11497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 14.06.2024
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 und das Energielenkungsgesetz 2012 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Artikel 2: Änderung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022
Artikel 3: Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012
Artikel 1
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 121 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 121a. Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
3. Nach § 121 wird folgender § 121a samt Überschrift eingefügt:
„Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts
§ 121a. (1) Versorger mit
mehr als 20.000 Zählpunkten
oder einer jährlichen Abgabemenge von mehr als 300 GWh haben Konzepte
zur Vorbereitung des unmittelbaren Ausfalls ihrer größten einzelnen
Bezugsquelle zu erstellen und diese an die Regulierungsbehörde zu
übermitteln.
(2) Die Konzepte gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:
1. eine detaillierte und leistungs- sowie mengenmäßige Darstellung aller getroffenen und geplanten Maßnahmen, die dafür erforderlich sind, dass bei unmittelbarem langfristigem Ausfall der größten einzelnen Bezugsquelle die übrigen Bezugsquellen dazu in der Lage sind, die Deckung der jeweiligen gegenüber österreichischen Endkunden eingegangenen vertraglichen Versorgungsverpflichtungen erfüllen zu können,
2. eine
detaillierte und mengenmäßige Darstellung aller getroffenen und
geplanten Maßnahmen, die dazu dienen, den Anteil an Gasmengen mit
Ursprung in Staaten, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.077.2014,
S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/745, ABl. Nr. L 745
vom 23.0214.2.2024,
S. 1, betroffen sind, zu reduzieren sowie
3. eine Darstellung über die Herkunft aller Gasmengen, die nicht über virtuelle Handelspunkte bezogen wurden, wobei Gasmengen unbekannter Herkunft als solche auszuweisen sind.
(3) Die Konzepte sind jährlich bis zum 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(4) Versorger können ihre jeweiligen Konzepte
gemäß Abs. 1, auch auszugsweise, im
Internet veröffentlichen. Soweit die Konzepte veröffentlicht wurden,
hat die Regulierungsbehörde diese auch auf ihrer eigenen Website zu
veröffentlichen und in ihrem Bericht gemäß § 28
Abs. 3 E‑ControlG darzustellen.
(5) Die Pflicht zur Erstellung der Konzepte gemäß Abs. 1 entfällt, sofern ein Versorger gegenüber der Regulierungsbehörde nachweist, dass
1. die
Gasmengen seiner größten einzelnen Bezugsquelle ihren Ursprung in
Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014,
S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/745, ABl. Nr. L 745
vom 23.0214.2.2024,
S. 1, betroffen sind,
2. es sich nicht um Gasmengen unbekannter Herkunft handelt oder
3. die jährliche Liefermenge seiner größten einzelnen Bezugsquelle, bezogen auf das Gasjahr, weniger als 25 % der jeweils von ihm insgesamt im vorhergehenden Gasjahr an seine österreichischen Endkunden gelieferten Gasmengen beträgt.
(6) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Regulierungsbehörde bei allen in Österreich tätigen Versorgern, sofern nachvollziehbar, das Herkunftsland der Gasmengen bei bilateralen Verträgen oder die Börse, über welche Gasmengen beschafft werden, abzufragen. Versorger sind dazu verpflichtet, die hierfür notwendigen Daten und Informationen in schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Anfrage durch die Regulierungsbehörde an diese zu übermitteln.“
4. § 159 Abs. 2 Z 16 lautet:
„16. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß §§ 121, 121a oder § 125 nicht nachkommt;“
5. (Verfassungsbestimmung) § 169 Abs. 9 lautet:
„(9) (Verfassungsbestimmung) § 1, die §§ 18a bis 18d sowie § 171 Z 1a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 18a bis 18d sowie § 171 Z 1a bis 1d sind bis zum 1. April 2026 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 1. April 2027 außer Kraft. Die Bundesregierung kann eine davon abweichende Evaluierung und ein davon abweichendes Außerkrafttreten mit Verordnung festlegen. Festlegungen über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve hat die Bundesregierung mit Verordnung zu treffen. Die Verordnungen über eine abweichende Evaluierung, über ein abweichendes Außerkrafttreten und über die Festlegung der weiteren Verwendung der strategischen Gasreserve bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß. Für den Fall einer Veräußerung sind die Erlöse daraus dem Bund umgehend zu erstatten.“
6. Dem § 169 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 121a und § 159 Abs. 2 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. §121a tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022
Das Bundesgesetz über die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen (Gasdiversifizierungsgesetz 2022 – GDG 2022), BGBl. I Nr. 95/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2022, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder vergeben werden.“
2. Dem § 2 wird folgender Abs.werden
folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Für die Jahre 2026 und 2027 stehen für die Diversifizierung
des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den
alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger jene Mittel zur
Verfügung, die gemäß Abs. 1 in den vorausgegangenen Jahren
nicht zugesagt oder durch Auftragserteilungen gebunden oder in Anspruch
genommen wurden.“.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und
Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis
längstens 31. Dezember 2027 zusätzliche Mittel zur
Verfügung bereitgestellt werden, wenn dies für die Zielerreichung
dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.“
3. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, 3 und 34 sowie
§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2022, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B‑VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B‑VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E‑Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“
2. In § 26a Abs. 1 wird das Wort „beauftragen“ durch das Wort „beauftragten“ ersetzt.
3. Die Überschrift zu § 42 lautet: „In- und Außerkrafttreten“.
4. In § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Mai 2025“ durch den Ausdruck „31. Mai 2027“ ersetzt.