11498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 14.06.2024
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 158 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 747Nach § 801
wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt§ 802 samt Überschrift angefügt:
„(2a) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 786 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 786 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 786 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025................................. bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 801 wird folgender § 802 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen„Schlussbestimmung
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 802. (1) § 786 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 747 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 158 Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit
1. September 2024
in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen
anwendbar.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 102 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 384Nach § 412
wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3§ 413
angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 408 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 408 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 408 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025................................. bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 412 wird folgender § 413 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen„Schlussbestimmung
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 413. (1)
§ 408§ 102 Abs. 3 und
51a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) § 384 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 102 Abs. la in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1.1. September 2024
in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen
anwendbar.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 97 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 378Nach § 407
wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3§ 408
angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 403 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 403 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 403 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025................................. bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 407 wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen„Schlussbestimmung
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 408. (1) § 403 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 378 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 97 Abs. 3a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit
1. September 2024
in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen
anwendbar.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 74 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 263Nach § 288
wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3
angefügt§ 289 samt Überschrift
eingefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 284 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 284 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 284 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025................................. bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 288 wird folgender § 289 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen„Schlussbestimmung
zum Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2024
§ 289. (1) § 284 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 263 Abs. 374
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und
mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 74 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024
in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen
anzuwenden.“