11533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 06.07.2024
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2024, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. In § 6a Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung“ gestrichen.
3. In § 6a Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Z 4 entfällt.
4. Dem § 6a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem
2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage mit technischen Komponenten mit
europäischer (EWR) Wertschöpfung oderbzw. ein durch Investitionszuschussdadurch geförderter Stromspeicher ausmit technischen Komponenten mit
europäischer (EWR) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der
Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20%
vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen
Komponenten bei Photovoltaikanlagen
(zB Module, Wechselrichter) ist vorzusehen.ist zulässig. Die in Art. 41 der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.
Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung
(EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten
Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.“
5. In § 102 Z 3 wird nach dem Ausdruck „§ 6a Abs. 1“ der Ausdruck „und 4“ eingefügt.
6. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 gilt Folgendes:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 6a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 4 sowie § 102 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“