11541 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfes:

Mit der vorliegenden Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes sollen diverse Änderungen vorgenommen werden, die der Verwaltungsvereinfachung, der Wettbewerbsgleichheit, der Verbesserung der Veranlagungsmöglichkeiten sowie der Stärkung der Aufsicht dienen.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:

Wesentliche Elemente des Vorschlages sind

-       die Umstellung auf eine elektronische Versendung der jährlichen Kontonachricht,

-       klare Vorgaben betreffend die Rahmenbedingungen für die Gewährung einer zusätzlichen Zinsgarantie sowie die Werbung durch Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen),

-       die Einführung eines auf das Geschäftsmodell von BV-Kassen ausgerichteten Risikomanagements,

-       die Verpflichtung der BV-Kassen zur Offenlegung der Nachhaltigkeit ihrer Veranlagungen entsprechend den europäischen Vorgaben,

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art.10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Zu Z 4, 26 und 30 (§ 3 Z 4 und 5, § 51 Z 3 und § 63 Z 3):

Die Definition des dauerhaften Datenträgers korrespondiert mit § 1 Z 64 WAG 2018 und § 5 Z 8 PKG. Die Definition des Nachhaltigkeitsrisikos ist § 3 Abs. 2 Z 35 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 nachgebildet.

Zu Z 5, 27 und 31 (§ 11 Abs. 2 Z 6, § 53 Abs. 3 Z 6 und § 65 Abs. 2 Z 6):

Es soll bereits im Beitrittsvertrag darauf hingewiesen werden müssen, dass in den Veranlagungsbestimmungen die näheren Bedingungen über die konkrete Ausgestaltung der Zinsgarantie definiert sind. Durch einen bloßen Hinweis auf das Bestehen einer Zinsgarantie ist dem beitretenden Arbeitgeber (bzw. Selbständigen) nicht unbedingt bewusst, dass die tatsächliche Wirkung der Zinsgarantie von den für diese geltenden Bedingungen abhängt, und nicht zwingend ein unbedingter Anspruch auf Zinsen bestehen muss. Durch den Verweis soll auf die Tatsache der Ausgestaltung der Zinsgarantie nach den Vorgaben der BV-Kasse ausdrücklich aufmerksam gemacht werden.

Zu Z 6 und 7 (§ 22):

Da die BV-Kassen zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, soll das BMSVG auch um eine grundsätzliche Bestimmung zur Werbung ergänzt werden. Die Werbung wird in der Regel einen entscheidenden Einfluss darauf haben, dass ein Arbeitgeber die BV-Kasse wechselt, daher erscheint es zweckmäßig, dass Mindestanforderungen für Werbung festgelegt werden. Abs. 3 ist dabei § 128 Abs. 2 InvFG 2011 nachgebildet.

Zu Z 8 (§ 22a):

Die Europäische Union hat im Rahmen ihres Vorhabens zu Sustainable Finance die am Finanzmarkt tätigen Unternehmen im Wege der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zu Transparenz im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit verpflichtet. Die angesprochenen Verordnungen richten sich an Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Alternative Investmentfonds und Kredit­unternehmen. BV-Kassen fallen zwar unter keinen der zitierten Unternehmenszweige, sollten aber auf Grund ihrer Nähe zu Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Transparenz bei den Informations­standards betreffend ESG-Kriterien[1] jedenfalls auch den Offenlegungspflichten der beiden EU-Verordnungen unterliegen. Die FMA soll auch die Einhaltung der relevanten Bestimmungen der beiden EU-Verordnungen überwachen. Im Einklang mit der Systematik der Verordnung (EU) 2019/2088 wird festgelegt, dass BV-Kassen als Finanzmarktteilnehmer und Veranlagungsgemeinschaften als Finanz­produkte zu behandeln sind. Die vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichte gemäß Art. 6 und 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 sind auf der Website der BV-Kasse zu veröffentlichen.

Zu Z 9 (§ 24 Abs. 2):

Bisher war nicht klar vorgegeben, wie die Zinsgarantie ausgestaltet werden darf und welche Parameter zwingend erfüllt sein müssen. Somit hatten die BV-Kassen einen relativ weiten Gestaltungsspielraum, ohne durch entsprechende Offenlegungsvorschriften gegenüber den Anwartschaftsberechtigten ver­pflichtet zu sein. Im Sinne einer besseren Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit für die Arbeitgeber und Selbständigen sowie die Anwartschaftsberechtigten sollen daher zum Ausgleich für diese weite Gestaltungsfreiheit die Modalitäten der Zinsgarantie durch verpflichtend aufzunehmende Angaben in den Veranlagungsbestimmungen konkret offengelegt werden.

Für den Fall, dass die Zinsgarantie nicht weiter gewährt wird, sollen entsprechende Regelungen transparent vorzusehen sein, die die Anwartschaftsberechtigten darüber in Kenntnis setzen, welche Auswirkungen ein Wegfall der Zinsgarantie auf ihre Abfertigungsanwartschaft hat. Die BV-Kasse hat sohin konkret und nachvollziehbar darzulegen, wie in einem solchen Fall bestehende Anwartschaften behandelt werden. Dazu zählt, ob eine Auszahlung der bereits erworbenen Zinsen erfolgt, ob die Zinsen eingefroren werden, ob für Altanwartschaften die Zinsgarantie weitergeführt wird und nur für Neuverträge nicht mehr gilt oder aber ob die Zinsen für alle Anwartschaftsberechtigten – auch für Altverträge – nicht gutgeschrieben werden.

Zu Z 10 bis 11 und 28 bis 29 sowie 32 bis 33 (§ 25 Abs. 2 und 4, § 60 Abs. 2 und 4 sowie § 69 Abs. 2 und 4 ):

Entsprechend dem technologischen Fortschritt und der auch bei anderen am Kapitalmarkt angebotenen Produkten üblichen Vorgangsweise soll auch für BV-Kassen die Kontoinformation künftig digital im Wege eines dauerhaften Datenträgers oder einer Website erfolgen. Im Falle einer Kontoinformation via Website ist die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung und laufenden Wiedergabe zu gewährleisten.

Das bisherige Erfordernis der Schriftlichkeit samt Möglichkeit eines Opt-in für die digitale Übermittlung der Kontonachricht soll entfallen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Anwartschafts­berechtigte auf Verlangen auch weiterhin die Informationen kostenlos und auf Papier erhält. BV-Kassen sollen Anwartschaftsberechtigte über diese Möglichkeit informieren. Die Bekanntgabe einer Zustell­adresse im Verlangen (wie noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen) ist nicht erforderlich, weil die Datenmeldung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger ohnehin eine Zustelladresse umfasst. Nachdem kein unmittelbarer Bezug zu Sozialversicherungsagenden bei der Kontoinformation gegeben ist, soll die verpflichtende Angabe der Sozialversicherungsnummer entfallen.

Aufgrund des großen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Zinsgarantie soll in jeder Kontonachricht in Bezug auf den Zinsbetrag aus der Zinsgarantie eine klare und eindeutige Darstellung vorzunehmen sein. Es sollte offengelegt werden, inwieweit Zinsen tatsächlich zugeschrieben oder ausgezahlt werden oder dass gegebenenfalls die Zuschreibung dieser Zinsen entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sodass diese Zinsen dem Anwartschaftsberechtigten gegenüber nicht sofort wirksam werden und damit seinem Konto allenfalls fiktiv und abhängig von der weiteren Entwicklung des Veranlagungsergebnisses zugeschrieben werden.

Zu Z 12 (§ 26a):

BV-Kassen haben derzeit ein Risikomanagement nach den Anforderungen des § 39 BWG einzurichten, welche eine allgemeine Verpflichtung zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken vorschreiben. Um den Besonderheiten des Geschäftes der BV-Kassen Rechnung zu tragen, sollen eigene Vorgaben für ein wirksames Risikomanagement festgelegt werden. Soweit keine spezielleren Vorgaben für BV-Kassen vorgesehen werden, bleiben die generellen Anforderungen des § 39 BWG anwendbar. Die Pflicht zur Einrichtung einer eigenen unab­hängigen Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 BWG greift erst bei Erreichen der erheblichen Bedeutung gemäß § 5 Abs. BWG. Das Risikomanagement einer BV-Kasse ist auch aufgrund des Geschäftsgegenstands nicht mit jener Funktion in einem CRR-Institut vergleichbar. Die Risiken aus Einlage- und Kreditgeschäft sind nicht vergleichbar mit den Risiken einer kollektiven Veranlagung einer BV-Kasse. Es erscheint daher sachgerecht, für BV-Kassen eigene Vorgaben für ein wirksames Risikomanagement vorzusehen, die bereits vor dem Erreichen der erheblichen Bedeutung gemäß BWG greifen. Auf Grund der Vergleichbarkeit des Geschäftsmodells soll dabei auf das Vorbild der Risiko­managementfunktion im Pensionskassengesetz zurückgegriffen werden.

Abs. 1 ist § 21 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 PKG nachgebildet und verpflichtet die BV-Kassen zur Einrichtung eines Risikomanagements. Weiters wird der organisatorische Rahmen für das Risiko­management festgelegt. Bei einer Auslagerung des Risikomanagements an einen Dritten sollen die Anforderungen des § 25 BWG anwendbar sein, die bei der Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben zu beachten sind.

Abs. 2 bis 4 sind § 11f Abs. 2 bis 4 PKG nachgebildet und regeln die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit der für das Risikomanagement verantwortlichen Personen sowie das Verfahren betreffend die Anzeige der Bestellung gegenüber der FMA.

Abs. 5 und 6 sind § 21a Abs. 2 und 3 PKG nachgebildet und regeln die operativen und inhaltlichen Anforderungen an das Risikomanagement, wobei jedenfalls zu beachten ist, dass BV-Kassen im Gegensatz zu Pensionskassen nur die Vermögensveranlagung durchführen und keine laufenden Pensionsleistungen (Verrentung) erbringen. Das Risikomanagement soll aber wie bei Pensionskassen nicht nur die Veranlagungsgemeinschaft, sondern auch die BV-Kasse als Verwaltungsgesellschaft umfassen.

Abs. 7 ist § 11e Abs. 3 und § 21a Abs. 5 PKG nachgebildet und regelt die Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation der Rahmenbedingungen für das Risikomanagement.

Abs. 8 ist § 30 Abs. 6 InvFG 2011 nachgebildet und regelt die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des Risikomanagements.

Abs. 9 und 10 sind § 21 Abs. 4 und § 21a Abs. 6 nachgebildet und regeln die Berichtspflichten des Risikomanagements gegenüber dem Vorstand der BV-Kasse und der FMA.

Zu Z 13 (§ 29 Abs. 2 Z 1a):

Die BV-Kassen sollen in den Veranlagungsbestimmungen auch Angaben hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte nach den ESG-Kriterien aufnehmen. Diese Bestimmung korrespondiert mit § 25a Abs. 1 Z 6 PKG, der für die Grundsätze der Veranlagungspolitik einer Pensionskasse eine gleichlautende Vorgabe enthält.

Zu Z 14 (§ 30 Abs. 1):

In den Veranlagungsvorschriften der BV-Kassen soll auch der Aspekt der Nachhaltigkeit verankert werden. Dies ist im Rahmen der bisherigen, umfassenden Maßgaben abzuwägen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu Z 15 und 17 (§ 30 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3 Z 1a):

Der Katalog der zulässigen Veranlagungen soll um eine Kategorie betreffend Darlehen und Kredite bei Kreditinstituten erweitert werden. Es handelt sich dabei um Risikopositionen der Bonitätsstufe 1, welche einem Rating von „AAA“ bis „AA-“ bei gängigen Ratingagenturen entspricht. Gemäß Art. 120 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können auch Forderungen mit einer Restlaufzeit unter drei Monaten ein Risikogewicht von 20vH erhalten, die einer Bonitätsstufe von 2 oder 3 zugeordnet sind, was deutlich schwächeren Kreditratings entspricht. Daher wird ebenso vorgeschlagen, dass es sich bei diesen Instrumenten nicht um nachrangige Instrumente handeln darf.

Diese neue Veranlagungsmöglichkeit soll weiters sowohl hinsichtlich der absoluten Höhe der zulässigen Veranlagung mit 10 vH als auch hinsichtlich der Veranlagung pro Kreditinstitut mit 2 vH begrenzt werden.

Zu Z 16 (§ 30 Abs. 2 Z 6):

Es soll hinsichtlich der Veranlagung in Grundstücksgesellschaften dem Umstand Rechnung getragen werden, dass solche Gesellschaften in anderen EWR-Vertragsstaaten die Anforderungen des § 23 ImmoInvFG mangels EU-rechtlicher Harmonisierung in der Regel nicht gänzlich erfüllen werden. Es soll daher ausreichend sein, wenn solche Gesellschaften die qualitativen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 ImmoInvFG hinsichtlich der Beschränkung der Geschäftstätigkeit sowie der zulässigen Vermögensgegenstände erfüllen.

Zu Z 18 (§ 30 Abs. 3 Z 2):

Das Erfordernis der Börsennotierung für zulässige Veranlagungen in Wertpapiere soll an die Regelung in § 67 Abs. 2 InvFG 2011 angeglichen werden. Damit sollen mögliche Inkonsistenzen, die sich bei Veranlagungen ergeben können, vermieden werden.

Zu Z 19 (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. f):

Der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und Bezugsrechten hat sich in der Praxis als nicht praktikabel und daher nicht genutzte Anlagemöglichkeit herausgestellt und soll daher entfallen.

Zu Z 20 (§ 30 Abs. 4):

Die Rückveranlagung von Beiträgen des Arbeitgebers soll nicht nur bei OGAW, sondern auch bei Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011 zulässig sein.

Zu Z 21 (§ 30 Abs. 7):

Veranlagungen in Alternative Investmentfonds (AIF) sind derzeit insgesamt mit 5 vH begrenzt. BV-Kassen sollen künftig die Möglichkeit erhalten, diese Grenze auf 7,5 vH erhöhen zu können. Damit sollen zusätzliche am Kapitalmarkt angebotene Produkte erworben werden dürfen, die im Sinne einer Ertragssteigerung sowie einer Diversifikation attraktiv sein könnten. Da mit solchen Veranlagungen auch eine Erhöhung des Risikos verbunden sein kann, erscheint im Hinblick auf die von den BV-Kassen verpflichtend zu erbringenden Kapitalgarantie für solche Fälle eine erhöhte Dotierung sowie ein höherer Sollwert der Kapitalgarantierücklage notwendig. Es soll aber im Ermessen der BV-Kasse liegen, ob sie von dieser zusätzlichen Veranlagungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen will und dazu soll es verpflichtend sein, dass die Erhöhung der Grenze für Veranlagungen in AIF in den Veranlagungs­bestimmungen festgeschrieben wird. Da die Veranlagungsbestimmungen von der FMA zu bewilligen sind, ist auch sichergestellt, dass die damit notwendige zusätzliche Dotierung der Kapitalgarantierücklage auch aufsichtsrechtlich überwacht werden kann. Es ist dabei unerheblich, ob und in welchem Umfang die Veranlagung in AIF tatsächlich erfolgt, allein die Aufnahme der Zulässigkeit in den Veranlagungs­bestimmungen soll für die höhere Dotierung bereits ausreichend sein.

Zu Z 21 (§ 30 Abs. 8):

Die Veranlagung in derivative Produkte, die nicht zur Absicherung erworben werden, ist derzeit nur über Investmentfonds zulässig. BV-Kassen sollen künftig die Möglichkeit erhalten, das indirekte Investment zu erhöhen oder auch direkt in solche Derivate veranlagen zu dürfen. Insbesondere im Bereich der nachhaltigen Veranlagung sind Indizes nur eingeschränkt verfügbar und daher wird die Möglichkeit geschaffen, direkt auf Derivate zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit soll zur wirtschaftlichen Absicherung genutzt werden und nicht zur Veranlagung in derivative Produkte zur Renditeoptimierung einladen. Analog zur zusätzlichen Veranlagung in AIF soll die Veranlagung in derivative Produkte in den Veranlagungsbestimmungen festgeschrieben werden müssen und auch die Kapitalgarantierücklage soll in analoger Form zusätzlich dotiert werden müssen.

Zu Z 21 (§ 30 Abs. 9 und 10):

Sofern eine BV-Kasse sowohl von der Wahlmöglichkeit der zusätzlichen Veranlagung in AIF als auch der direkten Veranlagung in Derivate Gebrauch macht, soll auch der Sollwert für die Kapital­garantierücklage entsprechend höher angesetzt werden. Sollte von dem Wahlrecht in § 30 Abs. 7 und 8 nicht mehr Gebrauch gemacht werden, darf eine bereits vorgenommene höhere Dotierung der Rücklage nicht wieder aufgelöst, sondern nur kontinuierlich auf 1 vH abgebaut werden.

Zu Z 22 und 23 (§ 31 Abs. 1 Z 4 und 4a):

Die Bewertungsvorschriften für Veranlagungen in Investmentfonds und AIF werden an die entsprechenden Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 4 und 4b PKG angepasst.

Zu Z 24 (§ 40 Abs. 7):

Im Sinne der Erhöhung der Transparenz und Wettbewerbsgleichheit wird festgelegt, dass die Rechenschaftsberichte von BV-Kassen auf ihrer Website zu veröffentlichen sind. Im Rahmen der Rechenschaftsberichte sind auch die regelmäßigen Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegen.

Zu Z 25 (§ 44):

Strafbestimmungen.

Zu Z 34 (§ 73 Abs. 39 bis 40):

In‑ und Außerkrafttretensbestimmung.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Sascha Obrecht.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                          Christoph Stillebacher                                                     Mag. Sascha Obrecht

                                  Berichterstattung                                                                      Vorsitzender



[1] Unter ESG ist die Berücksichtigung von Kriterien aus den Bereichen Umwelt (environmental), Soziales (social) und verantwortungsvoller Unternehmensführung (Governance) zu verstehen.