11551 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2024 betreffend eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Am Rhein wurden und werden von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich zwischen der Illmündung und dem Bodensee auf Grund von drei Staatsverträgen – Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 30.12.1892 über die Regulierung des Rheins von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, RGBl. Nr. 141/1893 (fortan: Staatsvertrag 1892), Staatsvertrag der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19.11.1924 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 436/1925 (fortan: Staatsvertrag 1924), Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10.4.1954 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 178/1955 (fortan: Staatsvertrag 1954) – Maßnahmen zur Regulierung des Rheins gesetzt.

Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein ist nunmehr, über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus, die Ausführung eines ergänzenden Werks gemeinsam durch die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft beabsichtigt. Es soll die Rheinstrecke von der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) bis zur Mündung in den Bodensee (Rheinkilometer 91.0), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m³/s auf 4.300 m³/s, ausgebaut werden. Zu diesem Zweck soll ein vierter Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (fortan: vierter Staatsvertrag) abgeschlossen werden.

Aufgrund der herausragenden Bedeutung der Verbesserung des Hochwasserschutzes an der genannten Rheinstrecke für das Land Vorarlberg sollen mit der vorliegenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg sowie eine Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg an den im Übrigen vom Bund zu tragenden Kosten vereinbart werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Der aufgrund des geplanten vierten Staatsvertrages für die Republik Österreich anfallende Finanzbedarf bis zum Jahr 2052 beträgt nach aktueller Kostenermittlung insgesamt EUR 1.098.100.000 (inkl. Teuerungsprognose und Mehrwertsteuer). Das Land Vorarlberg soll – auf das Wesentlichste zusammengefasst – 25 % dieser Kosten (abzüglich der iZm den bestehenden Werken anfallenden Organisationskosten; vgl. Erläuterungen zu Art. 2), maximal aber EUR 273.718.000, tragen. Hinsichtlich der noch auf Grundlage der alten Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichteten Werke sowie der nach Fertigstellung des „Gemeinsamen Werkes“ des vierten Staatsvertrages anfallenden Erhaltungskosten soll keine Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

Der Wirkungsbereich des Bundes im Sinne des Art. 15a Abs. 1 B-VG ist durch Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung von Hochfluten) und Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung, Förderwesen) berührt. Der Wirkungsbereich des Landes ist ebenfalls durch Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung, Förderwesen) berührt, wobei die Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg als besondere Kostentragungsregel im Sinne des § 2 F-VG zu qualifizieren ist (vgl. VfSlg. 20.284/2018).

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA gewählt.

 

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                            Elisabeth Wolff, BA                                                          Ferdinand Tiefnig

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender