11487 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 17.05.2024
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Klimabonusgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Klimabonusgesetz – KliBG, BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2023, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 35 Abs. 1
lautet Abs.Z 1:
„(„1) Der
einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht
aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich
gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung
der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung. Der einer Person für
die Jahre ab 2025 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem
Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem
Regionalausgleich gemäß § 4. Der ermittelte Betrag ist auf volle
fünf Euro aufzurunden.“
2. In § 5 Abs. 1 lautet Z 1:
„1. . von den Meldebehörden als
gemeinsame Verantwortliche (Art. 4
Z 7
in Verbindung mit Art. 26 der
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119
vom 04.05.2016 S. 1, in der
Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127
vom 23.05.2018 S. 2,
für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für
Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Art. 4
Z 8
DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die)
Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, die
Staatsangehörigkeit, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person im
Falle einer Hauptwohnsitzbestätigung die Kontaktstelle samt dem Hinweis,
ob diese als Zustelladresse gilt, sowie die verschlüsselten
bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK‑-GS),
Steuern und Abgaben (vbPK‑-SA),
Sozialversicherung (vbPK‑-SV),
Verkehr und Technik (vbPK‑-VT),
Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK‑-ZP),
Statistik Austria (vbPK‑-AS),
Transparenzdatenbank (vbPK ZP‑-TD) sowie
Personalverwaltung (vbPK‑-PV);“
3. In § 5 Abs. 1 lautet Z 7:
„7. vom Bundeskanzler: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine Geldleistung aus der im § 44a BHG angeführten IKT Lösung beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht.“
4. In § 6 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 ist der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) des Empfängers mehr als 66.612 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in diesem Fall eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.
(3) Für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr für das der Klimabonus gewährt wird.“
5. Der bisherige § 6 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „4“.