11485 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden
Der Lehrkräftemangel ist eine der größten Herausforderungen in unserem Bildungssystem und für die Zukunft unseres Landes. Wie viele andere Berufssparten benötigt auch der Bildungsbereich neues qualifiziertes Personal. Mit der Initiative „Klasse Job“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde eine breit angelegte Lehrkräfteoffensive gestartet. Als Teil dieser Initiative wird ein breit gefächertes Maßnahmenpaket geschnürt, mit dem der Lehrkräftebedarf nachhaltig gedeckt und die Qualität des Unterrichts an Österreichs Schulen sichergestellt werden kann.
Um kurzfristige Bedarfe in regional herausfordernden Gebieten und für den Unterricht in bestimmten Bedarfsfächern sicherzustellen, wurden zB Möglichkeiten für den Quereinstieg in den Lehrerinnen- und Lehrerberuf erweitert, modernisiert und die betreffenden gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert.
Im Rahmen der Initiative „Klasse Job“ wurde eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, die den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers als attraktive und zukunftsorientierte Profession ins Interesse möglichst vieler, junger Menschen rücken und eine moderne und positive Erzählung von Schule unterstützen sollen. Eine Strukturänderung im Bereich der Lehramtsstudien (180 ECTS-Anrechnungspunkte für Bachelor- und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für Masterstudien in allen Altersbereichen) ist Teil dieses großen Maßnahmenpakets zur Weiterentwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung.
Mit diesem Beschluss des Nationalrates werden diese umfassenden Strukturänderungen und Weiterentwicklungen im Bereich der Lehramtsstudien umgesetzt. Ziel ist auch der Ausbau von den Lehrerinnen- und Lehrerberuf begleitenden Studienangeboten, sogenannten „professionsbegleitenden“ Studienangeboten, vor allem auf Masterniveau. Auch sollen praktische Erfahrungen, die Studierende bereits als im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer sammeln, besser in die Curricula und die Gesamtkonzeption der Studien integriert und nutzbar gemacht werden. Zu den Vorschlägen gehören daher der Ausbau dieser professionsbegleitenden Studienangebote sowie die Einrichtung zusätzlicher Angebote wie zB „Fächerbündel“.
Wesentliche Eckpunkte der mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 124/2013 eingeführten „Pädagog/innenbildung Neu“ sollen beibehalten werden, ua. die vergleichbare und gleichwertige Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern aller Altersbereiche und damit einhergehend die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Vertiefung und der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt, nicht nur für Lehrerinnen und Lehrer an mittleren und höheren Schulen, sondern auch im Bereich der Primarstufe.
Von der Änderung der Studienstruktur wird erwartet, dass
– sich die nationale und internationale Vergleichbarkeit und Durchlässigkeit (auch und insbesondere hin zu Doktoratsstudien) erhöht,
– die Attraktivität des Studiums angesichts generell sinkender Studienanfänger- und Studienanfängerinnenzahlen und eines allgemeinen Fachkräftemangels gesteigert wird sowie
– die Curricula anlässlich der Weiterentwicklung auch inhaltlich entsprechend überarbeitet werden (insbesondere studierendenzentriert, praxisnah und professionsbegleitend, bessere Verschränkung mit der Fort- und Weiterbildung).
Auf Grundlage dieser vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen müssen alle Curricula für die Lehramtsstudien neu konzipiert werden. Dabei ist der Erhalt der hohen Qualität der Studienangebote ein besonders großes Anliegen.
Darüber hinaus soll das Modell des „Quereinstiegs“ nun auch für die Bereiche der Sekundarstufe (Berufsbildung) ermöglicht werden. Damit sollen der Beruf der Lehrerin oder des Lehrers und vor allem der Ein- und Umstieg in diese Profession für Personen mit fachlich geeigneter langjähriger Berufserfahrung und entsprechendem qualifizierendem Vorstudium attraktiver gemacht werden.
Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb ist von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft und bildet die Grundlage für eine vertrauenswürdige Wissenschaft. Wissenschaftliches Fehlverhalten führt immer zu einem starken Vertrauensverlust und schwächt damit den Stellenwert von Wissenschaft in der Gesellschaft. Die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb obliegt daher nicht nur der „scientific community“, sondern auch der Gesellschaft, die durch den Gesetzgeber Rahmenvorgaben zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb schafft. Da Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb Teil der Qualitätssicherung ist, wird die Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb ins Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, aufgenommen. Hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtungen übernehmen Verantwortung hinsichtlich der Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb bei der Satzungsgestaltung im Rahmen ihrer Autonomie.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (abrufbar unter folgendem Link: https://oeawi.at/richtlinien/) sowie auf den Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft (abrufbar unter folgendem Link: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:91cf68d5-511e-4413-81edd71896f16e7c/Praxisleitfaden/) verwiesen.
Zusätzlich zur Plagiatsbestimmung wurde mit der Novelle BGBl. I 93/2021 das „Ghostwriting“ als ein Aspekt der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aufgenommen. Außerdem wurde in § 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) als weiterer leitendender Grundsatz der Universität die „Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität“ aufgenommen.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden nun einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aus dem UG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen. Entsprechende Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002, Privathochschulgesetz, Fachhochschulgesetz und Hochschulgesetz 2005 werden adaptiert. Detailliertere Ausführungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen und künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem und künstlerischem Fehlverhalten sind in die Satzungen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen aufzunehmen. Weitere vorgeschlagene Änderungen im HS-QSG betreffen Anpassungen im Akkreditierungsverfahren und verfahrensrechtliche Vorschriften.
Die internationale Mobilität wird durch die neue Begriffsbestimmung „Kurzzeitmobilität“ gefördert. Zugleich werden Anerkennungsmöglichkeiten für positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen von außerordentlichen Studierenden geschaffen. Im Zuge dessen findet auch der Begriff Microcredentials erstmals Eingang in das österreichische Studienrecht.
Die internationale Mobilität insbesondere außerordentlicher Studierender wird durch die neue Begriffsbestimmung „Kurzzeitmobilität“ im Ausmaß von bis zu 15 ECTS-Anrechnungspunkten gefördert und zugleich werden Anerkennungsmöglichkeiten geschaffen. Im Zuge dessen wird der im Europäischen Hochschulraum (EHR) entwickelte Begriff der Microcredentials erstmalig in das österreichische Universitätsrecht aufgenommen.
Die Umsetzung der Durchlässigkeit zwischen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen wird durch eine neue Kooperationsmöglichkeit in den Bereichen Lehre, Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei jedenfalls eine Universität beteiligt sein muss, realisiert.
Die Bestimmungen zur hochschulischen Weiterbildung, die mit der Novelle BGBl. I Nr. 177/2021 sektorenübergreifend neu geregelt wurden, werden in einzelnen Bestimmungen adaptiert, um die Zielsetzungen der Reform weiter zu unterstützen.
Die Stärkung der Weiterbildungsangebote im akademischen Bereich erfolgt durch einen erleichterten Zugang zum außerordentlichen Bachelorstudium. In Umsetzung der MINT-Strategie im Hochschulbereich werden die akademischen Grade „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“ vorgesehen.
Ein weiteres zentrales Thema stellt die Novellierung der Bestimmungen des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, dar, die die institutionelle Weiterentwicklung stärken und die Berichtspflichten ergänzen sollen sowie Adaptierungen zur hochschulischen Weiterbildung umfassen.
Auch für das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. I Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, ergibt sich Änderungsbedarf aus rechtsentwickelnder Sicht.
Mit dem Waldfondsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2020, wurde die rechtliche Grundlage für ein umfangreiches Förderpaket insbesondere zur Entschädigung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für klimawandelbedingte Waldschäden und Wertverlust, zur Entwicklung klimafitter Wälder und zur Förderung der Biodiversität im Wald sowie zur Stärkung der Verwendung des nachhaltig produzierten und nachwachsenden Rohstoffes Holz geschaffen. Aufgrund des anhaltenden Bedarfs an Fördermitteln und zur weiterhin notwendigen Forcierung der genannten Ziele wurde der Waldfonds im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, aufgestockt.
Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Förderungsmaßnahmen aus dem Waldfonds hat sich in weiterer Folge die Notwendigkeit ergeben, das Waldfondsgesetz punktuell zu adaptieren, um die Förderung ganz zentraler Maßnahmen im Bereich der Wissenschaft und Forschung rechtlich abzusichern. Neben mehrjährigen Forschungsprogrammen und Forschungsaktivitäten ist insbesondere auch die Etablierung von „Stiftungsprofessuren“ im Bereich Holzbau an Universitäten betroffen. Mit der Finanzierung dieser Maßnahmen aus dem Waldfonds erhalten die österreichischen Universitäten zusätzliche Möglichkeiten, ein breites, innovatives und – vor dem Hintergrund des Klimawandels – zukunftsweisendes Ausbildungsangebot in den Bereichen der Holzforschung und der Verwendung des nachhaltigen und klimafreundlichen Rohstoffes Holz anzubieten, womit auch der Forschungsstandort Österreich attraktiviert wird.
Konkret ergibt sich der nunmehrige Novellierungsbedarf des Waldfondsgesetzes zum einen daraus, dass im Zuge der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2024 durch ein außerhalb des Einflussbereiches des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gelegenes legistisches Versehen ein fehlerhafter Gesetzestext vom Nationalrat beschlossen wurde. Dies hat zur Folge, dass Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“ nun nicht vom Doppelförderungsverbot ausgenommen sind und infolgedessen wertvolle Kofinanzierungsmittel der EU bzw. der Länder nicht genutzt werden können. Dieses legistische Versehen soll bereinigt werden.
Zum anderen hat sich der geltende Auszahlungszeitraum für die Fördermittel (31. Jänner 2029) in Bezug auf langfristige Projekte aufgrund von Rahmenbedingungen, die außerhalb des Einflussbereiches des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft liegen, als nicht einhaltbar erwiesen und soll daher bis zum 31. Juli 2032 verlängert werden. Dies betrifft insbesondere die Durchführung von mehrjährigen Forschungsprogrammen sowie die Etablierung thematisch fokussierter „Stiftungsprofessuren“ an Universitäten, mit denen in dem für Österreich sehr wichtigen Bereich des Holzbaus die Ausbildung von Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren gestärkt werden soll. Die Ausschreibung und Abwicklung der Forschungsprogramme bzw. der Stiftungsprofessuren erfolgt über die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und deren Standardinstrumente bzw. nach den entsprechenden Förderrichtlinien. Im speziellen Fall der Stiftungsprofessuren ist die Vorgehensweise auch mit den Usancen der Berufungsverfahren der Universitäten abgestimmt, die entsprechende Vorlaufzeiten bzw. Laufzeiten vorgeben. Der Genehmigungszeitraum bis 31. Jänner 2027 bleibt unverändert.
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 und 2 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – § 51 Abs. 2 Z 23 und 23a sowie § 87 Abs. 2 Z 1 und 2):
Es handelt sich um formale Berichtigungen.
Zu Z 3 und 4 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – § 71c Abs. 1 und 2):
Im Zuge der Reform des Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird klargestellt, dass für das Studium der Psychotherapie nur eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden kann.
Zu Z 5 und 6 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005 – § 13 Abs. 4, § 80 Abs. 25):
Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass der Hochschulrat die Funktion des Rektors bzw. der Rektorin künftig nicht mehr acht, sondern zehn Monate vor deren Freiwerden auszuschreiben hat. Mit der Verlängerung dieser Frist um zwei Monate ist auch die korrespondierende Bestimmung des § 13 Abs. 4 anzupassen, wonach der amtierende Rektor bzw. die amtierende Rektorin die Möglichkeit hat, bis spätestens neun Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sein bzw. ihr Interesse bekanntzugeben, die Funktion eine weitere Periode auszuüben. Da die Funktion gemäß der Entwurfsfassung zu diesem Zeitpunkt aber schon ausgeschrieben sein müsste, ist § 13 Abs. 4 entsprechend anzupassen und die Interessensbekundung des amtierenden Rektors bzw. der amtierenden Rektorin ebenfalls um zwei Monate auf spätestens elf Monate vor Ende der Funktionsperiode zu verschieben.
Zu Z 7 und 8 (Änderung des Fachhochschulgesetzes – § 9 Abs. 8 Z 1 und 2):
Es handelt sich um formale Berichtigungen.
Zu Z 9 (Änderung des Privathochschulgesetzes – § 10b Abs. 1 Z 1 und 2):
Es handelt sich um formale Berichtigungen.“
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner, Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross, Stefan Schennach, Günter Pröller und Bernadette Geieregger, BA.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G; dagegen: S, F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA gewählt.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 04 22
Elisabeth Wolff, BA Bernadette Geieregger, BA
Berichterstatterin Vorsitzende