11554 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notar­versorgungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Heimarbeitsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden (Telearbeitsgesetz – TelearbG)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Das seit 1. April 2021 geltende Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 wurde im Rahmen der Covid-19-Pandemie seitens der Bundesregierung unter Einbindung der Sozialpartner und der Industriellenvereinigung geschaffen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die damit verbundene Vereinfachung der Bedingungen für die Ausweitung von Telearbeit nimmt die Arbeit im Homeoffice mittlerweile einen bedeutenden Stellenwert ein.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) wurde daher im Jahr 2023 eine Evaluierung der gesetzlichen Regelungen zum Thema Homeoffice durch das Forschungsinstitut L&R Sozialforschung in Auftrag gegeben. Im Kern der Evaluierung stand die Frage, inwiefern sich durch das Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice verbessert haben und ob im Hinblick auf die praktischen Erfahrungswerte mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen das Auslangen gefunden werden kann. Wesentliches Ergebnis dieser Studie war unter anderem das Vorliegen eines Bedarfs an der Ausweitung von Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung.

In Folge dessen fanden auf Einladung des BMAW unter Einbindung des Finanzministeriums, des Sozialministeriums, von Trägern der Unfallversicherung sowie der Sozialpartner und der Industriellenvereinigung Gespräche zur Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice statt. Als Ergebnis dieser Besprechungen sieht die vorliegende Novelle insbesondere Folgendes vor:

-       Schaffung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarung von Telearbeit auch außerhalb der Wohnung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Landarbeitsgesetz 2021.

-       Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Telearbeit im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B‑KUVG) und Notarversorgungsgesetz (NVG 2020).

-       Durch eine Anpassung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sollen auch für den Bereich des Steuerrechts harmonisierte Begrifflichkeiten und Grundtatbestände der Telearbeit gelten.

-       Anpassung der Terminologie im Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und Heimarbeitsgesetz.

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (§ 2h Abs. 1 A VRAG):

Die Einschränkung hinsichtlich des Vorliegens von Telearbeit dahingehend, dass diese nicht in einer zum Unternehmen des Arbeitgebers gehörenden Örtlichkeit stattfinden darf, soll insbesondere sicherstellen, dass nur dann Telearbeit vorliegt, wenn zumindest ein Teil der dadurch entstandenen Kosten der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind und insbesondere in Unternehmen mit räumlich verteilter Struktur Möglichkeiten der Umgehung (etwa in Hinblick auf die steuerliche Begünstigung des § 26 Z 9 EStG 1988) hintangehalten werden. Es soll jedenfalls nicht möglich sein, ein Tätigwerden in einer bspw. anderen Filiale oder Zweigstelle des Arbeitgebers als dem überwiegenden Arbeitsort als Telearbeit zu qualifizieren.

Dementsprechend soll als zum Unternehmen im Sinne des § 2h Abs. 1 A VRAG gehörende Örtlichkeit jedenfalls jede Räumlichkeit gelten, über die der Arbeitgeber insbesondere hinsichtlich der Ausstattung und Nutzungsberechtigungen zumindest indirekte Verfügungsmacht hat. Davon soll jedenfalls ausgegangen werden können, wenn der Arbeitgeber und der Inhaber der Örtlichkeit, in der der Tätigkeit nachgegangen wird, zum selben Unternehmen gemäß § 1 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch gehören, für dieses Unternehmen gemäß § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz ein gemeinsamer Zentralbetriebsrat gebildet wurde oder gebildet werden könnte oder es sich um einen einheitlichen Betrieb im steuer­rechtlichen Sinne handelt (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092).

Zu Art. 5 und 6 (§ 806 ASVG und§ 291 B-KUVG):

Es erfolgt eine Berichtigung der Paragraphenbezeichnungen der genannten Schlussbestimmungen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Sascha Obrecht.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                          Heike Eder, BSc MBA                                                       Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende