11504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll ein auf Dauer ausgerichteter und unbeschränkter Arbeitsmarkzugang für in den Arbeitsmarkt integrierte Ukraine-Vertriebene sowie die Vorbereitung für zukünftige Umstiegsmöglichkeiten im Falle der Beendigung des Vertriebenen-Aufenthaltsrechts ermöglicht werden.
Der gegenständliche Beschluss umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus an in den Arbeitsmarkt integrierte Ukraine-Vertriebene
- Anpassung der Verordnungsermächtigung für einen Umstieg im Falle der Beendigung des Vertriebenen-Aufenthaltsrechts
- Einbeziehung der Ukraine-Vertriebenen in die Ausbildungspflicht
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 34 Abs. 60 AuslBG):
Aufgrund erforderlicher Vorbereitungen im Vollzug sollen die vorgeschlagenen Änderungen erst mit 1. Oktober 2024 in Kraft treten.
Zu Z 2 (§ 41a Abs. 7b NAG):
Es soll festgelegt werden, dass im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem vorgeschlagenen § 41a Abs. 7b der Erteilung unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte als Vertriebene aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 gelten.
Die Zeiten solcher Aufenthalte sollen demnach auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG sowie die erforderlichen Zeiten einer Niederlassung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft anzurechnen sein. Da sich die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem vorgeschlagenen § 41a Abs. 7b nach der allgemeinen Bestimmung des § 20 richten soll, kann zudem bei Erfüllung der in Abs. 1a leg. cit. genannten Voraussetzungen der Aufenthaltstitel gleich für die Dauer von drei Jahren ausgestellt werden.
Zu Z 3 (§ 82 Abs. 40 NAG):
Aufgrund erforderlicher Vorbereitungen im Vollzug sollen die vorgeschlagenen Änderungen erst mit 1. Oktober 2024 in Kraft treten.“
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Matthias Zauner.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G dagegen: S, F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Matthias Zauner gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 06 25
Matthias Zauner Korinna Schumann
Berichterstatter Vorsitzende