11494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Mai 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Emissionsgesetz-Luft 2018 geändert wird
Die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dr. Astrid Rössler, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 17. April 2024 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:
„Mit der delegierten Richtlinie (EU) 2024/299 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe werden die Anhänge I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/18/EG (NEC RL) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, der im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), BGBl. Nr. 158/1983, erfolgt ist, geändert. Die delegierte Richtlinie ist bis spätestens 31. Dezember 2024 in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Novelle sollen somit die relevanten Bezugnahmen des Bundesgesetzes auf die von den Änderungen betroffenen Anhänge der NEC RL aktualisiert werden. Der unionsrechtlich vorgegebene Berichtsrahmen als fremde Rechtslage ist bloß Sachverhaltselement der nationalen Regelung. Die Bezugnahme des Bundesgesetzes auf die NEC-RL ist damit kein Verweis, sondern eine bloße Tatbestandsanknüpfung, die eine dynamisierte Ausgestaltung erlaubt. Die zum Tatbestandselement erhobenen Richtlinienbestimmungen sind dem Vollzug des Bundesgesetzes zugrunde zu legen. Zudem sollen auch alle weiteren Bezugnahmen des Bundesgesetzes auf Anhänge der NEC RL, die durch delegierte Rechtsakte geändert werden können, und die nicht Verweise, sondern bloß Tatbestandsanknüpfungen sind, dynamisiert werden. Durch die dynamischen Bezugnahmen wird sichergestellt, dass auch künftige Änderungen von Anhängen der NEC RL, die durch delegierte Rechtsakte erfolgen, von der nationalen Umsetzung miterfasst sind.“
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Mai 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 05 27
Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross Dominik Reisinger
Berichterstatter Vorsitzender