11553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Mit dem vorliegenden Beschluss soll erreicht werden, dass überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, auf den das BSchEG Anwendung findet. Die bisherige Regelung, wonach auf die Anwendbarkeit der Urlaubsregelung des BUAG abgestellt worden ist, ist vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juni 2023, G 137/2023-12, als gleichheitswidrig aufgehoben worden und tritt mit 30. November 2024 außer Kraft.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Änderung des Geltungsbereiches des BSchEG sowie bessere Nachvollziehbarkeit der Rückerstattungs­anträge.

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungs­antrag wurde wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 Z 1 (§ 1 Abs. 1) und Artikel 2 Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 (§ 2 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. c, § 3 Abs. 3a, § 40 Z 49 und § 43):

Der Verwaltungsgerichthof hat im Beschluss vom 29. August 2023, Ra 2023/08/0028-5, festgehalten, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metall­dächern) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BUAG dem BUAG unterliegt. In der Praxis montieren Spenglerbetriebe jedoch nicht nur Metalldächer, sondern üben auch andere Tätigkeiten aus, die nicht dem Geltungsbereich des BUAG unterliegen. Es ist demnach nach der geltenden Rechtslage auf Betriebsebene gemäß den Regelungen zu den Mischbetrieben gemäß § 3 BUAG zu prüfen, ob Arbeiterinnen und Arbeiter in den Geltungsbereich des BUAG fallen oder nicht. Dies ist oft komplex und mit großem Aufwand verbunden. Darüber hinaus ist in Abgrenzungsfällen mit weiteren Verfahren zur Abklärung der Geltung des BUAG zu rechnen.

Um diesen Aufwand zu vermeiden, sollen Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanterie­spenglerbetriebe in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen werden. Damit sollen Spengler­betriebe, die auf Grund ihrer Tätigkeit ein Naheverhältnis zu Dachdeckertätigkeiten aufweisen, in den Geltungsbereich des BUAG fallen.

Galanterie- und Lüftungsspenglerbetriebe weisen kein Naheverhältnis zu Dachdeckerbetrieben auf. Erstere stellen u.a. Bauornamente, Kücheneinrichtungen und Sonderanfertigungen von Einrichtungs­gegenständen aus Metallen, Kunstgegenstände, Verzierungen, Kinderspielzeug, Haus- und Küchen­geräten her und montieren diese. Lüftungsspenglerbetriebe wiederum stellen Bestandteile von Luft­leitungssystemen für Zu-, Ab- und Umluftanlagen aus allen dafür geeigneten Materialien sowie Rohrleitungen für Staub- und Späneabsaugungen her und montieren diese.

Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe sollen in die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld aufgenommen werden. Für Spenglerbetriebe, die auch Lüftungs- und Galanteriespenglertätigkeiten verrichten, gelten die Mischbetriebsregelungen des § 3 BUAG.

Die Einbeziehung soll je nach Sachbereich in unterschiedlicher Weise erfolgen. § 43 regelt dazu die genauen Einbeziehungsmodalitäten hinsichtlich der Zuschlagsleistungen.

In einem ersten Schritt sollen Spenglerbetriebe gemäß § 40 Z 49 verpflichtet werden, bis zum 31. Oktober 2024 der Urlaubs- und Abfertigungskasse die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu melden. Die Information der Spenglerbetriebe soll durch die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich bzw. deren Landeskammern va. im Wege von Informationsschreiben erfolgen. In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier Schreiben am Postweg verloren gehen. In diesen Ausnahmefällen soll die BUAK eine Fristerstreckung gewähren können. Nur für jene Spenglerbetriebe, die innerhalb dieser Frist die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeldet haben, sollen die Einbeziehungsregelungen des § 43 zur Anwendung kommen. Jene Spenglerbetriebe, die diese Meldefrist nicht genutzt haben, sollen den Einbeziehungsregelungen des § 27 BUAG unterliegen.

Die Einbeziehung in den Sachbereich Urlaub soll mit 1. Jänner 2024 erfolgen. Dazu sollen die Spenglerbetriebe der BUAK zwischen 1. November 2024 und 15. Jänner 2025 das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss und die Höhe der dafür entrichteten Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung für den im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2024 gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt geben. Die BUAK prüft die Unterlagen und kann allenfalls weitere Dokumente anfordern. Anhand der übermittelten Daten berechnet die BUAK die Zuschlagsleistungen und rechnet diese mit den bereits erfolgten Leistungen gegen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Überlassungsbetrieben, die zur Überlassung an Bauspenglerbetriebe aufgenommen oder tatsächlich überwiegend in solche überlassen werden, soll die Einbeziehung für die Dauer der Überlassung erst mit 1. August 2024 erfolgen. Eine rückwirkende Einbeziehung mit 1. Jänner 2024 ist auf Grund der kurzfristigen Einsätze und der hohen Fluktuation erschwert bzw. mit hohem administrativen Aufwand verbunden.

Die Einbeziehung in den Sachbereich Abfertigung soll gemäß Abs. 3 mit 1. Jänner 2026 erfolgen. Für Arbeitsverhältnisse, die den Regelungen der Abfertigung Alt unterliegen, sollen die Spenglerbetriebe der BUAK bis 15. Jänner 2026 die Anzahl der Beschäftigungswochen bekannt geben müssen, da die Meldungseingabe für den Monat Dezember 2025 bis zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Diese Bekanntgabe kann jedoch bereits im Rahmen der Meldung gemäß § 43 Abs. 2 erfolgen.

Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes soll die Einbeziehung gemäß Abs. 4 mit 1. Jänner 2025 erfolgen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die erforderlichen Beschäftigungswochen im Geltungsbereich des BUAG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld durch die Einbeziehung mit 1. Jänner 2025 nicht mehr erreichen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die fehlenden Beschäftigungswochen nachzukaufen.

§ 3 Abs. 3a BUAG sieht derzeit vor, dass das BUAG für Lehrlinge, die gleichzeitig in den Lehrberufen Dachdeckerin und Dachdecker (unterliegen dem BUAG) sowie Spenglerin und Spengler (unterliegen nicht dem BUAG) ausgebildet werden, nicht dem BUAG unterliegen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass im Falle der Doppellehre Dachdeckerin und Dachdecker sowie Spenglerin und Spengler das Lehrverhältnis auf Grund der Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes entweder nur in seiner Gesamtheit dem BUAG unterliegen oder zur Gänze aus dem Geltungsbereich des BUAG herausfallen kann, da es ein einheitliches Lehrverhältnis darstellt. Durch die Einbeziehung der Spenglerbetriebe, die Tätigkeiten im Naheverhältnis zu Dachdeckertätigkeiten verrichten, wird dieses Spannungsverhältnis weitgehend beseitigt, da va. diese Doppellehrlinge beschäftigen. Eine generelle Ausnahme der Doppellehrlinge vom Geltungsbereich des BUAG ist somit nicht mehr gerechtfertigt.

Schließlich sollen Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe auch in den Geltungsbereich des BSchEG aufgenommen werden, um den Gleichklang der Geltungsbereiche des BUAG einerseits und des BSchEG andererseits sicherzustellen. Die Einbeziehung erfolgt hier mit 1. November 2024.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Andrea Michaela Schartel.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                          Heike Eder, BSc MBA                                                       Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende