,- und wird je zur Hälfte vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.
Das IVI-Gründungsabkommen ist in englischer Sprache authentisch, wobei die IVI-Satzung einen integralen Bestandteil des Abkommens darstellt. Die vorliegende Version des Abkommens wurde vom IVI-Sekretariat als konsolidierte und letztgültige Fassung bestätigt und beinhaltet die bisher angenommenen, insgesamt neun Änderungen der Satzung. Dem Nationalrat werden die authentische englische Sprachfassung und eine deutsche Übersetzung vorgelegt.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Markus Stotter, BA.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Markus Stotter, BA gewählt.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 04 22
Markus Stotter, BA Mag. Christine Schwarz-Fuchs
Berichterstatter Vorsitzende