11507 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 15. Mai 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu den Z 1 bis 12 (§ 8 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 28, § 36 Abs. 2 Z 10 erster Satz und Z 15, § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 68):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen (insb. Anpassung der Ressortbezeichnung an das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024) bzw. sprachliche Berichtigungen.

Zu Z 13 (§ 70 Abs. 15):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Allgemeines:

1. Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, eröffnet den Mitgliedstaaten in ihrem Kapitel IX im Wege sogenannter ‚Öffnungsklauseln‘ einen erweiterten Gestaltungsspielraum hinsichtlich besonderer Verarbeitungssituationen.

Im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sieht Art. 85 DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang bringen. Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen), Kapitel VI (unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

2. Die Durchführung des Art. 85 DSGVO erfolgte innerstaatlich in § 9 DSG, wobei für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken einerseits und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken andererseits unterschiedlich weitreichende Ausnahmen festgelegt wurden. Der geltende § 9 Abs. 1 DSG sieht für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durch Medienunternehmen und Mediendienste umfassende Ausnahmen vom DSG sowie von allen in Art. 85 DSGVO genannten Teilen der DSGVO vor und ordnet an, dass die Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber diesen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten hat (sogenanntes ‚Medienprivileg‘).

3. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 287/2022 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 9 Abs. 1 DSG als verfassungswidrig auf. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht der in § 9 Abs. 1 DSG normierte, absolute und gänzliche – und damit undifferenzierte – Ausschluss der Anwendung aller (einfachgesetzlichen) Regelungen des DSG sowie näher bezeichneter Kapitel der DSGVO auf näher definierte Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes dem in § 1 Abs. 2 DSG normierten Erfordernis, dass der Gesetzgeber das Interesse am Schutz personenbezogener Daten mit dem Interesse der Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (im Sinne des Mediengesetzes) im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit sachgerecht abzuwägen hat.

In der Begründung dieses Erkenntnisses führt der Verfassungsgerichtshof einige Kriterien an, die der Gesetzgeber im Falle der – aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotenen – Neuregelung zu beachten hat (Rn. 61-63):

‚[…] Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gebietet […] das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dass der Gesetzgeber von der Ermächtigung des bzw. dem Auftrag im Sinne des Art. 85 DSGVO Gebrauch macht und die Anwendbarkeit bestimmter datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die mit den Besonderheiten der Ausübung journalistischer Tätigkeit nicht vereinbar sind, auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken ausschließt. Die uneingeschränkte Anwendbarkeit sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durch Medienunternehmen und Mediendienste wäre nämlich geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar zu verunmöglichen. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, einen angemessenen, differenzierten Ausgleich zwischen den Interessen einzelner Personen auf Datenschutz auch gegenüber Medien und den durch Art. 10 EMRK geschützten Anforderungen journalistischer Tätigkeit vorzusehen.

Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Einschränkungen in personeller (wie derzeit in § 9 Abs. 1 DSG vorgesehen, zB hinsichtlich Medienunternehmen und Mediendiensten), zeitlicher (unter Umständen nur bis zur Veröffentlichung eines Berichtes) oder sachlicher (zB hinsichtlich bestimmter Datenverarbeitungen oder Betroffenenrechte) Hinsicht. Ebenso könnte der Gesetzgeber – als Ausgleich für den Ausschluss (bestimmter) datenschutzrechtlicher Bestimmungen – erhöhte Anforderungen an die interne Organisation, Dokumentation und technische Sicherung der verarbeiteten Daten vorsehen.

[…] Das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 1 [§ 1] Abs. 1 DSG erlaubt es aber nicht, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des Medienprivilegs kategorisch, dh. für die erfasste Tätigkeit zu journalistischen Zwecken schlechthin der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit den Vorrang vor dem Schutz personenbezogener Daten einräumt, indem er die Anwendbarkeit sämtlicher datenschutzrechtlicher Regelungen inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Natur nach der DSGVO und dem Datenschutzgesetz im gesamten Umfang ausschließt. Die in § 9 Abs. 1 DSG angeordnete, kategorische Privilegierung eines Grundrechtes, nämlich des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gegenüber dem Grundrecht auf Datenschutz entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des § 1 DSG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 16.986/2003, 18.643/2008, 19.892/2014, 20.012/2015, 20.356/2019, 20.359/2019).‘

4. Vor diesem Hintergrund soll das Medienprivileg in § 9 Abs. 1 DSG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes neu geregelt und differenzierter ausgestaltet werden.

Die Neuregelung ist dabei von folgenden grundlegenden Prinzipien und Zielsetzungen getragen:

●      Der Quellenschutz soll umfassend gewährleistet werden und das Redaktionsgeheimnis (§ 31 MedienG) unangetastet bleiben.

●      Investigativjournalismus soll nicht im Wege datenschutzrechtlicher Verpflichtungen bzw. der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte unterlaufen werden.

●      Die ‚public watchdog‘-Funktion von Medien soll nicht beeinträchtigt werden.

●      Journalistische Tätigkeit dient einem gewichtigen öffentlichen Interesse – insbesondere auch dem Schutz des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger, das auch weitreichende und sensible Datenverarbeitungen erfordert und rechtfertigt. Im Ausgleich dazu soll der Schutz personenbezogener Daten durch die Geltung allgemeiner Verpflichtungen – insbesondere der datenschutzrechtlichen Verarbeitungsgrundsätze, von Verantwortlichen­pflichten im Vorfeld von Datenverarbeitungen sowie von Verpflichtungen im Hinblick auf die Datensicherheit – gewährleistet werden.

5. Im Zuge der Neuregelung des Medienprivilegs soll auch die bestehende Regelungslücke für – bislang nicht von § 9 DSG erfasste – journalistische Tätigkeit außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten (einschließlich des sogenannten ‚Bürgerjournalismus‘), die nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls von Art. 85 DSGVO erfasst ist (vgl. EuGH 16.12.2008, Rs. C‑73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rn. 56-62; EuGH 14.2.2019, Rs. C‑345/17, Buivids, Rn. 51 ff), geschlossen werden.

Zu diesem Zweck soll mit § 9 Abs. 1a DSG ein spezielles Privileg für journalistische Tätigkeit außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten geschaffen werden. Allerdings sollen in diesem Bereich – unter Berücksichtigung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen ‚institutionellem Journalismus‘ und sonstiger journalistischer Tätigkeit (einschließlich ‚Bürgerjournalismus‘) – die Ausnahmen und Abweichungen von der DSGVO und dem DSG nicht im gleichen Ausmaß verankert werden, wie dies für Medienunternehmen und Mediendienste der Fall ist.

Diese Differenzierung soll einerseits der besonderen Funktion von Medienunternehmen und Mediendiensten als ‚public watchdog‘ in einer demokratischen Gesellschaft und andererseits ihrem höheren Organisations- und Professionalisierungsgrad Rechnung tragen: Medienunternehmen und Mediendienste müssen über ein gewisses Mindestmaß an unternehmerischer Struktur verfügen und insbesondere eine Redaktion in organisatorischer und Medienmitarbeiter in personeller Hinsicht aufweisen (vgl. die Gesetzesmaterialien zum MedienG ErlRV 784 BlgNR XXII. GP 5; OGH, RIS-Justiz RS0129847). Vor diesem Hintergrund ist von Medienunternehmen und Mediendiensten im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit – sowohl in materieller Hinsicht, was die Durchführung einer grundrechtlichen Interessenabwägung zwischen Meinungsäußerungs‑ und Informationsfreiheit einerseits und Datenschutz bzw. Persönlichkeitsschutz andererseits betrifft, als auch in organisatorischer und technischer Hinsicht – eher zu erwarten als von Einzelpersonen, die sich außerhalb eines solchen institutionellen journalistischen Umfelds betätigen. Insbesondere im sehr weiten und heterogenen Bereich des ‚Bürgerjournalismus‘ ist das Risiko eines Ungleichgewichts zulasten des Schutzes personenbezogener Daten generell als höher einzuschätzen als im Bereich der Medienunternehmen und Mediendienste (vgl. in diesem Sinn auch EGMR 16.6.2015 [GK], Nr. 64569/09, Delfi AS gg. Estland, Z 133).“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Z 1:

Die im Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 enthaltene Wortfolge „als Verantwortlicher" soll entfallen, um den Eindruck zu vermeiden, dass die hier genannten Personen (insbesondere Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes) selbst als Verantwortliche im Sinne des § 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), festgelegt werden.

Der Verantwortliche einer Datenverarbeitung ist anhand der Kriterien des Art. 4 Z 7 DSGVO zu bestimmen. Im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 wird dies im Regelfall das Medienunternehmen bzw. der Mediendienst sein, für das oder den die in Abs. 1 genannten Personen als unterstelltes Personal im Sinne des Art. 29 DSGVO tätig werden. Gleichzeitig sollen aber Kooperationsformen, in denen zB selbständige Journalistinnen auf Basis eines Vertrags, jedoch ohne Weisungsbindung im Sinne des Art. 29 DSGVO mit einem Medienunternehmen oder Mediendienst kooperieren, nicht vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 ausgeschlossen werden. Eine konstitutive Festlegung von Medienunternehmen bzw. Mediendiensten als Verantwortliche im Gesetz kommt nicht in Betracht, weil eine solche Festlegung nach Art. 4 Z 7 DSGVO nur zulässig ist, wenn die Zwecke und Mittel der Verarbeitung im Gesetz vorgegeben werden, was vorliegend nicht angemessen erscheint, da die journalistische Tätigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt würde.

Die in den Z 1 bis 13 des § 9 Abs. 1 zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit vorgesehenen Abweichungen und Ausnahmen von der DSGVO und vom DSG beziehen sich grundsätzlich (abstrakt) auf den Verantwortlichen als Träger der entsprechenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen. In Abs. 1 genannte Personen, die nicht selbst Verantwortlicher sind, unterliegen diesen Verpflichtungen von vornherein nicht, weshalb es insoweit auch keiner gleichartigen Abweichungen und Ausnahmen bedarf. Für das (datenschutzrechtliche) Redaktionsgeheimnis besteht mit § 31 Abs. 2 MedienG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 ein umfassendes Umgehungsverbot.

Zu Z 2:

Die im letzten Satz des § 9 Abs. 1 Z 5 vorgesehene Ausnahme von Art. 15 Abs. 3 DSGVO soll dahingehend präzisiert werden, dass das in Art. 15 Abs. 3 DSGVO geregelte Recht auf Kopie ausgeschlossen ist. Art. 15 Abs. 3 DSGVO (das sogenannte „Recht auf Kopie") gewährleistet kein über Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinausgehendes Recht, sondern legt lediglich die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung des Verantwortlichen, nämlich die Form, in der die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen ist, fest (vgl. EuGH 4.5.2023, Rs. C-487 /21 , Österreichische Datenschutzbehörde und CRJF, Rn. 31 f.). Aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses des Rechts auf Kopie muss der Verantwortliche bei der Erteilung von Auskünften nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person keine Kopie zur Verfügung stellen, sondern lediglich die allgemeinen Vorgaben des Art. 12 DSGVO (insbesondere Übermittlung „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO) beachten.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Viktoria Hutter.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Manuela-Anna Sumah-Vospernik mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Elisabeth Grossmann.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Viktoria Hutter gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 06 25

                                Viktoria Hutter                                                      MMag. Elisabeth Kittl, BA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende