11486 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 21. März 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Als Teil der Regierungsvorlage zum Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ hat sich die Bundesregierung entschieden dem Gesetzgeber eine Wiederauflage des Handwerkerbonus für die Jahre 2024 und 2025 vorzuschlagen. Hierzu soll das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen aus dem Jahre 2014 novelliert werden. Im Rahmen des Handwerkerbonus werden Arbeitsleistungen von Handwerksfachbetrieben für den privaten Wohn- und Lebensbereich im Inland mit 20% bis zu einem Höchstsatz von 2.000 EUR unterstützt. Hierfür stellt die Bundesregierung 300 Mio. EUR zur Verfügung. Der Handwerkerbonus soll die Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft stärken, die Beschäftigung in der Bauwirtschaft fördern und wachstums- und konjunkturbelebende Impulse setzen.

Zu Z 1:

Die Ziele des Gesetzes werden neu formuliert, um den Charakter der Förderung des Bau- und Baunebengewerbes deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Zu Z 2:

Die Aufwendungen, die im Rahmen der Förderung nicht geltend gemacht werden können, werden um den Terminus „außergewöhnliche Belastungen“ ergänzt.

Zu Z 3:

Hier werden der Fördergegenstand und die Förderungsvoraussetzungen neu gefasst (z.B. Ergänzung um Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich). Um den Zielen des Gesetzes zu entsprechen, wird festgelegt, dass der Leistungserbringer ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein muss.

Zu Z 4:

Fahrtkosten zählen nicht zu den förderbaren Kosten. Endrechnung wird durch Schlussrechnung ersetzt, um zu verdeutlichen, dass es sich bei der eingereichten Rechnung um eine abschließende Abrechnung inkl. allfällig gewährter Rabattierungen und Skonti handeln muss. Zusätzliche Rechnungsanforderungen ergänzend zu den gesetzlichen Festlegungen können in den Förderrichtlinien normiert werden. Es dürfen parallel zu nach diesem Bundesgesetz geförderten Handwerkerleistungen keine steuerlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Der anerkennbare Leistungszeitraum der Handwerkerleistungen wird mit 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 festgelegt.

Zu Z 5:

Es handelt sich um eine grammatikalische Ausbesserung.

Zu Z 6 und 7:

§ 3 Abs. 2 kann entfallen, da der Gegenstand der Förderung bereits in § 2 Abs. 1 neu festgelegt wird. § 3 Abs. 3 wird durch den Entfall zu Abs. 2.

Zu Z 8:

Die förderbaren Kosten pro Förderwerber, Wohneinheit und Kalenderjahr betragen maximal 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), wodurch sich eine Maximalförderung von 2.000 Euro pro Förderwerber, Wohneinheit und Kalenderjahr ergibt. Die förderbaren Kosten je Schlussrechnung müssen mindestens 500 Euro betragen, wodurch eine Mindestförderhöhe von 100 Euro pro Förderwerber, Wohneinheit und Kalenderjahr festgelegt wird. Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

Zu Z 9:

Das budgetäre Gesamtausmaß der in diesem Bundesgesetz geregelten Förderung beträgt maximal 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025.

Zu Z 10 bis 14:

Die Abwicklung der gegenständlichen Förderung soll im Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft erfolgen. Demnach soll der Abwicklungsvertrag mit der Abwicklungsstelle vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft abgeschlossen werden. Der Abwicklungsvertrag hat auch das Entgelt der Abwicklungsstelle vorzusehen.

Zu Z 15:

Eine gesonderte Übermittlung der Antragsdaten an die Abgabenbehörden ist nicht erforderlich, da die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen in die Transparenzdatenbank des Bundes einzutragen sind und den Abgabenbehörden eine Ermächtigung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank in § 158 Abs. 4 Z 9 der Bundesabgabenordnung eingeräumt wurde. 

Zu Z 16 bis 18:

Es werden Anpassungen betreffend das Förderverfahren festgelegt. Die Abfrageberechtigungen aus dem Zentralen Melderegister werden im § 8a Abs. 1 und 2 neu geregelt.

Zu Z 19 und 20:

Es wird festgelegt, dass die Richtlinien vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen sind. Die Förderrichtlinien haben auch Bestimmungen zu Geltungsdauer und Evaluierung zu enthalten.

Zu Z 21:

In § 8a Abs. 1 und 2 werden die Abfrageberechtigungen der Abwicklungsstelle aus dem Zentralen Melderegister geregelt. § 8a Abs. 3 sieht im Zuge der Förderabwicklung und –prüfung eine Abfragemöglichkeit aus dem Wohnungs- und Gebäuderegister vor. § 8a Abs. 4 räumt der Abwicklungsstelle zudem die Möglichkeit ein, die Anzahl der Dienstnehmer je Unternehmen, welche zur Förderung eingereichte Handwerkerleistungen erbracht haben, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abzufragen. § 8a Abs. 5 sieht im Zuge der Förderabwicklung- und prüfung einen Zugriff der Abwicklungsstelle auf das Unternehmensregister vor.

Durch das Inkrafttreten der DSGVO 2018 und dadurch bedingte Änderungen auch des österreichischen Datenschutzgesetzes ist es notwendig, in § 8a auch konkrete Datenschutzbestimmungen bereits in der Novelle vorzusehen.

Zu Z 22:

Die Vollzugsklausel musste entsprechend den Zuständigkeitsregelungen im gegenständlichen Bundesgesetz angepasst werden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z1:

Es wird eine fehlerhafte Novellierungsanordnung des Initiativantrags bereinigt.

Zu Z 2:

Das Wort „Maßnahmen“ wird in Abs. 6 zur Klarstellung durch das Wort „geförderte Arbeitsleistung“ ersetzt. Geförderte Darlehen beispielsweise für die Schaffung von neuem Wohnraum wird aufgrund der Geringfügigkeit des Handwerkerbonus nicht als förderschädlich angesehen. In Abs. 7 wird ein fehlendes Leerzeichen im Initiativantrag eingefügt.

Zu Z 3: 

Schlussrechnungen müssen mindestens 250 Euro an förderbaren Kosten ausweisen. Bei einem Fördersatz von 20 % ergibt dies eine Mindestförderung von 50 Euro. Das Förderungsausmaß wird degressiv gestaltet. Die maximale Förderhöhe beträgt für das Kalenderjahr 2024 max. 2.000 Euro pro Förderwerber und Wohneinheit, für das Kalenderjahr 2025 max. 1.500 Euro pro Förderwerber und Wohneinheit.

Zu Z 4:

Als Abwicklungsstelle soll die Buchhaltungsagentur des Bundes im Gesetz festgelegt werden, womit die ursprüngliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen obsolet wird.

Zu Z 5:

Der ursprünglich letzte Satz von § 6 Abs. 1 wird durch diese Anordnung zu § 6 Abs. 2 1. Satz.

Zu Z 6:

 Bei der Abwicklung des Handwerkerbonus ist es nicht erforderlich, einen eigenen Rechnungskreis zu führen, jedoch ist seitens der Abwicklungsstelle dafür Sorge zu tragen, dass gesondert Buch geführt wird.

Zu Z 7:

Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, zur Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, soll ersatzlos entfallen. Aus diesem Grund entfällt der bisherige Abs. 6 und Abs. 7 wird zu Abs. 6.

Zu Z 8:

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Z 9:

Ein Verweis wird richtiggestellt und eine redaktionelle Änderung in Abs. 3 (ein Punkt fehlte am Satzende im Initiativantrag) erfolgt.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 04 22

                       Ing. Isabella Kaltenegger                                                        Sandra Lassnig

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende