11503 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Eva Blimlinger, Sabine Schatz, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 16. Mai 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz (OFG) sieht vor, dass ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nicht gegeben ist, wenn der:die Anspruchswerber:in wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheits­strafe verurteilt wurde, die Verurteilung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine missbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen des OFG anzunehmen ist. Dies gilt ebenso, wenn das Verhalten mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand. Gemäß § 15 Abs. 7 besteht bei diesen Sachverhalten aber ein Anspruch auf Rentenfürsorge und Heilfürsorge.

Die in § 15 Abs. 2 OFG normierte Verwirkung der Anspruchsberechtigung, etwa solange entsprechende ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen bestehen, ist den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen (Kriegsopferversorgungsgesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz und Heimopferrentengesetz) fremd. Durch den vorgeschlagenen Entfall der Sondernorm des § 15 Abs. 2 - und die dadurch erforder­lichen weiteren legistischen Anpassungen - soll das OFG den sozialentschädigungsrechtlichen Bestim­mungen angeglichen werden. Die Neuregelung soll es ermöglichen, dass nach § 1 OFG anspruchs­berechtigte Personen auch bei ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis erhalten können, und somit in der Folge allenfalls auch Rentenfürsorge und Heil­fürsorge. Die Zugehörigkeit zu einer Opfergruppe gemäß § 1 OFG sollte durch ungetilgte Straftaten nicht aufgehoben werden. Dies unabhängig davon, ob die Verurteilung in der 2. Republik oder in der NS-Zeit erfolgte, in der Personen, die trotz verbüßter Straftaten und ohne ein weiteres Delikt begangen zu haben, politisch als sogenannte „Berufsverbrecher“ verfolgt und deportiert wurden.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner, Günter Pröller und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 06 25

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende