11500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 und das Energielenkungsgesetz 2012 geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 16. Mai 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1

Die vorliegenden Anpassungen dienen dazu, die österreichische Versorgungssicherheit auch weiterhin zu gewährleisten. Zwar werden die Rechtsgrundlagen für die strategische Gasreserve in den §§ 18a ff verlängert, doch reicht dies nicht aus, um etwaige unmittelbare Ausfälle von Gaslieferungen zu kompensieren. Daher werden nunmehr auch Versorger dazu verpflichtet, Konzepte zu erstellen, in denen getroffene und geplante Maßnahmen in Hinblick auf einen möglichen Ausfall von Gaslieferungen gegenüber der Regulierungsbehörde darzulegen sind.

Zu Z 3 (§§ 121a):

§ 121a verpflichtet Versorger dazu, Konzepte zu erstellen, in denen die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Absicherung der vertraglichen Versorgungsverpflichtungen an Endkunden für den Fall, dass ihre größte einzelne Bezugsquelle ausfällt, enthalten sind.

Um die Abhängigkeit von russischem Erdgas schrittweise zu verringern, werden Versorger ebenso dazu verpflichtet, in den Konzepten auch jene getroffenen und geplanten Maßnahmen darzustellen, die dazu dienen, den Anteil an Gasmengen mit Ursprung in Staaten, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L vom 14.2.2024, S. 1, betroffen sind, zu reduzieren.

Die erstmalige Übermittlung der Konzepte hat bis zum 1. Oktober 2024 zu erfolgen.

Die Verpflichtung zur Erstellung der Versorgungssicherheitskonzepte entfällt nur dann, wenn ein Versorger gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen kann, dass die Gasmengen der größten einzelnen Bezugsquelle nicht-russischer Herkunft sind, wenn es sich nicht um Gasmengen unbekannter Herkunft handelt oder der Ausfall keinen wesentlichen Einfluss auf die Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Versorgers hätte.

Zur Herstellung der Transparenz betreffend der für Österreich relevanten Gasbezugsquellen müssen gemäß Abs. 6 Versorger ihre Gasbezugsquellen gegenüber der Regulierungsbehörde offenlegen.

Zu Z 5 (§ 169 Abs. 9):

Der Aufbau der strategischen Gasreserve war eine wichtige Maßnahme, um die Resilienz der österreichischen Energieversorgung zu stärken und die direkte Abhängigkeit von Erdgasimporten zu reduzieren. Zwecks Absicherung der Versorgungssicherheit werden die Rechtsgrundlagen für die strategische Gasreserve um ein Jahr verlängert.

Zu Artikel 2

Zu den Z 1 und 2 (§§ 2 und 8):

Im Zuge der Sanktionierungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine wird auf europäischer und nationaler Ebene der mittel- und langfristige Ausstieg aus russischem Erdgas sowie die Diversifizierung des österreichischen Erdgasbezugs angestrebt.

Der Umstieg auf Erdgas anderer Provenienz ist mit erhöhten Kosten für die Anlieferung nach Österreich bzw. gestiegener Erdgaspreise insgesamt verbunden. Um einen Teil der aus diesen erhöhten Kosten entstehenden Mehrbelastung für die österreichische Wirtschaft und Verbraucher:innen abzuwenden, wurde im Wege des GDG 2022 ein Ausgleich für die entstehenden Mehrkosten ermöglicht. Um das Ziel der Diversifizierung in höherem Ausmaß zu erreichen, soll die bestehende Unterstützung bis 2027 verlängert werden.

Zu Artikel 3

Zu Z 4 (§ 42 Abs. 4):

Aufgrund des anhaltenden Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine ist eine Verlängerung der differenzierten Behandlung von Endverbrauchern, die selbst Vorkehrungen für den Fall einer Störung der Gasversorgung getroffen haben, im Energielenkungsfall immer noch geboten. Damit soll der Anreiz zur Einspeicherung von Gas für den eigenen Bedarf weiterhin aufrechterhalten werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 121a):

Es wird festgelegt, dass Versorger (auch Importeure) von der Pflicht zur Erstellung von Konzepten zur Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Absicherung des Ausfalls der größten einzelnen Bezugsquelle sowie der Reduzierung des Anteils an Gasmengen mit Ursprung in Staaten, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABI. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 20241745, ABI. Nr. L 745 vom 23.02.2024 S. 1, betroffen sind, umfasst sind.

Es wird zudem klargestellt, dass auch die Bestimmungen des Abs. 4, 5 und 6 für Versorger (auch Importeure) gelten.

Zu Z 2 (§ 2):

Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder vergeben werden.“

 

Im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates haben die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Zu Z 1 (§ 121a):

Es wird festgelegt, dass Versorger (auch Importeure) von der Pflicht zur Erstellung von Konzepten zur Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Absicherung des Ausfalls der größten einzelnen Bezugsquelle sowie der Reduzierung des Anteils an Gasmengen mit Ursprung in Staaten, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABI. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 20241745, ABI. Nr. L 745 vom 23.02.2024 S. 1, betroffen sind, umfasst sind. Es wird zudem klargestellt, dass auch die Bestimmungen des Abs. 4, 5 und 6 für Versorger (auch Importeure) gelten.

Zu Z 2 (§ 2):

Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder vergeben werden.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Bettina Lancaster und Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2024 06 25

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                      Sandra Lassnig

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende