11546 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz betreffend die Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 4070/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (COFAG Sammelgesetz) hat der Finanzausschuss des Nationalrates am 27. Juni 2024 auf Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der die Erlassung eines Bundesgesetzes betreffend die Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Gegenstand hat.

Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:

„In Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2023 (G 265/2022), ist beabsichtigt, die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufzulösen und Aufgaben der Gesellschaft auf den Bund als Rechtsnachfolger zu übertragen. Davon sollen gemäß dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl. XX/2024, auch die Garantien, welche von der COFAG auf Grundlage der durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts­schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, BGBl. II Nr. 143/2020 idF. BGBl. II Nr. 584/2021, ausgestellt wurden, umfasst sein. Bei diesen auf den Bund übergegangenen Garantien sollen die übernommenen vertraglichen Verpflichtungen vollinhaltlich aufrecht bleiben und der Bund in diese als Rechtsnachfolger eintreten. Der Eintritt als Rechtsnachfolger umfasst sowohl die mit Garantie­nehmern sowie die mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zum Zwecke einer Bevoll­mächtigung oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen, die mit den genannten Garantien in Zusammenhang stehen, geschlossenen Verträge. Gemäß § 82 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) darf jedoch ausschließlich die Bundesministerin für Finanzen bzw. der Bundesminister für Finanzen Garantien des Bundes übernehmen. Darüber hinaus bedarf die Übernahme einer gesetzlichen Ermächtigung im Sinne von Art. 42 Abs. 5 B-VG. Eine solche soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschaffen werden. Die tatsächliche Übertragung der Garantien erfolgt durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG).

Zu § 1 Abs. 1:

In § 1 Abs. 1 erfolgt die gemäß § 82 Abs. 1 BHG 2013 erforderliche gesetzliche Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Übernahme der Garantien der COFAG. Der gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erforderlichen näheren Umschreibung der Verpflichtungen wird durch den Verweis auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Ergreifung von finan­ziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts­schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, BGBl. II Nr. 143/2020 idF. BGBl. II Nr. 584/2021, genüge getan.

Zu § 1 Abs. 2:

In § 1 Abs. 2 werden die gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 BHG 2013 notwendigen maximalen Höchstbeträge, bis zu welchen Garantien insgesamt und im Einzelfall übernommen werden dürfen, normiert.

Zu § 1 Abs. 3:

Da es sich um eine Übertragung bereits bestehender zivilrechtlicher Vertragsverhältnisse auf den Bund handelt, soll ein Eingriff in die konkreten materiellen Bestimmungen der einzelnen Garantieverhältnisse grundsätzlich nicht erfolgen. Daher sollen die materiellen Anforderungen des § 82 Abs. 2 BHG 2013 nicht zur Anwendung gelangen. Die Möglichkeit der Abweichung von diesen Bedingungen wird explizit im Schlusssatz von § 82 Abs. 2 BHG 2013 normiert.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                      Bernadette Geieregger, BA                                                Mag. Sascha Obrecht

                                  Berichterstattung                                                                      Vorsitzender