11495 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Mai 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Klimabonusgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Lukas Hammer, Johannes Schmuckenschlager, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 14. April 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Umweltausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1 Z 1)

Da die Bundesbesoldung als vbPK den Bereich PV nutzt, wird diese für den Datenabzug auf Seiten des Bundesministeriums für Inneres benötigt und wird daher am Ende des Absatzes ergänzt.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1)

Für das Jahr 2024 soll die Höhe des Klimabonus-Sockelbetrags im Klimabonusgesetz mit 145 Euro festgelegt werden. Die Bedeckung des über die Veranschlagung 2024 hinausgehenq~n Budgetbedarfs erfolgt auf Grundlage der im Artikel VI BFG 2024 festgelegten Uberschreitungsermächtigung.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 7)

Mit dieser Anpassung soll klargestellt werden, dass seitens des Bundeskanzlers auch Kontodaten von Personen, welche eine Geldleistung von nicht zum Bund gehörigen Organen beziehen und welche über die Bundesbesoldung abgewickelt werden, für die Auszahlung des Klimabonus übermittelt werden dürfen.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2, 3 und 4)

In § 6 Abs. 1 war bereits bisher verankert, dass der regionale Klimabonus kein eigenes Einkommen darstellt. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass er für Zuverdienst$renzen, die z.B. im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe, der Waisenpens10n oder dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag vorgesehen sind, unbeachtlich bleibt. Um die soziale Treffsicherheit des regionalen Klimabonus zu gewährleisten, sieht Abs. 3 eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass dieser nicht als Einkommen gilt. Diese Ausnahme betrifft nur die Einkommensbesteuerung des Empfängers emes regionalen Klimabonus und stellt eine lex specialis zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 dar, die die Steuerbemessungsgrundlage regeln.

Durch die Regelung soll eine einkommensabhängige Differenzierung im Förderausmaß herbeigeführt werden, indem an das für die Einkommensteuerveranlagung maßgebende Einkommen angeknüpft wird: Ubersteigt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des Jahres, für das der regionale Klimabonus gewährt wurde, den Betrag von 66.612 Euro, ist der regionale Klimabonus in diesem Jahr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage (Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG 1988) hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der gemäß§ 33 Abs. 1 EStG 1988 im Jahr 2024 der (Grenz)Steuersatz von 48% anzuwenden ist.

Die Hinzurechnung zum Einkommen auf Grund dieser Sonderbestimmung berührt die Systematik des EStG 1988 nicht. Der regionale Klimabonus ist nach Maßstäben des EStG 1988 keiner Einkunftsart zuzuordnen, er hat auf die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte und das Einkommen selbst daher keine Auswirkung; er wird lediglich nach der Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, wenn das nach den Maßstäben des EStG ermittelte Einkommen mehr als 66.612 Euro beträgt.

Die Hinzurechnung erfasst nur den regionalen Klimabonus für einen Empfänger gemäß § 3 Abs. 1; der regionale Klimabonus für Personen unter 18 Jahren bleibt jedenfalls steuerfrei.

Um sicherzustellen, dass auch ohne Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Versteuerung erfolgen kann, soll für diesen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand verankert werden.

In Abs. 3 soll eine Verpflichtung zur Datenübermittlung an den Bundesminister für Finanzen vorgesehen werden. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung des Abs. 2 (Einkommen übersteigt 66.612 Euro) der regionale Klimabonus automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 4)

Redaktionelle Anpassung.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Mai 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Bettina Lancaster und MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 05 27

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                      Dominik Reisinger

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender