11511 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Meri Disoski, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 15. Mai 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es handelt sich bei Hebammenbeistand um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 117 Z 4 lit. a ASVG und entsprechende Bestimmungen in den Parallelgesetzen). Er tritt in der Regel 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung oder mit der Entbindung ein. Eine Entbindung liegt vor, wenn ein Kind lebend oder tot geboren wird. Für die Definition der Begriffe Lebend- und Totgeburt wird auf das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zurückgegriffen. Für die Unterscheidung zwischen einer Fehl- und einer Totgeburt ist das Gewicht des Fötus ausschlaggebend; wird die Grenze von 500 Gramm nicht erreicht, so liegt eine Fehlgeburt vor.

Personen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befinden, dennoch aber eine Fehlgeburt erleiden, haben derzeit mangels Versicherungsfalls der Mutterschaft keinen Anspruch auf Hebammenbeistand. Daher wird normiert, dass ein solcher Anspruch besteht, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. Die Regelungen zum Hebammenbeistand treten mit 1. September 2024 in Kraft und sind auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Hebammenleistungen anzuwenden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Die Träger der Krankenversicherung leisten bis inklusive 31. März 2025 weiterhin ein Honorar in Höhe von 15 Euro für die Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelasssenen Bereich. Die Kosten werden durch den Bund ersetzt. Darüber hinaus können auch Impfungen, die in einer öffentlichen Impfstelle durchgeführt werden, vom jeweiligen Bundesland bzw. der jeweiligen Gemeinde mit dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu den selben Konditionen verrechnet werden.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von den Trägem der Krankenversicherung dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Aufwendungen aus dem Jahr 2024 bis 31. Dezember 2025 und für Aufwendungen aus dem Jahr 2025 bis 31. März 2026 bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen.“

 

Der Gleichbehandlungsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA gewählt.

Der Gleichbehandlungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 06 25

                          Heike Eder, BSc MBA                                               Mag. Elisabeth Grossmann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende